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Entscheidung 2 Ob 224/13z×

Entscheidung 2 Ob 224/13z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014612 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Die Bestimmung des § 864a ABGB gilt für Rechtsgeschäfte zwischen beliebigen Personen.
RS0014659 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Verstößt eine Vertragsbestimmung gegen die Vorschrift des § 864a ABGB, gilt der Vertrag ohne sie. Auf ihren Inhalt allein kommt es aber nicht an. Er spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes eine Rolle, denn das Un …
RS0022506 Rechtssatz 14.05.1987Zivilrecht
Daß der Überweisende zur Empfangsbank nicht in einem Vertragsverhältnis steht, bedeutet nicht notwendig, daß er dieser gegenüber nicht unter Umständen Schadenersatzansprüche aus einer Schutzpflichtenverletzung haben kann. Die Anwendung der Grundsätze über d …
RS0029458 Rechtssatz 25.10.1994Zivilrecht
Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungse …
RS0052524 Rechtssatz 03.09.1986Zivilrecht
Die Betonung der Bedeutung der Kontonummer in Pkt 13 der AGB findet ihre Rechtfertigung in der immer mehr zunehmenden Automation und ist daher nicht etwa als sittenwidrig zu betrachten.
RS0128548 Rechtssatz 01.08.2012Zivilrecht
Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu …
RS0129755 Rechtssatz 23.10.2014Zivilrecht
Ausführlich zu Kundenidentifikator und Kohärenzprüfung durch Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Empfängers.