Die dagegen erhobene Revision der beklagten Partei ist jedoch nicht zulässig.
Der Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der C***** ist rechtswirksam zustande gekommen. Gemäß §§ 15a, 20 Abs 2 GmbHG war Christian H***** als Notgeschäftsführer zur unbeschränkten Vertretung der GmbH nach außen berechtigt und konnte in seiner Funktion daher auch den Kaufvertrag gültig für die GmbH abschließen (siehe Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht, Rz 2/246 ff; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 32 ff zu § 20 GmbHG). Daß Christian H***** in Kollusionsabsicht zum Nachteil der C***** gehandelt hätte, war dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.Der Kaufvertrag zwischen der klagenden Partei und der C***** ist rechtswirksam zustande gekommen. Gemäß Paragraphen 15 a, 20, Absatz 2, GmbHG war Christian H***** als Notgeschäftsführer zur unbeschränkten Vertretung der GmbH nach außen berechtigt und konnte in seiner Funktion daher auch den Kaufvertrag gültig für die GmbH abschließen (siehe Reich-Rohrwig, Das österr. GmbH-Recht, Rz 2/246 ff; Wünsch, Kommentar zum GmbHG, Rz 32 ff zu Paragraph 20, GmbHG). Daß Christian H***** in Kollusionsabsicht zum Nachteil der C***** gehandelt hätte, war dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß ein Eigentumserwerb der klagenden Partei an den Möbeln mangels einer Übergabe im Sinne des § 426 ABGB wofür bei beweglichen Sachen die körperliche Übergabe von Hand zu Hand erforderlich gewesen wäre, nicht vorlag. Ständiger Judikatur folgend genügt es allerdings, wenn die Sache von der Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht, sodaß diesem die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt ist (vgl Klicka in Schwimann ABGB2 § 426 Rz 1 ff mwN, Spielbüchler in Rummel ABGB2 § 426 Rz 1 ff mwN). Der Umstand allein, daß sich der Geschäftsführer der klagenden Partei sowie einer ihrer Angestellten nach Kaufvertragsabschluß zur Abwicklung anderer Geschäfte in den Büroräumlichkeiten, in denen die gekauften Büromöbel standen, aufhielten bzw. anwesend waren, reicht jedoch noch nicht für die Annahme einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkungsmöglichkeit zugunsten der klagenden Partei aus, da die Möbel den jeweiligen dort ihre Geschäftstätigkeit ausübenden Firmen, so auch der beklagten Partei, zur deren Benützung verblieben.Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß ein Eigentumserwerb der klagenden Partei an den Möbeln mangels einer Übergabe im Sinne des Paragraph 426, ABGB wofür bei beweglichen Sachen die körperliche Übergabe von Hand zu Hand erforderlich gewesen wäre, nicht vorlag. Ständiger Judikatur folgend genügt es allerdings, wenn die Sache von der Verfügungsmacht des Veräußerers in jene des Erwerbers übergeht, sodaß diesem die Möglichkeit einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkung auf die Sache gewährt ist vergleiche Klicka in Schwimann ABGB2 Paragraph 426, Rz 1 ff mwN, Spielbüchler in Rummel ABGB2 Paragraph 426, Rz 1 ff mwN). Der Umstand allein, daß sich der Geschäftsführer der klagenden Partei sowie einer ihrer Angestellten nach Kaufvertragsabschluß zur Abwicklung anderer Geschäfte in den Büroräumlichkeiten, in denen die gekauften Büromöbel standen, aufhielten bzw. anwesend waren, reicht jedoch noch nicht für die Annahme einer beliebigen und ausschließlichen Einwirkungsmöglichkeit zugunsten der klagenden Partei aus, da die Möbel den jeweiligen dort ihre Geschäftstätigkeit ausübenden Firmen, so auch der beklagten Partei, zur deren Benützung verblieben.
Der klagenden Partei kommt jedoch nach herrschender Judikatur und Lehre ein Schadenersatzanspruch gerichtet auf Naturalrestituation - sohin auf Herausgabe der Möbel - gemäß §§ 1295 iVm 1323 ABGB aus dem Titel der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte zu, weil die beklagte Partei das Recht der Klägerin auf vertragsgemäße Abwicklung des vom Schuldner zu erfüllenden Kaufvertrages nicht respektiert und ihn zum Vertragsbruch verleitet hat.Der klagenden Partei kommt jedoch nach herrschender Judikatur und Lehre ein Schadenersatzanspruch gerichtet auf Naturalrestituation - sohin auf Herausgabe der Möbel - gemäß Paragraphen 1295, in Verbindung mit 1323 ABGB aus dem Titel der Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte zu, weil die beklagte Partei das Recht der Klägerin auf vertragsgemäße Abwicklung des vom Schuldner zu erfüllenden Kaufvertrages nicht respektiert und ihn zum Vertragsbruch verleitet hat.
Lindinger (Der Rechtsschutz von Vertriebssystemen gegenüber Außenseitern in JBl 1990, 694 ff) ging zur Außenwirkung von Forderungsrechten davon aus, daß es dem Gläubiger weniger auf die obligationsgemäße Willensübung des Schuldners, sondern auf die Leistungsbewirkung ankomme. Der Dritte beeinträchtige daher dieses Recht nicht nur, wenn er auf den schuldnerischen Leistungswillen in Richtung Vertragsbruch einwirke, sondern auch, wenn er in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes die schlichte Leistungsbewirkung vereitle. Das Recht auf Leistungsbewirkung entfalte absolute Wirkung und sei es daher jedermann zumutbar, fremde Verträge zu respektieren, wenn er sie kenne, ohne unzumutbaren Nachforschungspflichten nachkommen zu müssen.
Demgemäß sprach der Oberste Gerichtshof mit Entscheidung vom 10. November 1993, 3 Ob 87/93 (RdW 1994, 242 = ecolex 1994, 161) zur Außenwirkung fremder Forderungsrechte aus, daß das bewußte Ausnützen des fremden Vertragsbruches als Eingriff in ein absolutes Recht zu werten sei (so auch 1 Ob 503/95 = ecolex 1995, 326 = JBl 1995, 526). Das Berufungsgericht weicht von dieser Lehre und Rechtsprechung daher nicht ab.
Gute Gründe des beklagten Zweiterwerbers, daß die Erstveräußerung nicht realisiert werde (vgl Binder in Schwimann, ABGB2 § 1047 Rz 20 mwN), liegen hier nicht vor, weil die bloße Kenntnis der Rekurserhebung gegen den Bestellungsbeschluß des Notgeschäftsführers also ohne Wissen über den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und daher ohne Überprüfbarkeit seiner Stichhaltigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Kaufvertrages dafür nicht ausreicht und außer der zu Unrecht in Frage gestellten unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers nichts gegen das gültige Zustandekommen des ersten Kaufvertrages sprach.Gute Gründe des beklagten Zweiterwerbers, daß die Erstveräußerung nicht realisiert werde vergleiche Binder in Schwimann, ABGB2 Paragraph 1047, Rz 20 mwN), liegen hier nicht vor, weil die bloße Kenntnis der Rekurserhebung gegen den Bestellungsbeschluß des Notgeschäftsführers also ohne Wissen über den geltend gemachten Rechtsmittelgrund und daher ohne Überprüfbarkeit seiner Stichhaltigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des zweiten Kaufvertrages dafür nicht ausreicht und außer der zu Unrecht in Frage gestellten unbeschränkten Vertretungsbefugnis des Notgeschäftsführers nichts gegen das gültige Zustandekommen des ersten Kaufvertrages sprach.
Weiß der spätere Zweitkäufer, wie hier, vom wirksamen Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer, so konnte bei der vorliegenden Fallkonstellation die Einholung einer Rechtsauskunft von einem Rechtsfreund nur den Sinn gehabt haben, Behelfe zu erfahren, wie man dennoch die Durchsetzung des ersten Rechtsgeschäftes verhindern könnte, weil zu diesem Zeitpunkt die eigenen Nutzungsrechte an den verkauften Möbeln gefährdet erschienen. Eine diesem Vorstellungsinhalt entsprechende Auskunft des Anwaltes konnte daher den Anfragenden nicht vom Vorwurf zur Verleitung zum Vertragsbruch exkulpieren. "Verleiten" kann auch nicht allein im subjektiven Sinn, nämlich daß sich die Parteien des zweiten Kaufvertragsabschlusses über die gleiche Sache ihrer unrechtmäßigen Handlungsweise voll bewußt waren, verstanden werden, es genügt vielmehr schon die bewußte Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes unter bewußter Übergehung der dagegen sprechenden triftigen Argumente. All diese Grundsätze hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Neue und damit die Erheblichkeit der Revision begründende Argumente werden von der beklagten Partei dagegen nicht vorgebracht. Daß die Beklagte die gegenständlichen Möbel sofort nach ihrem Ankauf weiterverkauft hat, ist nicht durch Feststellungen belegt und stellt im übrigen eine unbeachtliche Neuerung dar. Der Schikaneeinwand der Beklagten entbehrt eines entsprechenden Tatsachensubstrates.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beendigung des Leihevertrages bei Einzelrechtsnachfolge des Verleihers ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Erwerber (MietSlg 43.042), wie auch zum Eventualbegehren ensprechen der herrschenden Judikatur und Lehre.
Die Revision war daher i. S. d. § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher i. S. d. Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, war ihr gemäß §§ 41 und 50 ZPO Kostenersatz für diesen Schriftsatz zuzuerkennen.Da die klagende Partei in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, war ihr gemäß Paragraphen 41 und 50 ZPO Kostenersatz für diesen Schriftsatz zuzuerkennen.