Begründung:
Am 2. 8. 1980 ereignete sich gegen 1:00 Uhr nachts auf der Brenner-Autobahn auf Höhe des Orts Aller-Brenton ein Verkehrsunfall, an dem H***** B***** als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***** und der unbekannt gebliebene Lenker eines LKW-Zuges mit italienischem Kennzeichen beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des erstgenannten Kraftfahrzeugs. H***** B***** fuhr mit seinem Motorrad hinter dem LKW-Zug und kam zu Sturz, als der Lenker des LKW-Zugs ein Bremsmanöver durchführte. Dabei wurde die am Soziussitz des Motorrades mitfahrende Klägerin schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde zu 11 U 1265/80 des Strafbezirksgerichts Wien gegen H***** B***** ein Strafverfahren eingeleitet; er wurde rechtskräftig gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Am 2. 8. 1980 ereignete sich gegen 1:00 Uhr nachts auf der Brenner-Autobahn auf Höhe des Orts Aller-Brenton ein Verkehrsunfall, an dem H***** B***** als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen ***** und der unbekannt gebliebene Lenker eines LKW-Zuges mit italienischem Kennzeichen beteiligt waren. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des erstgenannten Kraftfahrzeugs. H***** B***** fuhr mit seinem Motorrad hinter dem LKW-Zug und kam zu Sturz, als der Lenker des LKW-Zugs ein Bremsmanöver durchführte. Dabei wurde die am Soziussitz des Motorrades mitfahrende Klägerin schwer verletzt. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde zu 11 U 1265/80 des Strafbezirksgerichts Wien gegen H***** B***** ein Strafverfahren eingeleitet; er wurde rechtskräftig gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall von der Beklagten die Zahlung von 132.000 S sA (Schmerzengeld und Fahrspesen); überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden, begrenzt mit der gesetzlichen bzw vertraglich vereinbarten Versicherungssumme, gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Leistungsbegehren der Klägerin ist der Höhe nach nicht mehr strittig; auch ihr Feststellungsinteresse ist nicht mehr umstritten.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren primär auf die Behauptung, dass die Klagsansprüche nach österreichischem Recht zu beurteilen seien, weil sie mit H***** B***** einen Beförderungsvertrag geschlossen habe, aus dem sich dessen Nebenverpflichtung ergeben habe, sie unversehrt an ihren Bestimmungsort zu bringen. Diese vertragliche Nebenverpflichtung habe H***** B***** dadurch verletzt, dass er den Verkehrsunfall schuldhaft durch Verletzung des Grundsatzes des Fahrens auf Sicht, Unaufmerksamkeit, Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und verspätete Reaktion verschuldet, zumindest aber mitverschuldet habe. Darüber hinaus hafte H***** B***** für die Unfallsfolgen nach den Bestimmungen des EKHG und auch, falls diese anzuwenden sein sollten, nach den Vorschriften des italienischen Rechts. Die Beklagte habe als Haftpflichtversicherer des H***** B***** für den der Klägerin entstandenen Schaden einzustehen.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, dass zwischen der Klägerin und H***** B***** kein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden sei. H***** B***** treffe kein Verschulden an dem Unfall; dieser sei ausschließlich vom Lenker des italienischen LKW-Zugs verschuldet worden. Da sich der Unfall in Italien ereignet habe, seien die Schadenersatzansprüche der Klägerin nach italienischem Recht zu beurteilen; nach diesem seien die Klagsansprüche unbegründet.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 102.000 S sA an die Klägerin und gab dem Feststellungsbegehren statt; das auf Zahlung eines weiteren Betrags von 30.000 S sA gerichtete Leistungsmehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte, soweit für die noch strittigen Fragen von Bedeutung, im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Am 2. 8. 1980 unternahmen die Klägerin und ihr damaliger Verlobter H***** B*****, den sie inzwischen geheiratet hat, eine gemeinsame Sommerreise mit dessen in Österreich zum Verkehr zugelassenen Motorrad nach Italien. Sowohl die Klägerin als auch ihr Mann sind österreichische Staatsangehörige mit dem Wohnsitz in Wien. Der am Unfall mitbeteiligte LKW-Zug war in Italien zugelassen.
Vor Fahrtantritt übergab die Klägerin ihrem Verlobten einen Betrag von 5.000 S zur Deckung der gemeinsamen Reisekosten, insbesondere zur Begleichung von Benzinkosten und Mautspesen. H***** B***** wendete seinerseits für den gemeinsamen Urlaub aus seinem Vermögen einen Betrag von 15.000 S auf.
Während der Fahrt am 2. 8. 1980 gegen 1:00 Uhr nachts kam es auf der Brenner-Autobahn in Italien auf Höhe des Orts Aller-Brenton dadurch zu einem Verkehrsunfall, dass ein vor H***** B***** fahrender italienischer LKW-Zug plötzlich abbremste. Um nicht auf den LKW-Zug hinten aufzufahren, bremste B***** das Motorrad so stark ab, dass es zwar nicht mehr mit dem LKW-Zug kollidierte, aber infolge des starken Brems- und Ausweichmanövers stürzte, wobei die Klägerin und der Fahrer auf die Fahrbahn fielen, während das Motorrad gegen den LKW-Zug schlitterte.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass gemäß § 48 IPRG iVm Art 4 lit a des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht BGBl 1975/387 (in der Folge als StVA bezeichnet) im vorliegenden Fall österreichisches materielles Recht anzuwenden sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Motorradfahrer H***** B*****, für dessen schuldhaftes Verhalten sie einzustehen habe. H***** B***** habe insbesondere im Hinblick auf die Nachtzeit und die damit verbundene Sichtbehinderung einen zu geringen Abstand zum LKW-Zug und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Überdies bestehe eine Haftung nach dem EKHG; es sei kein Haftungsausschluss nach § 3 EKHG gegeben, weil dem Halter des versicherten Motorrades für die Beförderung ein nicht unerhebliches Entgelt zugekommen sei. Eine Haftungsbefreiung nach § 9 Abs 2 EKHG komme bei dem festgestellten Unfallshergang nicht in Betracht. Im Übrigen habe sich die Beklagte auf eine solche Haftungsbefreiung weder berufen noch einen diesbezüglichen Beweis erbracht.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, dass gemäß Paragraph 48, IPRG in Verbindung mit Artikel 4, Litera a, des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht BGBl 1975/387 (in der Folge als StVA bezeichnet) im vorliegenden Fall österreichisches materielles Recht anzuwenden sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem Versicherungsverhältnis mit dem Motorradfahrer H***** B*****, für dessen schuldhaftes Verhalten sie einzustehen habe. H***** B***** habe insbesondere im Hinblick auf die Nachtzeit und die damit verbundene Sichtbehinderung einen zu geringen Abstand zum LKW-Zug und eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Überdies bestehe eine Haftung nach dem EKHG; es sei kein Haftungsausschluss nach Paragraph 3, EKHG gegeben, weil dem Halter des versicherten Motorrades für die Beförderung ein nicht unerhebliches Entgelt zugekommen sei. Eine Haftungsbefreiung nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG komme bei dem festgestellten Unfallshergang nicht in Betracht. Im Übrigen habe sich die Beklagte auf eine solche Haftungsbefreiung weder berufen noch einen diesbezüglichen Beweis erbracht.
Dieses Urteil blieb in seinem klagsabweisenden Teil unangefochten; es wurde nur in seinem klagsstattgebenden Teil von der Beklagten mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht diesem Rechtsmittel der Beklagten Folge. Es hob die Entscheidung des Erstgerichts im Umfang der Anfechtung unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt und dass gegen die getroffene Entscheidung ein Revisionsrekurs zulässig ist.
Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, auf den vorliegenden Fall sei italienisches Recht anzuwenden. Nach Art 4 lit a und lit b StVA sei nur dann innerstaatliches Recht nach der Zulassung unabhängig vom Unfallsort anzuwenden, wenn entweder nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt sei oder bei mehreren beteiligten Fahrzeugen alle im selben Staat zugelassen seien. Seien mehrere Fahrzeuge, die in verschiedene Staaten zugelassen seien, am Unfall beteiligt, so sei nach Art 3 StVA innerstaatliches Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Bei der Vorbereitung des Textes des StVA habe Einigkeit darüber geherrscht, dass grundsätzlich nicht die Zufälligkeit des Unfallsorts für die Frage des anzuwendenden Rechts heranzuziehen sei, sondern eine stärkere Nahebeziehung, wie im vorliegenden Fall die österreichische Staatsangehörigkeit von Lenker und Fahrgast und die Zulassung des Fahrzeugs in Österreich. Nur dort, wo die Heranziehung dieser Kriterien nicht möglich sei, hätte das Recht des Unfallsorts zur Anwendung kommen sollen. Damit sei auch dem Gedanken des § 48 Abs 1 IPRG so weit wie möglich Rechnung getragen worden. Dennoch müssten im vorliegenden Fall diese Überlegungen gegenüber dem klaren Wortlaut des Art 4 lit b StVA zurücktreten, der eine Interpretation im Sinne der Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht zulasse.Das Berufungsgericht führte im Wesentlichen aus, auf den vorliegenden Fall sei italienisches Recht anzuwenden. Nach Artikel 4, Litera a und Litera b, StVA sei nur dann innerstaatliches Recht nach der Zulassung unabhängig vom Unfallsort anzuwenden, wenn entweder nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt sei oder bei mehreren beteiligten Fahrzeugen alle im selben Staat zugelassen seien. Seien mehrere Fahrzeuge, die in verschiedene Staaten zugelassen seien, am Unfall beteiligt, so sei nach Artikel 3, StVA innerstaatliches Recht des Staats anzuwenden, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet habe. Bei der Vorbereitung des Textes des StVA habe Einigkeit darüber geherrscht, dass grundsätzlich nicht die Zufälligkeit des Unfallsorts für die Frage des anzuwendenden Rechts heranzuziehen sei, sondern eine stärkere Nahebeziehung, wie im vorliegenden Fall die österreichische Staatsangehörigkeit von Lenker und Fahrgast und die Zulassung des Fahrzeugs in Österreich. Nur dort, wo die Heranziehung dieser Kriterien nicht möglich sei, hätte das Recht des Unfallsorts zur Anwendung kommen sollen. Damit sei auch dem Gedanken des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG so weit wie möglich Rechnung getragen worden. Dennoch müssten im vorliegenden Fall diese Überlegungen gegenüber dem klaren Wortlaut des Artikel 4, Litera b, StVA zurücktreten, der eine Interpretation im Sinne der Anwendung österreichischer Rechtsvorschriften nicht zulasse.
Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass durch die Annahme eines Beförderungsvertrags zwischen ihr und dem Lenker des Motorrades dennoch österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen habe. Die Beklagte werde als Haftpflichtversicherer im Sinne des § 63 Abs 1 KFG direkt in Anspruch genommen. Art und Umfang dieser Ansprüche ergebe sich aus Art 1 Abs 1 AKHB, wonach sich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen erstrecke, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben würden. Der Klägerin sei es daher verwehrt, unter Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lenker des Motorrades dessen Haftpflichtversicherer nach § 63 KFG in Anspruch zu nehmen.Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass durch die Annahme eines Beförderungsvertrags zwischen ihr und dem Lenker des Motorrades dennoch österreichisches Recht zur Anwendung zu kommen habe. Die Beklagte werde als Haftpflichtversicherer im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, KFG direkt in Anspruch genommen. Art und Umfang dieser Ansprüche ergebe sich aus Artikel eins, Absatz eins, AKHB, wonach sich die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nur auf die Befriedigung von Schadenersatzansprüchen erstrecke, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen erhoben würden. Der Klägerin sei es daher verwehrt, unter Hinweis auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Lenker des Motorrades dessen Haftpflichtversicherer nach Paragraph 63, KFG in Anspruch zu nehmen.
Das Erstgericht werde daher nach entsprechenden Erhebungen die Ansprüche der Klägerin nach italienischem Schadenersatzrecht zu beurteilen haben.
Bezüglich der übrigen geltend gemachten Berufungsgründe sei die Beklagte auf diese Ausführungen zu verweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen; hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag erstattet, dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben.