Die Revisionen des Klägers und der Nebenintervenientin, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wird, sind zu verwerfen. Die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin sind im übrigen zulässig und es kommt ihnen auch Berechtigung zu.
Zur Urkundenvorlage der Beklagten:
Da sie gegen das Neuerungsverbot verstößt (§ 504 ZPO), war sieDa sie gegen das Neuerungsverbot verstößt (Paragraph 504, ZPO), war sie
zurückzuweisen.
Zur Revision des Klägers:
Der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 9 ZPO liegt nur vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben wurden. Dabei kann im letzten Fall nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung einen Nichtigkeitsgrund bilden. Von mangelnder Begründung kann nur dort gesprochen werden, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger2, § 477 ZPO, Rz 12 mwN).Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Ziffer 9, ZPO liegt nur vor, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, das Urteil mit sich selbst im Widerspruch steht oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben wurden. Dabei kann im letzten Fall nur der völlige Mangel der Gründe, nicht jedoch eine mangelhafte Begründung einen Nichtigkeitsgrund bilden. Von mangelnder Begründung kann nur dort gesprochen werden, wo die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie nicht überprüft werden kann (Kodek in Rechberger2, Paragraph 477, ZPO, Rz 12 mwN).
Von einem gänzlichen Fehlen von Gründen kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Auch wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Berechnung des Klagsbetrages äußerst kursorisch ist, ergibt sich doch eindeutig, dass das Berufungsgericht im Gegensatz zum Erstgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint und daher der Berechnung des Erstgerichtes folgend den schon vom Erstgericht ermittelten Schadensbetrag zur Gänze zugesprochen hat. Damit ist das Berufungsurteil überprüfbar. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor. Zur Revision der Nebenintervenientin, soweit sie Nichtigkeit geltend macht:
Die Nebenintervenientin rügt erstmals im Revisionsverfahren als Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihr die Ladung zur Tagsatzung, in der der Zeuge D***** vom Rechtshilfegericht einvernommen worden sei, erst am 9. 3. 2001 zugestellt worden sei. Dem Nebenintervenientenvertreter sei es nicht möglich gewesen, bis 14. 3. 2001 für die Wahrnehmung des Termins zu sorgen. Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Abgesehen davon sei kurz erwidert, dass der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, umfasst (Kodek aaO, § 477, Rz 7). Dem Nebenintervenientenvertreter kam die Ladung fünf Tage vor der Tagsatzung zu. Er hätte für seine Substitution sorgen müssen. Von einem Ausschluss von der Tagsatzung kann keine Rede sein.Die Nebenintervenientin rügt erstmals im Revisionsverfahren als Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihr die Ladung zur Tagsatzung, in der der Zeuge D***** vom Rechtshilfegericht einvernommen worden sei, erst am 9. 3. 2001 zugestellt worden sei. Dem Nebenintervenientenvertreter sei es nicht möglich gewesen, bis 14. 3. 2001 für die Wahrnehmung des Termins zu sorgen. Nichtigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sind, können in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042925). Abgesehen davon sei kurz erwidert, dass der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur die gesetzwidrige Verhinderung der Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, umfasst (Kodek aaO, Paragraph 477,, Rz 7). Dem Nebenintervenientenvertreter kam die Ladung fünf Tage vor der Tagsatzung zu. Er hätte für seine Substitution sorgen müssen. Von einem Ausschluss von der Tagsatzung kann keine Rede sein.
Zu den Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin:
Im Übrigen aber kommt den Ausführungen der Beklagten und der Nebeintervenientin Berechtigung zu, dass den Kläger selbst das Alleinverschulden trifft, dass die Überweisung nicht gleich an seine kontoführende Bank erfolgte.
Einleitend ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Rechtsfall nicht die Bestimmungen des am 13.8.1999 in Kraft getretenen Überweisungsgesetzes, BGBl I 1999/123, anzuwenden sind, da die Überweisung nicht in einer Währung der Vertragsstaaten des EWR Abkommens oder Euro erfolgte und überdies EUR 50.000,-- überstieg (§ 1 Abs 1 ÜbG).Einleitend ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Rechtsfall nicht die Bestimmungen des am 13.8.1999 in Kraft getretenen Überweisungsgesetzes, BGBl römisch eins 1999/123, anzuwenden sind, da die Überweisung nicht in einer Währung der Vertragsstaaten des EWR Abkommens oder Euro erfolgte und überdies EUR 50.000,-- überstieg (Paragraph eins, Absatz eins, ÜbG).
Weiters ist festzuhalten, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Rechtsmittelverfahren sich darauf beschränkte, der Beklagten und der Nebenintervenientin vorzuwerfen, dass sie an eine "falsche" Bank entgegen seines Überweisungsauftrages überwiesen habe bzw, dass den Mitarbeitern der Banken hätte auffallen müssen, dass dem Kläger eine Fehlbezeichnung seiner kontoführenden Bank unterlaufen sei. Nicht zum Gegenstand seines Vorbringens machte der Kläger hingegen, dass der Beklagten allenfalls eine Verletzung der Verständigungspflicht vorzuwerfen sei, dass sie ihn nämlich nicht unverzüglich davon unterrichtet habe, dass die Überweisung nicht durchführbar sei (vgl Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Band I2, § 49, Rz 28, Canaris, Bankvertragsrecht I3, Rz 326; vgl AGB der Beklagten Punkt 13 Abs 2). Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen ist auf diesen Fragenkomplex auch nicht weiter einzugehen. Da der einzig in Frage kommende Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aber nur darin gelegen sein könnte - wie in der Folge noch auszuführen sein wird -, spielt die Frage der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keine Rolle.Weiters ist festzuhalten, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren und auch im Rechtsmittelverfahren sich darauf beschränkte, der Beklagten und der Nebenintervenientin vorzuwerfen, dass sie an eine "falsche" Bank entgegen seines Überweisungsauftrages überwiesen habe bzw, dass den Mitarbeitern der Banken hätte auffallen müssen, dass dem Kläger eine Fehlbezeichnung seiner kontoführenden Bank unterlaufen sei. Nicht zum Gegenstand seines Vorbringens machte der Kläger hingegen, dass der Beklagten allenfalls eine Verletzung der Verständigungspflicht vorzuwerfen sei, dass sie ihn nämlich nicht unverzüglich davon unterrichtet habe, dass die Überweisung nicht durchführbar sei vergleiche Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Band I2, Paragraph 49,, Rz 28, Canaris, Bankvertragsrecht I3, Rz 326; vergleiche AGB der Beklagten Punkt 13 Absatz 2,). Im Hinblick auf das fehlende Vorbringen ist auf diesen Fragenkomplex auch nicht weiter einzugehen. Da der einzig in Frage kommende Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten aber nur darin gelegen sein könnte - wie in der Folge noch auszuführen sein wird -, spielt die Frage der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keine Rolle.
Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Bank bei der Durchführung eines Überweisungsauftrages grundsätzlich strikt an die Weisungen des Auftraggebers im Überweisungsauftrag zu halten hat. Es herrscht das Prinzip der formalen Auftragsstrenge (1 Ob 277/01a, Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 327, Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht Handbuch Band I2 § 49 Rz 15, Claussen, Bank- und Börsenrecht2, § 7 Rz 18). Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die Bank sich sklavisch an den reinen Wortlaut zu halten hätte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrages (1 Ob 277/01a; Canaris, aaO Rz 330, Schimanski aaO, Rz 16). Ausnahmsweise ist allerdings nicht dieser, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend, sofern eine Falschbezeichnung vorliegt und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hat (Canaris aaO Rz 330, Schimanski aaO Rz 16). Im zu beurteilenden Rechtsfall handelt es sich nicht um eine Fehlüberweisung, sondern im Gegenteil um eine Überweisung, die deshalb zunächst fehlschlug, weil die Empfängerbank vom Kläger unrichtig angegeben wurde. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass der Kläger den Geldbetrag von seinem Konto bei der Beklagten auf ein anderes auf ihn lautendes (eigenes) Konto bei einer anderen Bank überweisen wollte. Grundsätzlich kann ein Bankangestellter in einem derartigen Fall wohl davon ausgehen, dass der Überweisende den Firmenwortlaut seiner Bank, bei der er das Konto eröffnet hat, kennt und weiß, an welches Bankinstitut er überweisen will. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich schon seit mehreren Jahren mit dem Wertpapierhandel beschäftigt hatte und auch bei der Beklagten mehrere Konten unterhielt, im Bankgeschäft also grundsätzlich erfahren war. In diesem Fall liegt es für einen Bankangestellten nicht auf der Hand, dass der Kläger sich bei der Bezeichnung der Empfängerbank, seiner eigenen kontoführenden Bank, irren könnte. Hat der Mitarbeiter der Bank nicht noch andere Informationen, die auf einen möglichen Irrtum des Überweisenden hindeuten, muss ihm nicht auffallen, dass hier eine Fehlbezeichnung unterlaufen sein könnte. Es gab im Überweisungsauftrag keine widersprechenden Angaben zur Bezeichnung der Empfängerbank. Der objektive Erklärungswert war klar. Eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der täglich durchzuführenden Überweisungen die Schutz- und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen. Das Verhalten des Klägers dem Mitarbeiter gegenüber legte auch nicht nahe, dass der Kläger irgendeine Unsicherheit über die Bezeichnung der Empfängerbank haben könnte. Die vom Berufungsgericht angestellten firmenbuch- und wettbewerbsrechtlichen Erwägungen greifen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, da die Bezeichnung auf ein selbständiges Tochterunternehmen im Konzern der C***** hinweisen könnte. Die vom Überweisenden angeführte Bezeichnung der Empfängerbank, die - nochmals betont - seine eigene kontoführende Bank ist, musste nicht den Verdacht eines aufzuklärenden Irrtums erwecken. Bis zum Rücklangen des in die Schweiz überwiesenen Betrages bei der Beklagten - keine der ausländischen Banken haben offensichtlich die Beklagte von ihren vergeblichen Bemühungen informiert - kann daher der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden. Aber auch die weiteren Vorwürfe gegen die Beklagte verfangen nicht.Es ist allgemein anerkannt, dass sich die Bank bei der Durchführung eines Überweisungsauftrages grundsätzlich strikt an die Weisungen des Auftraggebers im Überweisungsauftrag zu halten hat. Es herrscht das Prinzip der formalen Auftragsstrenge (1 Ob 277/01a, Canaris, Bankvertragsrecht I3 Rz 327, Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrecht Handbuch Band I2 Paragraph 49, Rz 15, Claussen, Bank- und Börsenrecht2, Paragraph 7, Rz 18). Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge darf aber nicht dahin missverstanden werden, dass die Bank sich sklavisch an den reinen Wortlaut zu halten hätte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert des Überweisungsauftrages (1 Ob 277/01a; Canaris, aaO Rz 330, Schimanski aaO, Rz 16). Ausnahmsweise ist allerdings nicht dieser, sondern der innere Wille des Auftraggebers maßgebend, sofern eine Falschbezeichnung vorliegt und die Bank trotz dieser den Auftrag richtig verstanden hat (Canaris aaO Rz 330, Schimanski aaO Rz 16). Im zu beurteilenden Rechtsfall handelt es sich nicht um eine Fehlüberweisung, sondern im Gegenteil um eine Überweisung, die deshalb zunächst fehlschlug, weil die Empfängerbank vom Kläger unrichtig angegeben wurde. Von besonderer Bedeutung ist hier, dass der Kläger den Geldbetrag von seinem Konto bei der Beklagten auf ein anderes auf ihn lautendes (eigenes) Konto bei einer anderen Bank überweisen wollte. Grundsätzlich kann ein Bankangestellter in einem derartigen Fall wohl davon ausgehen, dass der Überweisende den Firmenwortlaut seiner Bank, bei der er das Konto eröffnet hat, kennt und weiß, an welches Bankinstitut er überweisen will. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger sich schon seit mehreren Jahren mit dem Wertpapierhandel beschäftigt hatte und auch bei der Beklagten mehrere Konten unterhielt, im Bankgeschäft also grundsätzlich erfahren war. In diesem Fall liegt es für einen Bankangestellten nicht auf der Hand, dass der Kläger sich bei der Bezeichnung der Empfängerbank, seiner eigenen kontoführenden Bank, irren könnte. Hat der Mitarbeiter der Bank nicht noch andere Informationen, die auf einen möglichen Irrtum des Überweisenden hindeuten, muss ihm nicht auffallen, dass hier eine Fehlbezeichnung unterlaufen sein könnte. Es gab im Überweisungsauftrag keine widersprechenden Angaben zur Bezeichnung der Empfängerbank. Der objektive Erklärungswert war klar. Eine Verpflichtung der Bank, von sich aus ohne Verdachtsgründe die Angaben des Kunden über die Bezeichnung der Empfängerbank - noch dazu bei einer Überweisung auf das eigene Konto des Kunden - zu überprüfen, würde insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der täglich durchzuführenden Überweisungen die Schutz- und Sorgfaltspflichten dem Kunden gegenüber überspannen. Das Verhalten des Klägers dem Mitarbeiter gegenüber legte auch nicht nahe, dass der Kläger irgendeine Unsicherheit über die Bezeichnung der Empfängerbank haben könnte. Die vom Berufungsgericht angestellten firmenbuch- und wettbewerbsrechtlichen Erwägungen greifen nach Ansicht des erkennenden Senates nicht, da die Bezeichnung auf ein selbständiges Tochterunternehmen im Konzern der C***** hinweisen könnte. Die vom Überweisenden angeführte Bezeichnung der Empfängerbank, die - nochmals betont - seine eigene kontoführende Bank ist, musste nicht den Verdacht eines aufzuklärenden Irrtums erwecken. Bis zum Rücklangen des in die Schweiz überwiesenen Betrages bei der Beklagten - keine der ausländischen Banken haben offensichtlich die Beklagte von ihren vergeblichen Bemühungen informiert - kann daher der Beklagten kein Vorwurf gemacht werden. Aber auch die weiteren Vorwürfe gegen die Beklagte verfangen nicht.
Auch das vom Erstgericht verwendete Argument, dass dem Mitarbeiter der Beklagten bei Übersenden des Faxes an den Vermögensberater des Klägers in der Schweiz die Fehlbezeichnung hätte auffallen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Der Mitarbeiter der Beklagten faxte lediglich die Abrechnung an den Vermögensberater des Klägers nach dessen Weisung. Seine Annahme, dass dieser bei der "Privatbank C*****" tätig sei, war einerseits unrichtig (der Vermögensberater war damals überhaupt nicht Bankangestellter), andererseits besagt der Umstand, dass das Fax an die C***** zu Handen des Vermögensberaters zu richten war, nichts eindeutig über die kontoführende Empfangsbank aus. Es ist damit nicht indiziert, dass das Unternehmen, bei dem der Vermögensberater erreichbar ist, gleichzeitig die Empfängerbank sein muss. Der Vermögensberater könnte ohne weiteres auch bei einem anderen Unternehmen erreichbar sein. Die Faxadresse musste also den Mitarbeiter der Beklagten nicht veranlassen, den Kläger, der ja dieselben Unterlagen zur Verfügung haben musste wie er, über die Bezeichnung der Empfängerbank zu befragen bzw den Verdacht zu haben, dass der Kläger über die Bezeichnung geirrt haben könnte. Bestand aber keine Verdachtslage, stellt sich die Frage über den Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Aufklärung nicht. Die Überweisung hatte nach dem objektiven Erklärungswert des Überweisungsauftrages zu erfolgen und schlug deshalb fehl. Das Alleinverschulden daran trifft den Kläger, weshalb auch auf die Frage der Freizeichnung (leichte bzw grobe Fahrlässigkeit) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr einzugehen ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nach seinem Vorbringen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf § 41 ZPO (es ist hinsichtlich der Kürzungen der Zusprüche zu den Kostennoten auf die Begründung des Erstgerichtes zu verweisen), im Berufungs- und Revisionsverfahren auf §§ 50, 41 ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht zu (§ 15 RATG). Bemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist EUR 5.227,78.Auch das vom Erstgericht verwendete Argument, dass dem Mitarbeiter der Beklagten bei Übersenden des Faxes an den Vermögensberater des Klägers in der Schweiz die Fehlbezeichnung hätte auffallen müssen, vermag nicht zu überzeugen. Der Mitarbeiter der Beklagten faxte lediglich die Abrechnung an den Vermögensberater des Klägers nach dessen Weisung. Seine Annahme, dass dieser bei der "Privatbank C*****" tätig sei, war einerseits unrichtig (der Vermögensberater war damals überhaupt nicht Bankangestellter), andererseits besagt der Umstand, dass das Fax an die C***** zu Handen des Vermögensberaters zu richten war, nichts eindeutig über die kontoführende Empfangsbank aus. Es ist damit nicht indiziert, dass das Unternehmen, bei dem der Vermögensberater erreichbar ist, gleichzeitig die Empfängerbank sein muss. Der Vermögensberater könnte ohne weiteres auch bei einem anderen Unternehmen erreichbar sein. Die Faxadresse musste also den Mitarbeiter der Beklagten nicht veranlassen, den Kläger, der ja dieselben Unterlagen zur Verfügung haben musste wie er, über die Bezeichnung der Empfängerbank zu befragen bzw den Verdacht zu haben, dass der Kläger über die Bezeichnung geirrt haben könnte. Bestand aber keine Verdachtslage, stellt sich die Frage über den Umfang von Schutz- und Sorgfaltspflichten zur Aufklärung nicht. Die Überweisung hatte nach dem objektiven Erklärungswert des Überweisungsauftrages zu erfolgen und schlug deshalb fehl. Das Alleinverschulden daran trifft den Kläger, weshalb auch auf die Frage der Freizeichnung (leichte bzw grobe Fahrlässigkeit) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht mehr einzugehen ist. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Kläger nach seinem Vorbringen überhaupt ein Schaden entstanden ist. Die Kostenentscheidung gründet sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Paragraph 41, ZPO (es ist hinsichtlich der Kürzungen der Zusprüche zu den Kostennoten auf die Begründung des Erstgerichtes zu verweisen), im Berufungs- und Revisionsverfahren auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Ein Streitgenossenzuschlag steht der Beklagten und der Nebenintervenientin nicht zu (Paragraph 15, RATG). Bemessungsgrundlage für die Revisionsbeantwortung der Beklagten ist EUR 5.227,78.