Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist ein Grundprinzip des Stellvertretungsrechtes, daß, wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat (Offenlegungsgrundsatz; JBl. 1983, 97; SZ 53/138; SZ 51/102 ua.; vgl. auch die bei Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl. 1983, 454 f. FN 31 angegebenen weiteren Hinweise). Legt dies der Stellvertreter (das Organ) nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 53/138). Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird (SZ 53/138; SZ 51/102 ua.), oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 54/11). Letzteres ist etwa bei Abschluß eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen (offenen Geschäftes für den, den es angeht) und beim (echten) Geschäft, für den es angeht (verdeckten Geschäft), der Fall. Bei jenem Geschäft stellt der Vertreter klar, nicht im eigenen Namen handeln zu wollen, gibt aber den Namen des (eindeutig identifizierbaren oder zunächst unbekannt bleiben wollenden) Vertretenen mit Einverständnis des Dritten nicht bekannt (zB Hausverwalter: JBl. 1976, 40; SZ 23/163; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 248 f.; Koziol-Welser[6] I 143; Hügel aaO 451); im anderen Fall ist es auf Grund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet (Koziol-Welser aaO 144; Welser aaO 250). Eine ähnliche Rechts- und Interessenlage ist bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften gegeben. Wer erkennbar (offenkundig) "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (in diesem Sinne BGHZ 64, 11, 15; BGHZ 62, 216, 220 f.; ähnlich JBl. 1976, 40; 7 Ob 534/80; Hügel aaO 523, 525; Peter Bydlinski, JBl. 1983, 99; vgl. Karsten Schmidt, Handelsrecht[2] 95 f.; Steffen in BGB-RGRK[12] § 164, Rdz. 8). Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden; die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ er ist, wenn nur der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (Hügel aaO 525 f.; Karsten Schmidt aaO 96). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Auftrag wurde im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der beklagten Partei dem Kläger als Subunternehmer erteilt, die Rechnung wurde auch an die "Firma K, Bauunternehmer" adressiert. Es war demnach dem Kläger offenkundig, daß der Abschluß des Geschäftes im Rahmen des Unternehmens erfolgte. Daraus folgt, daß Vertragspartner des Klägers nicht der Beklagte, sondern der Unternehmensträger, die Firma Josef K GesmbH, war.Es ist ein Grundprinzip des Stellvertretungsrechtes, daß, wer nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person rechtsgeschäftlich handeln will, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen hat (Offenlegungsgrundsatz; JBl. 1983, 97; SZ 53/138; SZ 51/102 ua.; vergleiche auch die bei Hügel, Probleme des Offenlegungsgrundsatzes bei Rechtsgeschäften im Unternehmensbereich, JBl. 1983, 454 f. FN 31 angegebenen weiteren Hinweise). Legt dies der Stellvertreter (das Organ) nicht offen, gilt das Geschäft als im eigenen Namen geschlossen (SZ 53/138). Einer Offenlegung bedarf es jedoch nicht, wenn dem anderen Teil ohne weiteres oder aus den Umständen erkennbar ist, daß nicht im eigenen Namen gehandelt wird (SZ 53/138; SZ 51/102 ua.), oder der andere Teil erkennbar auf eine Offenlegung verzichtet (SZ 54/11). Letzteres ist etwa bei Abschluß eines Geschäftes unter Vorbehalt der Person des Vertretenen (offenen Geschäftes für den, den es angeht) und beim (echten) Geschäft, für den es angeht (verdeckten Geschäft), der Fall. Bei jenem Geschäft stellt der Vertreter klar, nicht im eigenen Namen handeln zu wollen, gibt aber den Namen des (eindeutig identifizierbaren oder zunächst unbekannt bleiben wollenden) Vertretenen mit Einverständnis des Dritten nicht bekannt (zB Hausverwalter: JBl. 1976, 40; SZ 23/163; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 248 f.; Koziol-Welser[6] römisch eins 143; Hügel aaO 451); im anderen Fall ist es auf Grund der Interessenlage (insbesondere bei sofort erfüllten Bargeschäften des täglichen Lebens) typischerweise den Vertragschließenden gleichgültig, wer ihr Vertragspartner ist. Ihr Interesse ist nicht auf die Offenlegung gerichtet (Koziol-Welser aaO 144; Welser aaO 250). Eine ähnliche Rechts- und Interessenlage ist bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften gegeben. Wer erkennbar (offenkundig) "im Namen eines bestimmten Unternehmens" handelt, berechtigt und verpflichtet den jeweiligen Unternehmensträger (in diesem Sinne BGHZ 64, 11, 15; BGHZ 62, 216, 220 f.; ähnlich JBl. 1976, 40; 7 Ob 534/80; Hügel aaO 523, 525; Peter Bydlinski, JBl. 1983, 99; vergleiche Karsten Schmidt, Handelsrecht[2] 95 f.; Steffen in BGB-RGRK[12] Paragraph 164,, Rdz. 8). Ist der Handelnde selbst Unternehmensträger, handelt er im eigenen Namen, sonst aber im fremden; die Rechtswirkungen treten bei der Kapitalgesellschaft ein, deren Organ er ist, wenn nur der Abschluß für das Unternehmen offenkundig war (Hügel aaO 525 f.; Karsten Schmidt aaO 96). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Auftrag wurde im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der beklagten Partei dem Kläger als Subunternehmer erteilt, die Rechnung wurde auch an die "Firma K, Bauunternehmer" adressiert. Es war demnach dem Kläger offenkundig, daß der Abschluß des Geschäftes im Rahmen des Unternehmens erfolgte. Daraus folgt, daß Vertragspartner des Klägers nicht der Beklagte, sondern der Unternehmensträger, die Firma Josef K GesmbH, war.
Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß dennoch eine persönliche Haftung des Beklagten auf Grund eines von ihm geschaffenen Rechtsscheins (JBl. 1983, 97; Hügel aaO 526; vgl. Karsten Schmidt aaO 101; NJW 1981, 2569; BGHZ 71, 354, 356; BGHZ 64, 11, 16 f.; BGHZ 62, 216, 222 f.) oder wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Hügel aaO 527) in Betracht kommt. Letzterer Fall scheidet aus, weil dann nur der Vertrauensschaden, das negative Vertragsinteresse, wegen Nichtzustandekommens des Vertrages begehrt werden kann (SZ 48/102; SZ 46/22; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] II 73; Hügel aaO 527, Welser, Vertretung ohne Vollmacht 127 ff. und ÖJZ 1973, 286 f.); der Kläger begehrt aber nicht Schadenersatz, sondern Vertragserfüllung. Aber auch eine Rechtsscheinhaftung ist auszuschließen, wenn der Vertragspartner (der Kläger) die Haftungsbeschränkung des Rechtsträgers des Unternehmens kannte oder kennen mußte oder diese Haftungsbeschränkung für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Rolle spielte, es für ihn also gleichgültig war, ob sein Auftraggeber eine Einzelfirma oder eine Kapitalgesellschaft war, wofür der Vertreter (der Beklagte) beweispflichtig ist (BGHZ 64, 11, 19; vgl. Hügel aaO 528; Peter Bydlinski aaO 99 f.). Der Beweis für letzteren Umstand gelang dem Beklagten. Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, daß der Kläger (lange vor der Klageführung oder einer Verjährung des Anspruchs) eine Rechnung nach dem Hinweis, daß Vertragspartner die Josef K GesmbH sei, und Erkündigung nach der Firmenstruktur bei der Kammer auf die Gesellschaft mbH umgeschrieben und auf diese Rechnung zahlungshalber auch einen Kompressor der Gesellschaft mbH erhalten hat; er wollte auch für die nun klagsgegenständlichen Rechnungen eine Leistung der GesmbH, eine Straßenwalze, erhalten, nur kam eine solche Vereinbarung nicht mehr zustande. Das Erstgericht zog daraus, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, den Schluß, daß der Kläger das Geschäft auch bei Kenntnis der beschränkten Haftung (des Unternehmensträgers) geschlossen hätte. Auch wenn das Erstgericht auf Grund des tatsächlichen Gesamtverhaltens des Klägers auf weitere (hypothetische) Tatsachen geschlossen hat, liegt eine Tatsachenfeststellung vor (ZVR 1982/322; SZ 26/155; SZ 25/280 ua.; Fasching, Zivilverfahrensrecht, Rdz. 1926), die im Revisionsverfahren nur bekämpft werden kann, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären (Arb. 7588; RZ 1967, 105 ua.; Fasching aaO Rdz. 1920). Davon kann keine Rede sein, verwies doch das Erstgericht auf verschiedene, wenn auch nachträgliche Verhaltensweisen des Klägers, die erkennen ließen, daß es ihm damals und zuvor gleichgültig war, ob der Beklagte oder eine GesmbH sein Vertragspartner war. Der Kläger erklärte im Berufungsverfahren ausdrücklich, die Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft zu lassen.Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß dennoch eine persönliche Haftung des Beklagten auf Grund eines von ihm geschaffenen Rechtsscheins (JBl. 1983, 97; Hügel aaO 526; vergleiche Karsten Schmidt aaO 101; NJW 1981, 2569; BGHZ 71, 354, 356; BGHZ 64, 11, 16 f.; BGHZ 62, 216, 222 f.) oder wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Hügel aaO 527) in Betracht kommt. Letzterer Fall scheidet aus, weil dann nur der Vertrauensschaden, das negative Vertragsinteresse, wegen Nichtzustandekommens des Vertrages begehrt werden kann (SZ 48/102; SZ 46/22; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch zwei 73; Hügel aaO 527, Welser, Vertretung ohne Vollmacht 127 ff. und ÖJZ 1973, 286 f.); der Kläger begehrt aber nicht Schadenersatz, sondern Vertragserfüllung. Aber auch eine Rechtsscheinhaftung ist auszuschließen, wenn der Vertragspartner (der Kläger) die Haftungsbeschränkung des Rechtsträgers des Unternehmens kannte oder kennen mußte oder diese Haftungsbeschränkung für ihn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Rolle spielte, es für ihn also gleichgültig war, ob sein Auftraggeber eine Einzelfirma oder eine Kapitalgesellschaft war, wofür der Vertreter (der Beklagte) beweispflichtig ist (BGHZ 64, 11, 19; vergleiche Hügel aaO 528; Peter Bydlinski aaO 99 f.). Der Beweis für letzteren Umstand gelang dem Beklagten. Das Erstgericht stellte ausdrücklich fest, daß der Kläger (lange vor der Klageführung oder einer Verjährung des Anspruchs) eine Rechnung nach dem Hinweis, daß Vertragspartner die Josef K GesmbH sei, und Erkündigung nach der Firmenstruktur bei der Kammer auf die Gesellschaft mbH umgeschrieben und auf diese Rechnung zahlungshalber auch einen Kompressor der Gesellschaft mbH erhalten hat; er wollte auch für die nun klagsgegenständlichen Rechnungen eine Leistung der GesmbH, eine Straßenwalze, erhalten, nur kam eine solche Vereinbarung nicht mehr zustande. Das Erstgericht zog daraus, wenn auch im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, den Schluß, daß der Kläger das Geschäft auch bei Kenntnis der beschränkten Haftung (des Unternehmensträgers) geschlossen hätte. Auch wenn das Erstgericht auf Grund des tatsächlichen Gesamtverhaltens des Klägers auf weitere (hypothetische) Tatsachen geschlossen hat, liegt eine Tatsachenfeststellung vor (ZVR 1982/322; SZ 26/155; SZ 25/280 ua.; Fasching, Zivilverfahrensrecht, Rdz. 1926), die im Revisionsverfahren nur bekämpft werden kann, wenn sie auf Schlußfolgerungen beruhte, die mit den Denkgesetzen unvereinbar wären (Arb. 7588; RZ 1967, 105 ua.; Fasching aaO Rdz. 1920). Davon kann keine Rede sein, verwies doch das Erstgericht auf verschiedene, wenn auch nachträgliche Verhaltensweisen des Klägers, die erkennen ließen, daß es ihm damals und zuvor gleichgültig war, ob der Beklagte oder eine GesmbH sein Vertragspartner war. Der Kläger erklärte im Berufungsverfahren ausdrücklich, die Feststellungen des Erstgerichtes unbekämpft zu lassen.
Vertraute der Kläger aber gar nicht auf einen vom Beklagten erweckten Rechtsschein, kann er ihn auch nicht als Vertragspartner in Anspruch nehmen.