Rechtssatz RS0128548
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128548
Entscheidungsdatum
23.10.2014
Rechtssatz
Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des § 864a ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.Ein Kundenidentifikator, bestehend allein aus Kontonummer und Bankleitzahl ist objektiv ungewöhnlich und nachteilig im Sinn des Paragraph 864 a, ABGB. Eine Klausel, die dem Kreditinstitut das Recht einräumt, den Namen des Empfängers bei der Ausführung des Auftrags zu ignorieren, ist für den Zahler überraschend, wenn er durch eine entsprechende Gestaltung der Überweisungsvordrucke dazu aufgefordert und veranlasst wird, auch den Namen des Empfängers anzugeben, obwohl diesem bei der Durchführung des Zahlungsauftrags keine Relevanz zukommt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 244/11f
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
Beisatz: Darauf, dass die Angabe des Empfängernamens lediglich zu Dokumentationszwecken erfolgt, wird der Kunde in Z 39 Abs 1 iVm Abs 5 AGB nicht hingewiesen. (T1)
- 2 Ob 224/13z
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 2 Ob 224/13z
Vgl; Beisatz: Eine Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Empfängers zur Überprüfung von Empfängernamen und Kontonummer ist daraus aber nicht ableitbar. (T2)
Beisatz: Vgl aber hier nunmehr ausführlich und differenzierend zur neuen Rechtslage nach dem ZaDiG. (T3); Veröff: SZ 2014/99
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128548
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_007