Rechtssatz RS0121564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121564
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Im Überweisungsverkehr sind Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich. Bei ihnen handelt es sich um Vorgänge im Valutaverhältnis, die die beteiligten Banken ohne besonderen Anlass nichts angehen. Die beauftragte Bank trifft daher keine Pflicht zur Plausibilitätskontrolle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121564
Dokumentnummer
JJR_20061219_OGH0002_0040OB00230_06M0000_003