Rechtssatz RS0115470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115470
Entscheidungsdatum
10.03.2021
Rechtssatz
Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reicht der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite - in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist - zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115470
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00290_00D0000_001