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Rechtssatz RS0128548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128548

Geschäftszahl

1Ob244/11f; 2Ob224/13z

Entscheidungsdatum

23.10.2014

Rechtssatz

Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Beisatz: Darauf, dass die Angabe des Empfängernamens lediglich zu Dokumentationszwecken erfolgt, wird der Kunde in Z 39 Abs 1 iVm Abs 5 AGB nicht hingewiesen. (T1)
  • 2 Ob 224/13z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
    Vgl; Beisatz: Eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zur Überprüfung von Empfängernamen und Kontonummer ist daraus aber nicht ableitbar. (T2)
    Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T3); Veröff: SZ 2014/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128548

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_007