Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber geht zutreffend davon aus, daß nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Nebenintervenient nicht bevollmächtigt war, im Namen des Beklagten mit ihm, dem Kläger, einen Vertrag über die Lieferung von Installationsmaterial abzuschließen, der Nebenintervenient demgemäß als Scheinvertreter (Vertreter ohne Vertretungsmacht) zu qualifizieren ist. Das vom Nebenintervenienten mit dem Kläger im Namen des Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft ist demnach unwirksam. Die Vertretungshandlung kann nämlich nicht für den scheinbar Vertretenen wirken, weil die entscheidende Voraussetzung, die Vertretungsmacht, fehlte, sie wirkt aber auch nicht für den Vertreter selbst, der ja im fremden Namen gehandelt hat. Der unwirksam Vertretene kann freilich das Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen, daß er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt, wobei es als Genehmigung auch anzusehen ist, wenn sich der unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (§ 1016 ABGB). Der Revisionswerber vermeint nun, daß im Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit C 495/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten (Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten) eine schlüssige Genehmigung im Sinne der ersten Genehmigungsart des § 1016 ABGB zu erblicken sei; darüber hinaus liege darin sowie in dem Umstand, daß der Beklagte das eingebaute Material nicht wieder ausbaute und dem Kläger zur Verfügung stellte, eine Vorteilszuwendung im Sinne der zweiten Genehmigungsart des § 1016 ABGB.Der Revisionswerber geht zutreffend davon aus, daß nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Nebenintervenient nicht bevollmächtigt war, im Namen des Beklagten mit ihm, dem Kläger, einen Vertrag über die Lieferung von Installationsmaterial abzuschließen, der Nebenintervenient demgemäß als Scheinvertreter (Vertreter ohne Vertretungsmacht) zu qualifizieren ist. Das vom Nebenintervenienten mit dem Kläger im Namen des Beklagten abgeschlossene Rechtsgeschäft ist demnach unwirksam. Die Vertretungshandlung kann nämlich nicht für den scheinbar Vertretenen wirken, weil die entscheidende Voraussetzung, die Vertretungsmacht, fehlte, sie wirkt aber auch nicht für den Vertreter selbst, der ja im fremden Namen gehandelt hat. Der unwirksam Vertretene kann freilich das Geschäft mit dem Dritten dadurch in Kraft setzen, daß er den Vertretungsakt nachträglich genehmigt, wobei es als Genehmigung auch anzusehen ist, wenn sich der unwirksam Vertretene den Vorteil aus dem Geschäft mit dem Dritten zuwendet (Paragraph 1016, ABGB). Der Revisionswerber vermeint nun, daß im Verhalten des Beklagten im Rechtsstreit C 495/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten (Einschränkung des Klagebegehrens auf Kosten) eine schlüssige Genehmigung im Sinne der ersten Genehmigungsart des Paragraph 1016, ABGB zu erblicken sei; darüber hinaus liege darin sowie in dem Umstand, daß der Beklagte das eingebaute Material nicht wieder ausbaute und dem Kläger zur Verfügung stellte, eine Vorteilszuwendung im Sinne der zweiten Genehmigungsart des Paragraph 1016, ABGB.
Den Revisionsausführungen ist nun insofern beizupflichten, als die Bestimmung des § 1016 ABGB zwei Fälle einer nachträglichen Zurechnung vollmachtslosen Handelns enthält, die im weiteren Sinn als Genehmigung verstanden werden können: Der ohne Vollmacht vertretene Gewalthaber wird verbunden, wenn er das Geschäft genehmigt oder wenn er sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet. Die erstere Art der Genehmigung (im engeren Sinn) kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (vgl. Welser in JBl. 1972, 338). Eine ausdrückliche Genehmigung durch den Beklagten kommt hier der Sachlage nach nicht in Betracht. Eine schlüssige Genehmigung setzt aber voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (Welser 339). Wenn nun der Beklagte im Rechtsstreit C 495/73 des Erstgerichtes am 19. November 1973 sein auf den vollzogenen Rücktritt wegen Leistungsverzugs des Nebenintervenienten erhobenes Klagebegehren auf Kosten einschränkte, so konnte der Nebenintervenient daraus ableiten, daß der Kläger des vorgenannten Verfahrens davon absah, Rücktrittsfolgen geltend zu machen, und am abgeschlossenen Werkvertrag festhält. Die Klagseinschränkung konnte aber weder vom Nebenintervenienten, noch weniger aber von dem am Prozeß gar nicht beteiligten Kläger dieses Verfahrens dahin gedeutet werden, daß damit eine Genehmigung vollmachtslosen Handelns erfolgen sollte. Der Kläger konnte eine solche Folgerung umsoweniger ziehen, als der Beklagte ihm kurz vorher im Schreiben vom 6. November 1973 zum Ausdruck gebracht hatte, daß er die Bezahlung der ihm übermittelten Rechnungen über die getätigten Warenlieferungen ablehnt.Den Revisionsausführungen ist nun insofern beizupflichten, als die Bestimmung des Paragraph 1016, ABGB zwei Fälle einer nachträglichen Zurechnung vollmachtslosen Handelns enthält, die im weiteren Sinn als Genehmigung verstanden werden können: Der ohne Vollmacht vertretene Gewalthaber wird verbunden, wenn er das Geschäft genehmigt oder wenn er sich den aus dem Geschäft entstandenen Vorteil zuwendet. Die erstere Art der Genehmigung (im engeren Sinn) kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen vergleiche Welser in JBl. 1972, 338). Eine ausdrückliche Genehmigung durch den Beklagten kommt hier der Sachlage nach nicht in Betracht. Eine schlüssige Genehmigung setzt aber voraus, daß entweder der Vertreter oder der Dritte nach den Umständen des Falles darauf vertrauen durfte und auch darauf vertraut hat, der vollmachtslos Vertretene wolle ihm gegenüber zum Ausdruck bringen, daß er mit dem ohne Vollmacht abgeschlossenen Geschäft einverstanden ist. Es durfte für den Vertreter oder den Dritten kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig sein, daß der unwirksam Vertretene ihm gegenüber einen solchen Willen äußern wollte (Welser 339). Wenn nun der Beklagte im Rechtsstreit C 495/73 des Erstgerichtes am 19. November 1973 sein auf den vollzogenen Rücktritt wegen Leistungsverzugs des Nebenintervenienten erhobenes Klagebegehren auf Kosten einschränkte, so konnte der Nebenintervenient daraus ableiten, daß der Kläger des vorgenannten Verfahrens davon absah, Rücktrittsfolgen geltend zu machen, und am abgeschlossenen Werkvertrag festhält. Die Klagseinschränkung konnte aber weder vom Nebenintervenienten, noch weniger aber von dem am Prozeß gar nicht beteiligten Kläger dieses Verfahrens dahin gedeutet werden, daß damit eine Genehmigung vollmachtslosen Handelns erfolgen sollte. Der Kläger konnte eine solche Folgerung umsoweniger ziehen, als der Beklagte ihm kurz vorher im Schreiben vom 6. November 1973 zum Ausdruck gebracht hatte, daß er die Bezahlung der ihm übermittelten Rechnungen über die getätigten Warenlieferungen ablehnt.
Was aber die Genehmigung durch Zuwendung des Vorteils betrifft, so kann davon nur gesprochen werden, wenn dem unwirksam Vertretenen bekannt war, daß der Vertreter ohne Vollmacht in seinem Namen abgeschlossen hatte, wenn ihm weiters bekannt war, daß der Vorteil aus diesem Geschäft stammt und der Vertretene das Geschäft will (Welser, 339; 1 Ob 297/75). Im hier vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Nebenintervenient nach den getroffenen Feststellungen dem Beklagten die Ausführung der Installationsarbeiten auf Grund eines Kostenvoranschlages anbot, der auch die Materialkosten enthielt; auf Grund dieses Kostenvoranschlages wurde dem Nebenintervenienten der Auftrag zur Durchführung der Arbeiten erteilt. Beide Unterinstanzen gingen davon aus, daß der dem Nebenintervenienten erteilte Auftrag auch die Beistellung des Materials umfaßte " der Erstrichter ließ nur dahingestellt, ob die Verrechnung der Materialkosten bei sofortiger Bezahlung unter Gewährung eines 10%igen Nachlasses erfolgen sollte. Es ist demnach aber auch im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß der Nebenintervenient dem Beklagten gegenüber auf Grund des abgeschlossenen Vertrages auch zur Lieferung des Materials verpflichtet war. Wenn nun der Kläger daraus, daß ihm der Beklagte die Rückstellung der Materialien nicht anbot, ableitet, daß der Beklagte das vom Nebenintervenienten abgeschlossene Rechtsgeschäft will, so kann ihm darin nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf den Inhalt des vom Beklagten mit dem Nebenintervenienten abgeschlossenen Vertrages läßt dieses Verhalten nämlich nur eine Deutung in der Richtung zu, daß der Beklagte die Erfüllung des mit dem Nebenintervenienten abgeschlossenen Vertrages will, nicht aber vollmachtsloses Handeln genehmigt.
Der Kläger grundet sein Klagebegehren weiters darauf, daß ihm der Nebenintervenient eine diesem gegenüber dem Beklagten zustehende Forderung auf Bezahlung des Kaufpreises der in Rede stehenden Materialien abgetreten habe. In der bloßen Anweisung des Nebenintervenienten aber, die Rechnung über die gelieferten Materialien an den Beklagten zu übersenden - hierauf allein beruft sich der Kläger zur Begründung der behaupteten Zession -, kann eine Zession allfälliger dem Nebenintervenienten gegenüber dem Beklagten zustehender Ansprüche nicht erblickt werden. Darin kann eine Erklärung, der Kläger möge seine eigene Forderung gegenüber dem Beklagten geltend machen, erblickt werden, nicht aber die Erklärung, der Kläger sei berechtigt, eine Forderung des Nebenintervenienten geltend zu machen.
Was letztlich den Rechtsgrund der Bereicherung betrifft, so ist davon ausgehen, daß der Kläger die in Rede stehenden Waren an den Beklagten in der Meinung, einen durch den Nebenintervenienten namens des Beklagten abgeschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen, geliefert hat. Dieser Leistungszweck wurde nicht erreicht, weil die Forderung gegenüber dem Beklagten nicht bestand. Es fehlte daher auch Verhältnis zwischen den Streitteilen der rechtfertigende Grund für die Leistung. Im Regelfall steht nun dem Dritten, der im Hinblick auf das Vertretergeschäft unmittelbar an den unwirksam Vertretenen eine Leistung erbrachte, ohne daß im Empfang der Leistung eine Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu erblicken wäre, gegenüber dem Empfänger ein Kondiktionsanspruch zu, weil der vom Dritten angenommene Rechtsgrund in Wahrheit nicht bestand (Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 243). Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß sich aus der Sicht des Beklagten, der mit dem Nebenintervenienten einen Vertrag abgeschlossen hatte, der letzteren zur Beistellung des Materials verpflichtete, die Leistung des Klägers als eine solche an den Nebenintervenienten zum Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages erscheinen mußte. Daß der Beklagte schon bei der Anlieferung des Materials vom vollmachtslosen Handeln des Nebenintervenienten wußte, wurde nicht behauptet und steht auch nicht fest. In einem solchen Fall besteht aber ein Kondiktionsanspruch gegen den
Vertretenen dann nicht, wenn er seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist. Dann ist er nicht auf Kosten des Dritten bereichert und es berührt ihn nicht, welche Rechtsbeziehungen zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten bestehen (vgl. Koppensteiner Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 50 und BGHZ 36, 30).Vertretenen dann nicht, wenn er seinerseits einen Vertrag mit demjenigen, der als sein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten aufgetreten ist, geschlossen hatte, kraft dieses Vertrages auf das von dem Dritten Geleistete einen Anspruch gegen den vollmachtslos Handelnden hatte und diesem zur Gegenleistung verpflichtet ist. Dann ist er nicht auf Kosten des Dritten bereichert und es berührt ihn nicht, welche Rechtsbeziehungen zwischen seinem Vertragspartner und dem Dritten bestehen vergleiche Koppensteiner Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 50 und BGHZ 36, 30).
Der Kläger ist auch nicht allein schon deshalb bereichert, weil der Nebenintervenient seinen Anspruch gegen den Beklagten nicht oder nicht zur Gänze geltend gemacht hat. Selbst ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht durch den Nebenintervenienten würde hieran nichts ändern. Im übrigen erfordert es auch die Verkehrssicherheit, daß derjenige, der Leistungen eines Handwerkers in Auftrag gegeben hat sich darauf verlassen kann, über diese Leistung nur mit seinem Vertragspartner abzurechnen, dies auch dann, wenn die Leistung ganz oder teilweise von einem Dritten auf Weisung seines Vertragspartners erbracht worden sein sollte (BGHZ 40, 276).