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Rechtssatz RS0115471×

Rechtssatz RS0115471

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115471

Geschäftszahl

1Ob290/00d

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Rechtssatz

Das Datum der Zessionsabrede kann keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen, weil dafür der Zeitpunkt des Publizitätsaktes maßgeblich ist, sondern es ist lediglich zur verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen heranzuziehen. Das Datum des Publizitätsakts hingegen gibt zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss, für den künftigen potentiellen Gläubiger des Sicherungszedenten kann es indes bei dessen Einschau nur wenig bedeutsam sein, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 290/00d
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 290/00d
    Veröff: SZ 74/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115471

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00290_00D0000_002