Rechtssatz RS0022506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022506
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Daß der Überweisende zur Empfangsbank nicht in einem Vertragsverhältnis steht, bedeutet nicht notwendig, daß er dieser gegenüber nicht unter Umständen Schadenersatzansprüche aus einer Schutzpflichtenverletzung haben kann. Die Anwendung der Grundsätze über die Schutzwirkungen zugunsten Dritter ist geboten, da der Überweisungsbank gegenüber ihrem Kunden auf Grund des zu ihm bestehenden Vertrauensverhältnisses eine besondere starke Schutzpflicht obliegt, die mit einer "Fürsorgepflicht" (im Sinne der Rechtsprechung) durchaus verglichen werden kann. Auch dem Überweisungsempfänger können die Grundsätze über die Schutzwirkunegen zugunsten Dritter zugute kommen, da sich seine Stellung insoweit nicht prinzipiell von der des Überweisenden unterscheidet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 541/87
Entscheidungstext OGH 14.05.1987 7 Ob 541/87
Veröff: ÖBA 1987,918 (Koziol) = SZ 60/91
- 2 Ob 613/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 2 Ob 613/89
nur: Auch dem Überweisungsempfänger können die Grundsätze über die Schutzwirkungen zugunsten Dritter zugute kommen, da sich seine Stellung insoweit nicht prinzipiell von der des Überweisenden unterscheidet. (T1) Veröff: ecolex 1990,348 = ÖBA 1990,726
- 1 Ob 503/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 503/92
Auch; Beisatz: Verträge zwischen der überweisenden Bank und der Empfangsbank sind als Verträge mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter (Auftraggeber bzw Empfänger) zu beurteilen. (T2) Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) = SZ 65/20
- 4 Ob 230/06m
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 230/06m
- 2 Ob 224/13z
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
Teilweise abweichend; Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T3)
Veröff: SZ 2014/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022506
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19870514_OGH0002_0070OB00541_8700000_001