Der Rekurs des Beklagten ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht in dem betreffenden Verfahrensstadium unzulässige Feststellungen getroffen hätte, handelt es sich doch bei den in der Berufung angeführten Passagen der Berufungsentscheidung ohne Zweifel um eine rechtliche Beurteilung. Zu angeblichen Feststellungsmängeln iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO wird bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Es kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht in dem betreffenden Verfahrensstadium unzulässige Feststellungen getroffen hätte, handelt es sich doch bei den in der Berufung angeführten Passagen der Berufungsentscheidung ohne Zweifel um eine rechtliche Beurteilung. Zu angeblichen Feststellungsmängeln iSd Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wird bei der Behandlung der Rechtsrüge Stellung zu nehmen sein.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung macht der Beklagte in folgenden Punkten geltend:
1.) Verletzung der Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses 3 Ob 1003/96.
2.) Bloß relative Nichtigkeit der Einverleibung einer nach § 3 der VO über wertbeständige Rechte unzulässigen Hypothek.2.) Bloß relative Nichtigkeit der Einverleibung einer nach Paragraph 3, der VO über wertbeständige Rechte unzulässigen Hypothek.
3.) Ungültigkeit dieser Verordnung, verbunden mit der Anregung, der Oberste Gerichtshof möge diese Norm beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anfechten.
4.) Kein Eingriff in wohlerworbene Rechte durch Inkrafttreten des EGV zum 1. Jänner 1995.
5.) Keine Notwendigkeit für die klagende Partei, eine Löschungserklärung abzugeben.
6.) Volle Wirksamkeit des Pfandrechts mit dem Beitritt Österreichs zur EU (Heilung der relativen Nichtigkeit).
7.) Mangelnde Kausalität ("Unterbrechung" des Kausalzusammenhangs).
8.) Verstoß der klagenden Partei wider Treu und Glauben.
9.) Keine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht.
10.) Fehlende Feststellungen auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen ist die Antwort des EuGH auf die zweite vom Erstgericht ihm zur Beantwortung vorgelegte Frage in seiner Entscheidung vom 11. Jänner 2001, Slg. 2001, I-0173. Demnach heilt Art 73b EGV die Eintragung einer Hypothek, die nach nationalem (hier österr.) Recht ex tunc absolut und unheilbar nichtig ist und daher keine Wirkungen entfaltet, nicht ab Inkrafttreten des EG-Vertrags in Österreich.Ausgangspunkt der nachfolgenden Überlegungen ist die Antwort des EuGH auf die zweite vom Erstgericht ihm zur Beantwortung vorgelegte Frage in seiner Entscheidung vom 11. Jänner 2001, Slg. 2001, I-0173. Demnach heilt Artikel 73 b, EGV die Eintragung einer Hypothek, die nach nationalem (hier österr.) Recht ex tunc absolut und unheilbar nichtig ist und daher keine Wirkungen entfaltet, nicht ab Inkrafttreten des EG-Vertrags in Österreich.
Allerdings kommt es in Wahrheit, wie zu zeigen sein wird, auf die nachträgliche Beurteilung der Frage, ob jenes Pfandrecht für eine auf DM lautende Forderung, dessen Vereinbarung und Verbücherung der Beklagte als Notar auch im Auftrag der nunmehr klagenden Bank übernommen hat, zu irgendeinem Zeitpunkt der klagenden Partei einen wirksamen Grundbuchsrang verschafft hat, gar nicht an. Daher erübrigt sich auch bereits die Beantwortung der oben angeführten Rechtsfragen 1.), 2.), 3.) und 6.).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem im Exekutionsverfahren zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien ergangenen Vorlagebeschluss 3 Ob 1003/96 entgegen der Ansicht des Beklagten keineswegs entnommen werden kann, der Oberste Gerichtshof wäre dabei von einer bloß relativen Nichtigkeit ausgegangen, heißt es doch im Anschluss an dem im Rekurs zitierten Satz: "Andernfalls wäre von der betreibenden Partei ein Pfandrecht im Zuge einer Grundbuchseintragung, die mit unheilbarer Nichtigkeit bedroht ist, erworben worden, weil es § 3 der Verordnung über wertbeständige Rechte ... widerspricht." Danach folgte ein Hinweis auf § 130 GBG und die Folgerung, es könne dann im Rang der Pfandrechtseintragung von der betreibenden Partei nicht die Zwangsversteigerung begehrt werden. Aus all dem ergibt sich, dass in dem zitierten Vorlagebeschluss keine Festlegung in Richtung heilbarer oder unheilbarer Nichtigkeit erfolgte. Geradezu abwegig erscheint es aber, eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an eine von Amts wegen getroffene Entscheidung eines Grundbuchsgerichts nach § 130 GBG anzunehmen, wenn man berücksichtigt, dass dabei keiner der Parteien des vorliegenden Schadenersatzprozesses Parteistellung zukam.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass dem im Exekutionsverfahren zwischen den seinerzeitigen Vertragsparteien ergangenen Vorlagebeschluss 3 Ob 1003/96 entgegen der Ansicht des Beklagten keineswegs entnommen werden kann, der Oberste Gerichtshof wäre dabei von einer bloß relativen Nichtigkeit ausgegangen, heißt es doch im Anschluss an dem im Rekurs zitierten Satz: "Andernfalls wäre von der betreibenden Partei ein Pfandrecht im Zuge einer Grundbuchseintragung, die mit unheilbarer Nichtigkeit bedroht ist, erworben worden, weil es Paragraph 3, der Verordnung über wertbeständige Rechte ... widerspricht." Danach folgte ein Hinweis auf Paragraph 130, GBG und die Folgerung, es könne dann im Rang der Pfandrechtseintragung von der betreibenden Partei nicht die Zwangsversteigerung begehrt werden. Aus all dem ergibt sich, dass in dem zitierten Vorlagebeschluss keine Festlegung in Richtung heilbarer oder unheilbarer Nichtigkeit erfolgte. Geradezu abwegig erscheint es aber, eine Bindung des Obersten Gerichtshofs an eine von Amts wegen getroffene Entscheidung eines Grundbuchsgerichts nach Paragraph 130, GBG anzunehmen, wenn man berücksichtigt, dass dabei keiner der Parteien des vorliegenden Schadenersatzprozesses Parteistellung zukam.
Da im vorliegenden Fall eine deutsche Bank eine vertragliche Schadenersatzhaftung eines österr. Notars als Vertragserrichter geltend macht, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Nach § 50 Abs 2 IPRG (idF BGBl I 1999/18) sind auf Schuldverhältnisse, die nicht nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind, noch die §§ 35 bis 45 (idF vor dem Bundesgesetz BGBl I 1998/119) anzuwenden. Vertragliche Schadenersatzansprüche unterliegen dem Schuldstatut (Schwimann, IPR3 71; ders in Rummel2, vor § 35 IPRG Rz 4b; 8 Ob 533/89 = JBl 1991, 48; 8 Ob 2290/96i = ZfRV 1997/46; 7 Ob 192/98f = ZfRV 1999/2 [je zum Gastaufnahmevertrag]). Diese Rechtsansicht liegt auch der E 1 Ob 662/89 = RdW 1990, 340 zugrunde. Selbst wenn man anders als die zitierte Entscheidung bei Beauftragung eines inländischen Notars (als Treuhänder) nicht eine hypothetische Rechtswahl österr. Sachrecht annehmen will, erbringt doch der Notar (ebenso wie der Rechtsanwalt: 1 Ob 562/91 = ZfRV 1992/2) die charakteristische Leistung im Vertrag über die Errichtung eines Notariatsakts, weshalb nach § 36 IPRG jedenfalls österr. Sachrecht anzuwenden ist, weil eine Rechtswahl nicht hervorgekommen ist (8 Ob 664/92 = ZfRV 1993/57).Da im vorliegenden Fall eine deutsche Bank eine vertragliche Schadenersatzhaftung eines österr. Notars als Vertragserrichter geltend macht, liegt ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Nach Paragraph 50, Absatz 2, IPRG in der Fassung BGBl I 1999/18) sind auf Schuldverhältnisse, die nicht nach dem 30. November 1998 geschlossen worden sind, noch die Paragraphen 35 bis 45 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 1998/119) anzuwenden. Vertragliche Schadenersatzansprüche unterliegen dem Schuldstatut (Schwimann, IPR3 71; ders in Rummel2, vor Paragraph 35, IPRG Rz 4b; 8 Ob 533/89 = JBl 1991, 48; 8 Ob 2290/96i = ZfRV 1997/46; 7 Ob 192/98f = ZfRV 1999/2 [je zum Gastaufnahmevertrag]). Diese Rechtsansicht liegt auch der E 1 Ob 662/89 = RdW 1990, 340 zugrunde. Selbst wenn man anders als die zitierte Entscheidung bei Beauftragung eines inländischen Notars (als Treuhänder) nicht eine hypothetische Rechtswahl österr. Sachrecht annehmen will, erbringt doch der Notar (ebenso wie der Rechtsanwalt: 1 Ob 562/91 = ZfRV 1992/2) die charakteristische Leistung im Vertrag über die Errichtung eines Notariatsakts, weshalb nach Paragraph 36, IPRG jedenfalls österr. Sachrecht anzuwenden ist, weil eine Rechtswahl nicht hervorgekommen ist (8 Ob 664/92 = ZfRV 1993/57).
Zu Recht hat das Berufungsgericht, wenngleich mit lapidarer Begründung, den tragenden Grund für die Bejahung des Schadenersatzanspruchs der klagenden Partei dem Grunde nach in der Verletzung der Pflicht des beklagten Notars zur Aufklärung der klagenden Partei darüber gesehen, dass nur eine auf Schillingwährung lautende Hypothek "sicher" gewesen wäre. In diesem Zusammenhang hat sich die klagende Partei, ohne dass dies vom Beklagten substantiiert bestritten worden wäre, darauf berufen, er habe sie nicht darauf aufmerksam gemacht, dass eine solche Eintragung (DM-Pfandrecht) unwirksam sei. Andernfalls hätte sie die Eintragung einer Schilling-Hypothek vorgezogen.
Beizupflichten ist auch der Rechtsansicht der klagenden Partei, es sei - richtigerweise nach der Verkehrsauffassung auch ohne ausdrückliche Festlegung - selbstverständliche "wesentliche Bedingung" ihres Auftrags an den Beklagten gewesen, dass das einzutragende Pfandrecht auch rechtswirksam sei. Da es sich beim Pfandrecht nach § 447 ABGB um das dingliche Recht handelt, aus einer Sache die Befriedigung zu erlangen, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, kann an der Richtigkeit dieser Ansicht kein Zweifel bestehen.Beizupflichten ist auch der Rechtsansicht der klagenden Partei, es sei - richtigerweise nach der Verkehrsauffassung auch ohne ausdrückliche Festlegung - selbstverständliche "wesentliche Bedingung" ihres Auftrags an den Beklagten gewesen, dass das einzutragende Pfandrecht auch rechtswirksam sei. Da es sich beim Pfandrecht nach Paragraph 447, ABGB um das dingliche Recht handelt, aus einer Sache die Befriedigung zu erlangen, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, kann an der Richtigkeit dieser Ansicht kein Zweifel bestehen.
Ungeachtet der vom beklagten Notar (einem Volljuristen) bei Rechtspflegern der Grundbuchsgerichte nach seinen Behauptungen eingeholten Rechtsauskünfte wäre es seine selbstverständliche (und vom Vorbringen der klagenden Partei noch gedeckte) Pflicht gewesen, die klagende Partei auf die mögliche Nichtigkeit der Pfandrechtseintragung für eine auf DM lautende Geldsumme hinzuweisen. Nur wenn diese trotz eingehender Rechtsbelehrung auf der DM-Hypothek beharrt hätte, könnte ihm die Befolgung der erteilten Aufträge nicht zum Nachteil gereichen.
Diese Haftung des Beklagten für die auf Grund der unterlassenen Aufklärung im Vermögen der klagenden Partei entstandenen Schäden ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit der Gefahr der Unwirksamkeit der vom Beklagten veranlassten Einverleibung eines Pfandrechts, lautend auf eine ausländische Währung, musste zur Zeit der Errichtung des Notariatsakts im Dezember 1991 jedenfalls gerechnet werden. Nach einhelliger Rsp des Obersten Gerichthofs war die VO über wertbeständige Rechte idFd § 4 SchillingG in Österreich auch nach dessen Wiedererrichtung gültig (SZ 42/113 = EvBl 1970/69 = NZ 1970, 171 mwN). Diese Geltung wurde auch in der Lehre überwiegend nicht bestritten (zB Klang in Klang2 II 416; Petrasch in Rummel2 [1990], § 451 ABGB Rz 6; Schubert in Rummel2, §§ 988, 989 ABGB Rz 10; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung 86, 129; Dittrich/Angst/Auer, Das österr. Grundbuchsrecht3 [1979] Anm 1 zu § 14 GBG; lediglich Rechberger, Bestimmtheit der Forderung ..., in FS Wagner 299 ff [304]) äußerte 1987 Zweifel am Bestand der zur Zeit des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich erlassenen VO über wertbeständige Rechte. Weiters hatte der Oberste Gerichtshof bereits 1951 im Zusammenhang mit einem Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen, dass entgegen der VO über wertbeständige Rechte (nach Wiedererrichtung der Republik Österreich, konkret im Jahr 1949) im Grundbuch eingetragene Wertsicherungsklauseln der dinglichen Wirkung entbehrten.Diese Haftung des Beklagten für die auf Grund der unterlassenen Aufklärung im Vermögen der klagenden Partei entstandenen Schäden ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit der Gefahr der Unwirksamkeit der vom Beklagten veranlassten Einverleibung eines Pfandrechts, lautend auf eine ausländische Währung, musste zur Zeit der Errichtung des Notariatsakts im Dezember 1991 jedenfalls gerechnet werden. Nach einhelliger Rsp des Obersten Gerichthofs war die VO über wertbeständige Rechte idFd Paragraph 4, SchillingG in Österreich auch nach dessen Wiedererrichtung gültig (SZ 42/113 = EvBl 1970/69 = NZ 1970, 171 mwN). Diese Geltung wurde auch in der Lehre überwiegend nicht bestritten (zB Klang in Klang2 römisch zwei 416; Petrasch in Rummel2 [1990], Paragraph 451, ABGB Rz 6; Schubert in Rummel2, Paragraphen 988, 989, ABGB Rz 10; Ertl, Inflation, Privatrecht und Wertsicherung 86, 129; Dittrich/Angst/Auer, Das österr. Grundbuchsrecht3 [1979] Anmerkung eins, zu Paragraph 14, GBG; lediglich Rechberger, Bestimmtheit der Forderung ..., in FS Wagner 299 ff [304]) äußerte 1987 Zweifel am Bestand der zur Zeit des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich erlassenen VO über wertbeständige Rechte. Weiters hatte der Oberste Gerichtshof bereits 1951 im Zusammenhang mit einem Meistbotsverteilungsbeschluss ausgesprochen, dass entgegen der VO über wertbeständige Rechte (nach Wiedererrichtung der Republik Österreich, konkret im Jahr 1949) im Grundbuch eingetragene Wertsicherungsklauseln der dinglichen Wirkung entbehrten.
Auf Grund des dargelegten Stands von Lehre und Rsp war 1991 mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass "im Fall des Falls" die Hypothek für eine auf ausländische Währung lautende Forderung letztlich - wie im vorliegenden Fall durch das Rekursgericht im Exekutionsverfahren - als unwirksam ("ohne dingliche Wirkung") angesehen werden würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland (§ 28 Satz 2 GBO alt), wonach Grundpfandrechte nur in Reichswährung eingetragen werden durften, auch die Rechtsansicht vertreten wird, dennoch in ausländischer Währung eingetragene Pfandrechte wären grundsätzlich nicht unwirksam (Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchsrecht4, § 28 Rz 21).Auf Grund des dargelegten Stands von Lehre und Rsp war 1991 mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass "im Fall des Falls" die Hypothek für eine auf ausländische Währung lautende Forderung letztlich - wie im vorliegenden Fall durch das Rekursgericht im Exekutionsverfahren - als unwirksam ("ohne dingliche Wirkung") angesehen werden würde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass bei vergleichbarer Rechtslage in Deutschland (Paragraph 28, Satz 2 GBO alt), wonach Grundpfandrechte nur in Reichswährung eingetragen werden durften, auch die Rechtsansicht vertreten wird, dennoch in ausländischer Währung eingetragene Pfandrechte wären grundsätzlich nicht unwirksam (Kuntze/Ertl/Herrmann/ Eickmann, Grundbuchsrecht4, Paragraph 28, Rz 21).
Für die Haftung von vertretenden rechtsberatenden Berufe gelten nach der Rsp des Obersten Gerichtshofs folgende Grundsätze:
Zunächst kann jeder Klient davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt einen übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäfts entsprechend ausführt (4 Ob 557, 558/87; NZ 1988, 200; JBl 1989, 727; RIS-Justiz RS0026650; Reischauer in Rummel2 § 1299 ABGB Rz 16). Dieser im Zusammenhang mit der Anwaltshaftung entwickelte Grundsatz wurde auch bereits auf Notare (im Zusammenhang mit einem Notariatsakt) angewendet (8 Ob 664/92, insoweit unveröffentlicht). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Darüber hinaus gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts die Belehrung des meist rechts unkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682). Eine solche Belehrungspflicht trifft auch den Notar als Vertragsverfasser (8 Ob 664/92), und zwar gerade bei der Errichtung eines Notariatsakts, weil ja der Sinn dieser strengen Formbestimmung gerade darin liegt, die Parteien umfassend zu instruieren und gegebenenfalls zu warnen (zutreffend Harrer in Schwimann2 § 1300 ABGB Rz 23). Der vertragserrichtende Notar hat den Kaufvertragsparteien (sogar dem Vertragspartner seines Auftraggebers) eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und sie auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags und allfällige widrige Folgen aufzuklären (10 Ob 167/00g = RdW 2001, 275 mN). Für die Vertretung durch Rechtsanwälte wurde auch bereits klargestellt, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen (3 Ob 30/97a = RdW 1999, 714 = ecolex 1999, 823). Tritt ein Schaden ein, kann er sich nicht damit entlasten, dass seine Vorgangsweise iS eines vereinzelt in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei (3 Ob 30/97a mwN; ähnlich schon JBl 1956, 620 = RZ 1956, 171). Nichts anderes kann aber auch für die Vertragserrichtung und umso mehr auch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Notariatsakts und der Verbücherung eines Pfandrechts durch einen Notar gelten.Zunächst kann jeder Klient davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt einen übernommenen Auftrag nicht nur dem Wortlaut, sondern dem bekannten Zweck des Geschäfts entsprechend ausführt (4 Ob 557, 558/87; NZ 1988, 200; JBl 1989, 727; RIS-Justiz RS0026650; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1299, ABGB Rz 16). Dieser im Zusammenhang mit der Anwaltshaftung entwickelte Grundsatz wurde auch bereits auf Notare (im Zusammenhang mit einem Notariatsakt) angewendet (8 Ob 664/92, insoweit unveröffentlicht). Wer einen Rechtsanwalt betraut, darf davon ausgehen, dass dieser im besonderen Maß geeignet ist, ihn vor Nachteilen zu schützen und alle nach der Rechtsordnung erforderlichen Schritte zur Verwirklichung des ihm bekannten Geschäftszwecks zu unternehmen (RIS-Justiz RS0038724). Darüber hinaus gehört zu den wichtigsten Aufgaben des Rechtsanwalts die Belehrung des meist rechts unkundigen Mandanten (RIS-Justiz RS0038682). Eine solche Belehrungspflicht trifft auch den Notar als Vertragsverfasser (8 Ob 664/92), und zwar gerade bei der Errichtung eines Notariatsakts, weil ja der Sinn dieser strengen Formbestimmung gerade darin liegt, die Parteien umfassend zu instruieren und gegebenenfalls zu warnen (zutreffend Harrer in Schwimann2 Paragraph 1300, ABGB Rz 23). Der vertragserrichtende Notar hat den Kaufvertragsparteien (sogar dem Vertragspartner seines Auftraggebers) eine vollständige Rechtsbelehrung zu erteilen und sie auch über die wirtschaftlichen Auswirkungen des Vertrags und allfällige widrige Folgen aufzuklären (10 Ob 167/00g = RdW 2001, 275 mN). Für die Vertretung durch Rechtsanwälte wurde auch bereits klargestellt, dass der Rechtsanwalt verpflichtet ist, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen jeweils den sichersten zu wählen (3 Ob 30/97a = RdW 1999, 714 = ecolex 1999, 823). Tritt ein Schaden ein, kann er sich nicht damit entlasten, dass seine Vorgangsweise iS eines vereinzelt in der Literatur geäußerten Rechtsstandpunkts gedeckt und damit vertretbar gewesen sei (3 Ob 30/97a mwN; ähnlich schon JBl 1956, 620 = RZ 1956, 171). Nichts anderes kann aber auch für die Vertragserrichtung und umso mehr auch im Zusammenhang mit der Errichtung eines Notariatsakts und der Verbücherung eines Pfandrechts durch einen Notar gelten.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte - mangels eines ausdrücklich gegenteiligen Auftrags - von sich aus auf Grund der dargestellten österr. Rechtslage in seinen Entwurf die Vereinbarung der Einräumung einer Hypothek zur Sicherung einer auf österr. Währung lautenden Forderung hätte aufnehmen müssen. Hatte er aber ausdrücklich den Auftrag - wenn möglich - eine auf DM lautende Hypothek zu vereinbaren und verbüchern zu lassen, oblag es ihm, die klagende deutsche Bank eingehend über die österr. Rechtslage und die Gefahr der Unwirksamkeit des Simultanpfandrechts bei Pfandreife zu belehren. Entgegen seiner im Rekurs vertretenen Ansicht kann sich der Beklagte gegenüber der klagenden Bank nicht auf eine wegen deren Rechtskenntnisse eingeschränkte Belehrungspflicht berufen, handelt es sich doch nicht um ein österr. Kreditinstitut. Er durfte daher keinesfalls damit rechnen, dass dieser die fragliche Problematik des österreichischen Sachenrechts ohnehin bewusst gewesen wäre. Feststellungen über das Vorhandensein einer Rechtsabteilung der klagenden Partei sind daher jedenfalls entbehrlich. Nur das Beharren der klagenden Partei auf der tatsächlich durchgeführten Grundbuchseintragung trotz ausreichender Belehrung wäre geeignet gewesen, den Beklagten zu entlasten. Da mangels substantiierter Bestreitung (§ 267 Abs 1 ZPO) davon auszugehen ist, dass der Beklagte die klagende Partei über diese Problematik nicht belehrte, kann er sich auch keinesfalls darauf berufen, seine Rechtsansicht sei zumindest vertretbar gewesen (vgl Reischauer aaO Rz 15). Richtigerweise wäre aber auch im vorliegenden Fall die Äußerung einer (allenfalls) vertretbaren Rechtsauffassung, das auf DM lautende Simultanpfandrecht werde im Fall der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs und dessen Rechtskraft schon wirksam sein, nicht geeignet, den beklagten Notar von seiner Haftung zu befreien. Wie Reischauer (aaO) zutreffend ausführt, ist er nämlich verpflichtet, nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, es sei denn, die Parteien würden trotz Belehrung auf diesem Vorgang beharren.Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Beklagte - mangels eines ausdrücklich gegenteiligen Auftrags - von sich aus auf Grund der dargestellten österr. Rechtslage in seinen Entwurf die Vereinbarung der Einräumung einer Hypothek zur Sicherung einer auf österr. Währung lautenden Forderung hätte aufnehmen müssen. Hatte er aber ausdrücklich den Auftrag - wenn möglich - eine auf DM lautende Hypothek zu vereinbaren und verbüchern zu lassen, oblag es ihm, die klagende deutsche Bank eingehend über die österr. Rechtslage und die Gefahr der Unwirksamkeit des Simultanpfandrechts bei Pfandreife zu belehren. Entgegen seiner im Rekurs vertretenen Ansicht kann sich der Beklagte gegenüber der klagenden Bank nicht auf eine wegen deren Rechtskenntnisse eingeschränkte Belehrungspflicht berufen, handelt es sich doch nicht um ein österr. Kreditinstitut. Er durfte daher keinesfalls damit rechnen, dass dieser die fragliche Problematik des österreichischen Sachenrechts ohnehin bewusst gewesen wäre. Feststellungen über das Vorhandensein einer Rechtsabteilung der klagenden Partei sind daher jedenfalls entbehrlich. Nur das Beharren der klagenden Partei auf der tatsächlich durchgeführten Grundbuchseintragung trotz ausreichender Belehrung wäre geeignet gewesen, den Beklagten zu entlasten. Da mangels substantiierter Bestreitung (Paragraph 267, Absatz eins, ZPO) davon auszugehen ist, dass der Beklagte die klagende Partei über diese Problematik nicht belehrte, kann er sich auch keinesfalls darauf berufen, seine Rechtsansicht sei zumindest vertretbar gewesen vergleiche Reischauer aaO Rz 15). Richtigerweise wäre aber auch im vorliegenden Fall die Äußerung einer (allenfalls) vertretbaren Rechtsauffassung, das auf DM lautende Simultanpfandrecht werde im Fall der Bewilligung des Grundbuchsgesuchs und dessen Rechtskraft schon wirksam sein, nicht geeignet, den beklagten Notar von seiner Haftung zu befreien. Wie Reischauer (aaO) zutreffend ausführt, ist er nämlich verpflichtet, nach Möglichkeit den gefahrloseren Weg zu gehen und nicht eine risikoreiche Rechtskonstruktion zu wählen, es sei denn, die Parteien würden trotz Belehrung auf diesem Vorgang beharren.
Die Verletzung der Belehrungspflicht macht aber den Notar gemäß §§ 1009, 1010, 1012, 1299 ABGB schadenersatzpflichtig (10 Ob 167/00g mwN). Die Tatsache, dass das Grundbuchsgesuch positiv erledigt wurde, vermag den Notar gegenüber seinem Klienten ebensowenig zu entlasten, wie das in Aussicht Stellen der Auskunft der zuständigen Rechtspfleger. Dass diese auch die Wirksamkeit einer DM-Hypothek zugesagt hätten, wurde gar nicht vorgebracht.Die Verletzung der Belehrungspflicht macht aber den Notar gemäß Paragraphen 1009, 1010, 1012,, 1299 ABGB schadenersatzpflichtig (10 Ob 167/00g mwN). Die Tatsache, dass das Grundbuchsgesuch positiv erledigt wurde, vermag den Notar gegenüber seinem Klienten ebensowenig zu entlasten, wie das in Aussicht Stellen der Auskunft der zuständigen Rechtspfleger. Dass diese auch die Wirksamkeit einer DM-Hypothek zugesagt hätten, wurde gar nicht vorgebracht.
Im vorliegenden Fall kann sich der Beklagte auch nicht mit Recht darauf berufen, dass sich die klagende Partei den von ihr behaupteten (noch nicht festgestellten) Schaden selbst zuzuschreiben habe, weil sie geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung ihres Pfandrechts unterlassen habe. Zwar trifft es zu, dass die klagende Partei ihren außerordentlichen Revisionsrekurs im Zwangsversteigerungsverfahren zurückgezogen und darüber hinaus bereits davor der Löschung ihres Simultanpfandrechts zugestimmt hatte. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung lag aber bereits eine Entscheidung des Rekursgerichts dahin vor, dass das einverleibte Pfandrecht unwirksam sei. Mangels einer gegenteiligen höchstgerichtlichen Entscheidung und im Hinblick auf den dargestellten Stand von Rsp und Lehre zur Verordnung über die wertbeständigen Rechte und die dingliche Unwirksamkeit dieser entgegenstehender Wertsicherungsklauseln musste die klagende Partei damit rechnen, im Konkurs über das Vermögen ihrer Pfandschuldnerin lediglich Konkursgläubiger ohne dingliche Sicherung zu sein. Daher kann ihr grundsätzlich kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie in dieser Situation - unter der erst festzustellenden Voraussetzung, dass tatsächlich eine Wertverminderung drohte - die Veräußerung der Liegenschaft durch Erteilung einer Löschungsbewilligung ermöglichte. Spätestens nach Vorliegen der Rekursentscheidung im Zwangsversteigerungsverfahren vom 22. September 1995, wonach das Pfandrecht über 2 Mio DM nichtig sei, kann ihr aus dem Versuch, durch Ermöglichung des Liegenschaftsverkaufs ihren Schaden möglichst gering zu halten, grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden.
Dass diese Maßnahmen wider Treu und Glauben erfolgt wären, ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Sie ist aber auch dem Beklagten als adäquat verursacht zuzurechnen, kann doch nicht gesagt werden, sein Fehlverhalten müsse von vornherein zur Herbeiführung einer solchen Handlung ungeeignet sein (vgl die von Reischauer aaO § 1295 Rz 14 zitierten E). Geht man von der Richtigkeit der Klagsbehauptungen aus, es habe eine weitere Vergrößerung des aus der Unwirksamkeit des Pfandrechts drohenden Schadens gedroht, war der klagenden Partei ein anderes Verhalten entgegen der Ansicht des Beklagten keinesfalls zumutbar. Ein Schadenersatzanspruch scheitert daher nicht am Mangel der Verursachung.Dass diese Maßnahmen wider Treu und Glauben erfolgt wären, ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht erkennbar. Sie ist aber auch dem Beklagten als adäquat verursacht zuzurechnen, kann doch nicht gesagt werden, sein Fehlverhalten müsse von vornherein zur Herbeiführung einer solchen Handlung ungeeignet sein vergleiche die von Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 14 zitierten E). Geht man von der Richtigkeit der Klagsbehauptungen aus, es habe eine weitere Vergrößerung des aus der Unwirksamkeit des Pfandrechts drohenden Schadens gedroht, war der klagenden Partei ein anderes Verhalten entgegen der Ansicht des Beklagten keinesfalls zumutbar. Ein Schadenersatzanspruch scheitert daher nicht am Mangel der Verursachung.
Hat aber der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft (§ 1298 ABGB) durch Unterlassung entsprechender Rechtsbelehrung die Preisgabe des Pfandrechts durch die klagende Partei adäquat verursacht, kann es nicht darauf ankommen, ob bei richtiger rechtlicher Beurteilung - wie das Erstgericht vermeint - das Pfandrecht in Wahrheit als wirksam zu beurteilen gewesen wäre. Selbst wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, wäre es unter den behaupteten Umständen für den Pfandgläubiger keineswegs zumutbar gewesen, durch Beharren auf dem aller Voraussicht nach unwirksamen Pfandrecht eine Vergrößerung des zu erwartenden Schadens durch schlechtere Verwertung der Liegenschaften in Kauf zu nehmen. Demnach ist es nicht erforderlich, auf die ausführlichen Ausführungen im Rekurs zu den Fragen des Fehlerkalküls iSd Lehre von Merkel von der absoluten Nichtigkeit im österr. Recht, der Vereinbarkeit der VO über wertbeständige Rechte mit der österr. Rechtsordnung, deren angeblicher Verfassungswidrigkeit, der Rückwirkung von Rechtsänderungen oder der Heilung des allenfalls relativ nichtigen Pfandrechts durch Beitritt Österreich zur EU am 1. Jänner 1995 Stellung zu nehmen.Hat aber der Beklagte rechtswidrig und schuldhaft (Paragraph 1298, ABGB) durch Unterlassung entsprechender Rechtsbelehrung die Preisgabe des Pfandrechts durch die klagende Partei adäquat verursacht, kann es nicht darauf ankommen, ob bei richtiger rechtlicher Beurteilung - wie das Erstgericht vermeint - das Pfandrecht in Wahrheit als wirksam zu beurteilen gewesen wäre. Selbst wenn dies nämlich der Fall gewesen wäre, wäre es unter den behaupteten Umständen für den Pfandgläubiger keineswegs zumutbar gewesen, durch Beharren auf dem aller Voraussicht nach unwirksamen Pfandrecht eine Vergrößerung des zu erwartenden Schadens durch schlechtere Verwertung der Liegenschaften in Kauf zu nehmen. Demnach ist es nicht erforderlich, auf die ausführlichen Ausführungen im Rekurs zu den Fragen des Fehlerkalküls iSd Lehre von Merkel von der absoluten Nichtigkeit im österr. Recht, der Vereinbarkeit der VO über wertbeständige Rechte mit der österr. Rechtsordnung, deren angeblicher Verfassungswidrigkeit, der Rückwirkung von Rechtsänderungen oder der Heilung des allenfalls relativ nichtigen Pfandrechts durch Beitritt Österreich zur EU am 1. Jänner 1995 Stellung zu nehmen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber derzeit noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Wie der Beklagte im Rekurs zu Recht geltend macht, hat er sich in erster Instanz auch darauf berufen, dass das Vorgehen der klagenden Partei ihm gegenüber Treu und Glauben widerspreche und sittenwidrig sei und - zusammengefasst - ihre Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaften nur die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der finanzierenden Partner des Grundgeschäfts bezweckt hätte. Diese Fragen wurden in erster Instanz noch nicht erörtert. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht nachzuholen sein. Es sei hier nur sogleich festgehalten, dass das bisherige Vorbringen für sich allein die Annahme des Versuchs einer sittenwidrigen Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB nicht schlüssig zu begründen vermag.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber derzeit noch nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht. Wie der Beklagte im Rekurs zu Recht geltend macht, hat er sich in erster Instanz auch darauf berufen, dass das Vorgehen der klagenden Partei ihm gegenüber Treu und Glauben widerspreche und sittenwidrig sei und - zusammengefasst - ihre Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Veräußerung der Liegenschaften nur die Förderung der wirtschaftlichen Interessen der finanzierenden Partner des Grundgeschäfts bezweckt hätte. Diese Fragen wurden in erster Instanz noch nicht erörtert. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht nachzuholen sein. Es sei hier nur sogleich festgehalten, dass das bisherige Vorbringen für sich allein die Annahme des Versuchs einer sittenwidrigen Schädigung iSd Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB nicht schlüssig zu begründen vermag.
Weiters wird das Erstgericht auch die vom Beklagten auch schon in erster Instanz geltend gemachte Verletzung der aus § 1304 ABGB abzuleitende Schadensminderungspflicht der klagenden Partei zu prüfen und dazu Feststellungen zu treffen haben.Weiters wird das Erstgericht auch die vom Beklagten auch schon in erster Instanz geltend gemachte Verletzung der aus Paragraph 1304, ABGB abzuleitende Schadensminderungspflicht der klagenden Partei zu prüfen und dazu Feststellungen zu treffen haben.
Im Ergebnis hat es allerdings bei der Aufhebung des Ersturteils zu bleiben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Mag auch dem Rekurs des Beklagten kein formaler Erfolg beschieden sein, hat er doch zur Klärung der Rechtslage beigetragen.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Mag auch dem Rekurs des Beklagten kein formaler Erfolg beschieden sein, hat er doch zur Klärung der Rechtslage beigetragen.