Entscheidungsgründe:
Peter W***** war beim Kläger als Angestellter beschäftigt. Die Lohnzahlung war so vereinbart, dass jeweils am Ersten eines jeden Monats ein Akonto von S 7.000,-- und bis zum 15. des Folgemonats der Restbetrag, der sich aus der Abrechnung der Überstunden ergab, bezahlt werden sollte; die Weihnachtsremuneration war bis zum 15.12. fällig. Es kam seit Begründung des Dienstverhältnisses immer wieder zu geringfügigen Verspätungen der Lohnzahlung, die anfangs nur zwei oder drei Tage betrugen. Die Zahlung erfolgte jeweils durch Banküberweisung auf das Konto des Peter W***** bei der beklagten Partei, ausnahmsweise erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch des Peter W***** auch Barzahlungen. Als Peter W***** am 15.12.1986 weder die ausständige Lohnzahlung für November in der Höhe von S 16.976,--, noch das Weihnachtsgeld erhalten hatte, setzte er dem Kläger mit Schreiben vom 23. bzw. 24.12.1986 eine Nachfrist bis zum 31.12.1986 und drohte bei nicht rechtzeitiger Zahlung seinen vorzeitigen Austritt an. Mit Schreiben vom 31.12.1986 verlangte er überdies die pünktliche Bezahlung des Akontos für Jänner 1987, ebenfalls unter Androhung des vorzeitigen Austritts. Am 29.12.1986 veranlasste der Kläger die telefonische Überweisung der Weihnachtsremuneration von S 14.681,-- auf das Konto 487138066, richtig 19487138066, des Peter W***** bei der beklagten Partei und am 30.12.1986 im Rahmen einer Sammelüberweisung die des restlichen Novemberentgelts in der Höhe von S 16.972,--. Diese letzte Überweisung wies als Empfänger lediglich den Namen Peter W***** ohne Anführung der Adresse auf. Bei der Kodierung dieser Überweisung in der Zentrale der beklagten Partei vertippte sich eine Angestellte bei der Eingabe der Kontonummer, worauf durch einen Pfeifton die Nichtübereinstimmung von Kontonummer und Bezeichnung angezeigt wurde. Als sie in der Folge versuchte, über den Bildschirm die Diskrepanz aufzuklären, vertippte sie sich neuerlich. Dabei hätte die Möglichkeit bestanden, entweder den Namen oder die Kontonummer einzugeben; da der Name Peter W***** sehr häufig ist, gab die Angestellte der beklagten Partei, die am 30.12.1986 zusammen mit einer Kollegin ca. 15.000 Belege zu bearbeiten hatte, neuerlich die Kontonummer ein, wobei ihr neuerlich ein Eingabefehler unterlief. Da die Kontonummer mit der Bezeichnung neuerlich nicht übereinstimmte, erfolgte die Rücküberweisung des Betrages auf das Konto des Klägers. Die Zweigstelle, bei der das Konto des Peter W***** geführt wurde, hatte von diesen Vorgängen keine Kenntnis und konnte diesem auf seine Anfrage auch von der Überweisung keine Mitteilung machen. Ohne diesen Fehler der Angestellten, die am 30.12.1986 mit einer Kollegin ca. 15.000 Belege zu bearbeiten hatte, wäre die Überweisung am 31.12.1986 dem Konto des Peter W***** gutgeschrieben worden. Im Falle einer telefonischen Überweisung hätte Peter W***** bereits am 30.12.1986 über das Geld verfügen können. Die unvollständige Anführung der Kontonummer wäre an sich kein Bearbeitungshindernis gewesen, ebenso nicht das Fehlen der Adresse auf der Überweisung, doch hätte deren Anführung das Finden der richtigen Kontonummer für die Angestellte der beklagten Partei zweifellos erleichtert. Peter W***** erklärte am 2.1.1987 seinen vorzeitigen Austritt, weil an diesem Tag weder das restliche Novemberentgelt noch die Akontozahlung für Jänner 1987 auf seinem Konto eingegangen waren. Er machte in der Folge zu 18 Cga 1030/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung in der Höhe von S 160.879,44 sowie Weihnachtsgeld und offenes Gehalt bis Ende 1986 in Höhe von S 33.476,70 geltend. Der Kläger wurde zur Bezahlung des begehrten Betrages verpflichtet, weil er als Schuldner gemäß § 905 Abs. 2 ABGB nicht nur die Verpflichtung gehabt habe, das Geld abzusenden, sondern auch die Gefahr für dessen Ankommen getragen habe. Der Fehler der Angestellten der beklagten Partei gehe daher letztlich zu Lasten des Klägers und nicht zu Lasten seines Angestellten Peter W*****.Peter W***** war beim Kläger als Angestellter beschäftigt. Die Lohnzahlung war so vereinbart, dass jeweils am Ersten eines jeden Monats ein Akonto von S 7.000,-- und bis zum 15. des Folgemonats der Restbetrag, der sich aus der Abrechnung der Überstunden ergab, bezahlt werden sollte; die Weihnachtsremuneration war bis zum 15.12. fällig. Es kam seit Begründung des Dienstverhältnisses immer wieder zu geringfügigen Verspätungen der Lohnzahlung, die anfangs nur zwei oder drei Tage betrugen. Die Zahlung erfolgte jeweils durch Banküberweisung auf das Konto des Peter W***** bei der beklagten Partei, ausnahmsweise erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch des Peter W***** auch Barzahlungen. Als Peter W***** am 15.12.1986 weder die ausständige Lohnzahlung für November in der Höhe von S 16.976,--, noch das Weihnachtsgeld erhalten hatte, setzte er dem Kläger mit Schreiben vom 23. bzw. 24.12.1986 eine Nachfrist bis zum 31.12.1986 und drohte bei nicht rechtzeitiger Zahlung seinen vorzeitigen Austritt an. Mit Schreiben vom 31.12.1986 verlangte er überdies die pünktliche Bezahlung des Akontos für Jänner 1987, ebenfalls unter Androhung des vorzeitigen Austritts. Am 29.12.1986 veranlasste der Kläger die telefonische Überweisung der Weihnachtsremuneration von S 14.681,-- auf das Konto 487138066, richtig 19487138066, des Peter W***** bei der beklagten Partei und am 30.12.1986 im Rahmen einer Sammelüberweisung die des restlichen Novemberentgelts in der Höhe von S 16.972,--. Diese letzte Überweisung wies als Empfänger lediglich den Namen Peter W***** ohne Anführung der Adresse auf. Bei der Kodierung dieser Überweisung in der Zentrale der beklagten Partei vertippte sich eine Angestellte bei der Eingabe der Kontonummer, worauf durch einen Pfeifton die Nichtübereinstimmung von Kontonummer und Bezeichnung angezeigt wurde. Als sie in der Folge versuchte, über den Bildschirm die Diskrepanz aufzuklären, vertippte sie sich neuerlich. Dabei hätte die Möglichkeit bestanden, entweder den Namen oder die Kontonummer einzugeben; da der Name Peter W***** sehr häufig ist, gab die Angestellte der beklagten Partei, die am 30.12.1986 zusammen mit einer Kollegin ca. 15.000 Belege zu bearbeiten hatte, neuerlich die Kontonummer ein, wobei ihr neuerlich ein Eingabefehler unterlief. Da die Kontonummer mit der Bezeichnung neuerlich nicht übereinstimmte, erfolgte die Rücküberweisung des Betrages auf das Konto des Klägers. Die Zweigstelle, bei der das Konto des Peter W***** geführt wurde, hatte von diesen Vorgängen keine Kenntnis und konnte diesem auf seine Anfrage auch von der Überweisung keine Mitteilung machen. Ohne diesen Fehler der Angestellten, die am 30.12.1986 mit einer Kollegin ca. 15.000 Belege zu bearbeiten hatte, wäre die Überweisung am 31.12.1986 dem Konto des Peter W***** gutgeschrieben worden. Im Falle einer telefonischen Überweisung hätte Peter W***** bereits am 30.12.1986 über das Geld verfügen können. Die unvollständige Anführung der Kontonummer wäre an sich kein Bearbeitungshindernis gewesen, ebenso nicht das Fehlen der Adresse auf der Überweisung, doch hätte deren Anführung das Finden der richtigen Kontonummer für die Angestellte der beklagten Partei zweifellos erleichtert. Peter W***** erklärte am 2.1.1987 seinen vorzeitigen Austritt, weil an diesem Tag weder das restliche Novemberentgelt noch die Akontozahlung für Jänner 1987 auf seinem Konto eingegangen waren. Er machte in der Folge zu 18 Cga 1030/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien seinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung in der Höhe von S 160.879,44 sowie Weihnachtsgeld und offenes Gehalt bis Ende 1986 in Höhe von S 33.476,70 geltend. Der Kläger wurde zur Bezahlung des begehrten Betrages verpflichtet, weil er als Schuldner gemäß Paragraph 905, Absatz 2, ABGB nicht nur die Verpflichtung gehabt habe, das Geld abzusenden, sondern auch die Gefahr für dessen Ankommen getragen habe. Der Fehler der Angestellten der beklagten Partei gehe daher letztlich zu Lasten des Klägers und nicht zu Lasten seines Angestellten Peter W*****.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Zahlung von S 213.181,25 s.A.
Er habe am 30.12.1986 seiner Bank, der E***** SPARCASSE, den Auftrag zur Überweisung des erstlichen Novembergehaltes seines Dienstnehmers Peter W***** in der Höhe von S 16.972,-- auf dessen Konto bei der beklagten Partei erteilt. Die Überweisung sei von der E***** SPARCASSE an die Zentrale der beklagten Partei weitergegeben worden. Eine Angestellte der beklagten Partei habe sich beim Einkodieren der Kontonummer des Peter W***** zweimal vertippt, weshalb die Überweisung nicht durchgeführt worden sei und der Betrag an die E***** SPARCASSE rücküberwiesen wurde. Ohne den Fehler der Angestellten der beklagten Partei wäre der Betrag am 31.12.1986 dem Konto des Peter W***** bei der beklagten Partei gutgeschrieben worden. Peter W***** habe wegen der fehlenden Gutschrift seinen ihm bereits vorher angedrohten vorzeitigen Austritt erklärt und im Verfahren 18 Cga 1030/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom Kläger Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung begehrt. Er sei in diesem Verfahren zur Zahlung von 194.356,14 s.A. verpflichtet worden, weil ihn das Risiko für das tatsächliche Einlangen der Zahlung getroffen habe. Bei ordnungsgemäßer Durchführung der Überweisung wäre der Kläger nicht zur Zahlung an Peter W***** verpflichtet gewesen. Er begehre daher den Ersatz der durch den berechtigten vorzeitigen Austritt verursachten Forderungen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Peter W***** habe als Dienstnehmer des Klägers im Jahre 1986 wiederholt seinen Lohn erst mit Verspätung erhalten. Als im Zeitpunkt der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes am 15.12.1986 weder dieses noch das restliche Novembergehalt auf seinem Konto eingegangen gewesen seien, habe er bis längstens 31.12.1986 die Bezahlung in bar begehrt und seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Abs. 2 AngG angekündigt. Voraussetzung für die Weiterarbeit des Peter W***** sei auch die Bezahlung des vereinbarten Jännerakontos in der Höhe von S 7.000,-- bis längstens 2.1.1987 gewesen. Auch dieses Akonto sei vom Kläger nicht bezahlt worden. Der Kläger habe anlässlich der Überweisung des Betrages von S 16.972,-- für November auf die besondere Dringlichkeit nicht hingewiesen, beim Empfänger die Angabe der Anschrift unterlassen und die Kontonummer unvollständig angegeben. Es sei zwar richtig, dass sich eine Angestellte der beklagten Partei beim Einkodieren zweimal vertippt habe, doch bestehe zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis, sodass ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch nicht begründet werden könne. Der Überweisungsauftrag sei zum Monatsletzten erfolgt. Im Hinblick auf diese Umstände hätte der Kläger entsprechende Vorkehrungen für das rechtzeitige Einlangen der Zahlung auf dem Konto des Peter W*****, eventuell durch Bareinzahlung auf dessen Konto treffen müssen. Der Anspruch sei auch im Hinblick auf Punkt 16.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen nicht begründet. Schließlich liege nur ein mittelbarer Schaden vor, für den die beklagte Partei nicht hafte, weil der vorzeitige Austritt eine völlig atypische Folge der Verzögerung der Durchführung einer Banküberweisung gewesen sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Peter W***** habe als Dienstnehmer des Klägers im Jahre 1986 wiederholt seinen Lohn erst mit Verspätung erhalten. Als im Zeitpunkt der Fälligkeit des Weihnachtsgeldes am 15.12.1986 weder dieses noch das restliche Novembergehalt auf seinem Konto eingegangen gewesen seien, habe er bis längstens 31.12.1986 die Bezahlung in bar begehrt und seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, AngG angekündigt. Voraussetzung für die Weiterarbeit des Peter W***** sei auch die Bezahlung des vereinbarten Jännerakontos in der Höhe von S 7.000,-- bis längstens 2.1.1987 gewesen. Auch dieses Akonto sei vom Kläger nicht bezahlt worden. Der Kläger habe anlässlich der Überweisung des Betrages von S 16.972,-- für November auf die besondere Dringlichkeit nicht hingewiesen, beim Empfänger die Angabe der Anschrift unterlassen und die Kontonummer unvollständig angegeben. Es sei zwar richtig, dass sich eine Angestellte der beklagten Partei beim Einkodieren zweimal vertippt habe, doch bestehe zwischen den Streitteilen kein Vertragsverhältnis, sodass ein darauf gestützter Schadenersatzanspruch nicht begründet werden könne. Der Überweisungsauftrag sei zum Monatsletzten erfolgt. Im Hinblick auf diese Umstände hätte der Kläger entsprechende Vorkehrungen für das rechtzeitige Einlangen der Zahlung auf dem Konto des Peter W*****, eventuell durch Bareinzahlung auf dessen Konto treffen müssen. Der Anspruch sei auch im Hinblick auf Punkt 16.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen nicht begründet. Schließlich liege nur ein mittelbarer Schaden vor, für den die beklagte Partei nicht hafte, weil der vorzeitige Austritt eine völlig atypische Folge der Verzögerung der Durchführung einer Banküberweisung gewesen sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, zwischen den Streitteilen bestehe kein Vertragsverhältnis, sodass aus diesem ein Schadenersatzanspruch nicht abgeleitet werden könne. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditinstitute und die in Punkt 16.3. enthaltene Haftungsbeschränkung seien im Verhältnis zum Kläger nicht anzuwenden. Es bestehe aber auch kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem fahrlässigen Verhalten der Angestellten der beklagten Partei und den daraus entstandenen Folgen für den Kläger. Als adäquate Schadenursache könne nur eine solche angesehen werden, die für den Erfolg typisch sei bzw. diesen zumindest nach dem gewöhnlichen Ablauf der Dinge erwarten lasse. Dies sei nach den Umständen, die dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt seines Handelns bekannt oder erkennbar waren, zu beurteilen. Für die Angestellte der beklagten Partei sei nicht erkennbar gewesen, dass die Überweisung besonders dringlich gewesen sei. Dem Kläger habe auch klar sein müssen, dass bei einer Überweisung im Hinblick auf den besonders starken Geschäftsanfall der Banken zum Jahreswechsel die Zahlung erst nach dem 31.12.1986 am Konto des Dienstnehmers einlangen könne. Das nur leicht fahrlässige Vorgehen der Angestellten der beklagten Partei beim Einkodieren der Kontonummer des Peter W***** könne einen Schadenersatzanspruch des Klägers nicht begründen. Schließlich habe Peter W***** die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses auch von der pünktlichen Akontierung des Jännergehaltes am 2.1.1987 abhängig gemacht. Diese Akontozahlung sei ebenfalls nicht geleistet worden, weshalb Peter W***** auch aus diesem Grund zum vorzeitigen Austritt berechtigt gewesen wäre.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsgericht billigte im wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.