Rechtssatz RS0019448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019448
Entscheidungsdatum
19.02.1992
Norm
ABGB §879 Abs3 BIIc
ABGB §879 Abs3 E
AGBKr Pkt16 Abs3
AGBKr Pkt33 Abs2
Rechtssatz
Die in Punkt 16 Abs 3 der AGBKr vorgesehene generelle Beschränkung der Haftung auf den Zinsenentgang ist als gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB) anzusehen. Dies schließt freilich nicht aus, daß in besonderen Fällen ein (noch weiter gehender) Haftungsauschluß wirksam wird. Auf Grund dieser Geschäftserledigung wird im Zusammenhalt mit Punkt 33 Abs 2 AGBKr die Haftung für leichtes Verschulden (von Angestellten des Kreditinstitutes) beschränkt.Die in Punkt 16 Absatz 3, der AGBKr vorgesehene generelle Beschränkung der Haftung auf den Zinsenentgang ist als gröblich benachteiligend (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB) anzusehen. Dies schließt freilich nicht aus, daß in besonderen Fällen ein (noch weiter gehender) Haftungsauschluß wirksam wird. Auf Grund dieser Geschäftserledigung wird im Zusammenhalt mit Punkt 33 Absatz 2, AGBKr die Haftung für leichtes Verschulden (von Angestellten des Kreditinstitutes) beschränkt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 503/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 503/92
Veröff: ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro) = SZ 65/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019448
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00503_9200000_001