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Rechtssatz RS0029458×

Rechtssatz RS0029458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029458

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Rechtssatz

Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher hat die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 580/94
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
  • 1 Ob 82/00s
    Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
    Ähnlich; Beisatz: Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nur bei schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. (T1)
  • 2 Ob 277/01a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 277/01a
    Vgl auch; nur: Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. (T2) Beisatz: Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben der Kontonummer und des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen, wobei der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrags maßgeblich ist. (T3)
  • 7 Ob 122/02w
    Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 122/02w
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise ist nicht der objektive Erklärungswert, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend, sofern eine Falschbezeichnung vorliegt und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hat. (T4); Beisatz: Ist der objektive Erklärungswert klar, würde eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der täglich durchzuführenden Überweisungen die Schutz-und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen. Das Alleinverschulden an der fehlgeschlagenen Überweisung trifft in diesem Fall den Auftraggeber. (T5)
  • 5 Ob 86/04i
    Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 86/04i
    Vgl; nur T2; Beis wie T3
  • 2 Ob 224/13z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
    Teilweise abweichend; Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T6);
    Veröff: SZ 2014/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_0010OB00580_9400000_002