Rechtssatz RS0115471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115471
Entscheidungsdatum
26.06.2001
Rechtssatz
Das Datum der Zessionsabrede kann keineswegs der Feststellung der Priorität bei Mehrfachzessionen dienen, weil dafür der Zeitpunkt des Publizitätsaktes maßgeblich ist, sondern es ist lediglich zur verlässlichen Zuordnung der Forderungen zu Abtretungen heranzuziehen. Das Datum des Publizitätsakts hingegen gibt zwar über den Rang konkurrierender Zessionsabreden (meist Sicherungszession gegen verlängerten Eigentumsvorbehalt) Aufschluss, für den künftigen potentiellen Gläubiger des Sicherungszedenten kann es indes bei dessen Einschau nur wenig bedeutsam sein, weil für diesen wohl allein das noch verfügbare Sicherungsvolumen von Interesse ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115471
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20010626_OGH0002_0010OB00290_00D0000_002