Rechtssatz RS0029458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029458
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher hat die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 580/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 1 Ob 580/94
- 1 Ob 82/00s
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 82/00s
Ähnlich; Beisatz: Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter nur bei schuldhafter Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. (T1)
- 2 Ob 277/01a
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 277/01a
Vgl auch; nur: Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. (T2) Beisatz: Dabei gilt das Prinzip der formalen Auftragsstrenge. Die Bank hat die im Überweisungsauftrag enthaltenen Angaben der Kontonummer und des Kontowortlautes zu beachten und die Übereinstimmung zu überprüfen, wobei der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrags maßgeblich ist. (T3)
- 7 Ob 122/02w
Entscheidungstext OGH 09.10.2002 7 Ob 122/02w
Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Ausnahmsweise ist nicht der objektive Erklärungswert, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend, sofern eine Falschbezeichnung vorliegt und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hat. (T4); Beisatz: Ist der objektive Erklärungswert klar, würde eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der täglich durchzuführenden Überweisungen die Schutz-und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen. Das Alleinverschulden an der fehlgeschlagenen Überweisung trifft in diesem Fall den Auftraggeber. (T5)
- 5 Ob 86/04i
Entscheidungstext OGH 19.04.2004 5 Ob 86/04i
Vgl; nur T2; Beis wie T3
- 2 Ob 224/13z
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
Teilweise abweichend; Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T6);
Veröff: SZ 2014/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029458
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19941025_OGH0002_0010OB00580_9400000_002