Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005RGBl. Nr. 70 aus 1873, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“. Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach Paragraph 22, UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; die Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40070225