Die Revision des Erstklägers und der Zweitklägerin sind im Ergebnis berechtigt; soweit sie auch vom Drittkläger erhoben wurde, kommt dem Rechtsmittel hingegen keine Berechtigung zu. Zunächst sind die gemäß den §§ 3 und 4 IPRG von Amts wegen wahrzunehmenden, von den Vorinstanzen jedoch übergangenen kollisionsrechtlichen Fragen zu prüfen. Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, jedoch unbestritten geblieben, daß die Kläger Devisenausländer und ganz offensichtlich deutsche Staatsangehörige sind bzw. dies auch bei Abschluß der zur Beurteilung stehenden Verträge waren. Die Vorinstanzen haben jedoch im Ergebnis zu Recht österreichisches Recht angewendet. Die Kapitalanlageverträge des Erstklägers und der Zweitklägerin mit der Treufinanz sind noch vor dem 1. Jänner 1979, mit dem das Gesetz über das Internationale Privatrecht in Kraft getreten ist, zustande gekommen (vgl. Beil. 3 und 4), so daß sie - vor allem aber auch die Frage, ob sie gültig abgeschlossen wurden - in kollisionsrechtlicher Hinsicht noch nach altem Recht zu beurteilen sind (Schwimann in Rummel, ABGB § 50 IPRG Rz 1 mwN). Gemäß § 36 ABGB war das Recht des Abschlußortes maßgebend, somit - wie im vorliegenden Fall - bei Abschluß von Verträgen im Korrespondenzweg der Wohnsitz (Sitz) des Offerenten (Walker-Verdroß-Droßberg in Klang2 I/1, 237, 239). Aus den Urkunden Beilagen 3 und 4, die Offerten (bzw. Gegenofferten) der Treufinanz beinhalten, kann demnach darauf geschlossen werden, daß die Verträge am Sitz der Treufinanz in Wien zustande gekommen sind.Die Revision des Erstklägers und der Zweitklägerin sind im Ergebnis berechtigt; soweit sie auch vom Drittkläger erhoben wurde, kommt dem Rechtsmittel hingegen keine Berechtigung zu. Zunächst sind die gemäß den Paragraphen 3 und 4 IPRG von Amts wegen wahrzunehmenden, von den Vorinstanzen jedoch übergangenen kollisionsrechtlichen Fragen zu prüfen. Es ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, jedoch unbestritten geblieben, daß die Kläger Devisenausländer und ganz offensichtlich deutsche Staatsangehörige sind bzw. dies auch bei Abschluß der zur Beurteilung stehenden Verträge waren. Die Vorinstanzen haben jedoch im Ergebnis zu Recht österreichisches Recht angewendet. Die Kapitalanlageverträge des Erstklägers und der Zweitklägerin mit der Treufinanz sind noch vor dem 1. Jänner 1979, mit dem das Gesetz über das Internationale Privatrecht in Kraft getreten ist, zustande gekommen vergleiche Beil. 3 und 4), so daß sie - vor allem aber auch die Frage, ob sie gültig abgeschlossen wurden - in kollisionsrechtlicher Hinsicht noch nach altem Recht zu beurteilen sind (Schwimann in Rummel, ABGB Paragraph 50, IPRG Rz 1 mwN). Gemäß Paragraph 36, ABGB war das Recht des Abschlußortes maßgebend, somit - wie im vorliegenden Fall - bei Abschluß von Verträgen im Korrespondenzweg der Wohnsitz (Sitz) des Offerenten (Walker-Verdroß-Droßberg in Klang2 I/1, 237, 239). Aus den Urkunden Beilagen 3 und 4, die Offerten (bzw. Gegenofferten) der Treufinanz beinhalten, kann demnach darauf geschlossen werden, daß die Verträge am Sitz der Treufinanz in Wien zustande gekommen sind.
Ob und inwieweit die Kapitalanlageverträge wegen der von den
Klägern behaupteten Verstöße gegen die devisenrechtlichen
Vorschriften nichtig sind, ist ohnedies ausschließlich nach
österreichischem Recht zu beurteilen; das inländische Devisenrecht
ist im Rahmen seines eigenen Anwendungswillens von inländischen
Gerichten stets von Amts wegen zu befolgen (Schwimann aaO vor § 35
IPRG Rz 10). Auch die zur Sicherstellung der Kläger vereinbarten
Treuhandschaften, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes über das
Internationale Privatrecht vereinbart wurden, sind inländischem
Recht unterworfen, gleichgültig ob man sie nun als abhängige
Rechtsgeschäfte im Sinne des § 45 IPRG beurteilt und damit der auch
das Hauptschuldverhältnis (also die Kapitalanlageverträge)
beherrschenden Sachrechtsordnung unterwirft oder sie aber
selbständig anknüpft. Im letzteren Fall ist das anzuwendende Recht,
weil für die Treuhandschaft keine besondere Kollisionsregel aufgestellt ist, entweder nach § 1 Abs. 1 oder aber gemäß § 35 Abs. 1 IPRG zu ermitteln. Da weder eine ausdrückliche Rechtswahl noch Tatsachen, die auf eine schlüssige Rechtswahl hinweisen, behauptet wurden, ist das Sachrecht durch eine hypothetische Rechtswahl zu bestimmen (EvBl. 1987/54). Eine solche verweist im vorliegenden Fall auf inländisches Recht, weil ein inländischer Notar (bzw. dessen Substitut) gerade wegen seiner Kenntnis des inländischen Rechtes zum Treuhänder bestellt wurde, um für die bücherliche Sicherstellung der Rückzahlungsforderungen auf inländischen Liegenschaften Sorge zu tragen.weil für die Treuhandschaft keine besondere Kollisionsregel aufgestellt ist, entweder nach Paragraph eins, Absatz eins, oder aber gemäß Paragraph 35, Absatz eins, IPRG zu ermitteln. Da weder eine ausdrückliche Rechtswahl noch Tatsachen, die auf eine schlüssige Rechtswahl hinweisen, behauptet wurden, ist das Sachrecht durch eine hypothetische Rechtswahl zu bestimmen (EvBl. 1987/54). Eine solche verweist im vorliegenden Fall auf inländisches Recht, weil ein inländischer Notar (bzw. dessen Substitut) gerade wegen seiner Kenntnis des inländischen Rechtes zum Treuhänder bestellt wurde, um für die bücherliche Sicherstellung der Rückzahlungsforderungen auf inländischen Liegenschaften Sorge zu tragen.
Die Kläger leiten ihre Schadenersatzansprüche aus Verstößen des Beklagten gegen die mit ihm getroffene Treuhandvereinbarung ab. Einerseits habe er sie nicht über die einschlägigen österreichischen devisenrechtlichen Vorschriften belehrt, bei deren
Kenntnis - insbesondere der Folgen von Verstößen - sie sich zur Kapitalanlage in Österreich nicht bereitgefunden hätten; andererseits habe er, obwohl er sich hiezu ausdrücklich verpflichtet habe, nicht für die ausreichende Absicherung ihrer Forderungen gesorgt.
Auf Grund der Kapitalanlageverträge, deren Inhalt den als Beilagen 3 und 4 dem Prozeßakt beigelegten Offerten der Treufinanz entnommen werden kann, garantierte diese den in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Klägern für die als "Darlehen" zur Anlage in Österreich übernommenen DM-Barbeträge für die Dauer der Mindestanlagezeit (vier bzw. drei Jahre) einen bestimmten Zinsenertrag; außerdem bot sie den Anlegern zur Besicherung ihrer Ansprüche die Abtretung einer auf Liegenschaften der Wildhandelsgesellschaft mbH in Loosdorf sichergestellten Darlehensforderung in der Höhe des angelegten Betrages an einen österreichischen Notar, der die Sicherstellung "treuhänderisch" zu überwachen haben und durch Annahme des Abtretungsanbotes jederzeit die bücherliche Sicherstellung realisieren können sollte, an. Bei einer Besprechung im zeitlichen Zusammenhang mit der Entgegennahme des ersten Anlagebetrages von DM 300.000 vom Erstkläger erläuterte der Geschäftsführer der Treufinanz, Jochen P***, dem Beklagten und dessen Substituten Dr. Paul D*** die näheren Modalitäten der in Aussicht genommenen grundbücherlichen Sicherstellung. Dr. Paul D*** sollte als Treuhänder der Anleger Adressat des Abtretungsanbotes der Treufinanz sein, der Beklagte sollte hingegen die zur grundbücherlichen Sicherstellung notwendigen Urkunden verwahren und von sich aus im Bedarfsfall die erforderlichen Schritte unternehmen.
Dementsprechend verpflichtete sich der Beklagte zunächst dem Erstkläger und in der Folge auch der Zweitklägerin gegenüber gegen tarifmäßiges Honorar zur treuhändigen Verwahrung der erforderlichen verbücherungsfähigen Urkunden und ferner dazu, den Treuhänder Dr. Paul D*** "so zu handeln zu veranlassen", daß die Ansprüche der Kläger aus den Kapitalanlageverträgen voll gesichert seien; er übernahm hiefür die persönliche Haftung, die sich auf die "vertragsbedungene Sicherung" deren Ansprüche "in grundbücherlicher Hinsicht" erstrecken sollte. Diese Zusage kann nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte damit - ebenso wie Dr. Paul D*** - während der Vertragsdauer für die (rechtzeitige) grundbücherliche Sicherstellung der Ansprüche der Kläger persönlich einstehen sollte. Da die Verbücherung aber zunächst aus gebührenrechtlichen (vgl. Beilage A) bzw. aus jenen Erwägungen, die die Anleger zur Einwilligung in die von der Treufinanz vorgeschlagenen Treuhandkonstruktion bestimmt hatten, unterblieben war, hätten demnach Dr. Paul D*** und der Beklagte, da sie die hiefür notwendigen Urkunden ohnedies bei sich verwahrten, jedenfalls unverzüglich für die bücherliche Sicherstellung sorgen müssen, wenn die Kläger sonst Gefahr gelaufen wären, der ihnen zugesicherten dinglichen Sicherheit verlustig zu gehen. War der Beklagte auf Grund der vereinbarten Treuhandschaft zu einer wirksamen Sicherstellung der Kläger verpflichtet, hätte er auch dafür Sorge tragen müssen, daß der Sicherstellung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Mit der Entgegennahme von DM-Barbeträgen, zu deren Verzinsung, Sicherstellung und Rückzahlung sich die Treufinanz den Klägern gegenüber verpflichtet hatte, übernahm diese als Deviseninländerin (§ 1 Abs. 1 Z 9 DevG) eine - zumindestDementsprechend verpflichtete sich der Beklagte zunächst dem Erstkläger und in der Folge auch der Zweitklägerin gegenüber gegen tarifmäßiges Honorar zur treuhändigen Verwahrung der erforderlichen verbücherungsfähigen Urkunden und ferner dazu, den Treuhänder Dr. Paul D*** "so zu handeln zu veranlassen", daß die Ansprüche der Kläger aus den Kapitalanlageverträgen voll gesichert seien; er übernahm hiefür die persönliche Haftung, die sich auf die "vertragsbedungene Sicherung" deren Ansprüche "in grundbücherlicher Hinsicht" erstrecken sollte. Diese Zusage kann nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte damit - ebenso wie Dr. Paul D*** - während der Vertragsdauer für die (rechtzeitige) grundbücherliche Sicherstellung der Ansprüche der Kläger persönlich einstehen sollte. Da die Verbücherung aber zunächst aus gebührenrechtlichen vergleiche Beilage A) bzw. aus jenen Erwägungen, die die Anleger zur Einwilligung in die von der Treufinanz vorgeschlagenen Treuhandkonstruktion bestimmt hatten, unterblieben war, hätten demnach Dr. Paul D*** und der Beklagte, da sie die hiefür notwendigen Urkunden ohnedies bei sich verwahrten, jedenfalls unverzüglich für die bücherliche Sicherstellung sorgen müssen, wenn die Kläger sonst Gefahr gelaufen wären, der ihnen zugesicherten dinglichen Sicherheit verlustig zu gehen. War der Beklagte auf Grund der vereinbarten Treuhandschaft zu einer wirksamen Sicherstellung der Kläger verpflichtet, hätte er auch dafür Sorge tragen müssen, daß der Sicherstellung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Mit der Entgegennahme von DM-Barbeträgen, zu deren Verzinsung, Sicherstellung und Rückzahlung sich die Treufinanz den Klägern gegenüber verpflichtet hatte, übernahm diese als Deviseninländerin (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG) eine - zumindest
darlehensähnliche - Geldverpflichtung gegenüber den Klägern, die Devisenausländer (§ 1 Abs. 1 Z 10 DevG) waren. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Geldtransaktionen der Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank bedurft hätten (§ 14 Abs. 1 DevG;darlehensähnliche - Geldverpflichtung gegenüber den Klägern, die Devisenausländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG) waren. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß diese Geldtransaktionen der Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank bedurft hätten (Paragraph 14, Absatz eins, DevG;
vgl. RdW 1984, 9; vgl. in diesem Zusammenhang auch die als Beilage I
vorgelegte Auskunft der Österreichischen Nationalbank). Gemäß § 22
Abs. 1 DevG sind Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des
Devisengesetzes widersprechen, nichtig; sie sind allerdings vom
Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche
Bewilligung nachträglich erteilt wurde. Eine solche Bewilligung war
im vorliegenden Fall aber weder beantragt noch wäre sie von der
Österreichischen Nationalbank erteilt worden (Beilage I). Die
Anlageverträge waren somit nichtig.
Zweck der devisenrechtlichen Beschränkungen, deren Übertretung
Nichtigkeit zur Folge hat, ist die Verhinderung des Geldabflusses
ins Ausland sowie die Lenkung des Zuflusses von Devisen unter dem
Gesichtspunkt der Auswirkung von Devisentransaktionen auf das
inländische Geldvolumen (RdW 1984, 9 mwN). Diesen
währungspolitischen Zielsetzungen laufen jedoch nicht nur die
unmittelbar gegen devisenrechtliche Bestimmungen (etwa gegen § 14
Abs. 1 DevG) verstoßenden Geldgeschäfte zuwider, sondern auch alle
weiteren Rechtsgeschäfte, die nur im Zusammenhang mit einem solchen
Geldgeschäft abgeschlossen wurden und bloß der Durchführung bzw. der
Unterstützung solcher Geschäfte dienen sollen. Die Nichtigkeit auf
Grund devisenrechtlicher Bestimmungen erstreckt sich demnach auch
auf solche abhängige Geschäfte. Dies trifft gerade auch auf die
Treuhandschaft des Dr. Paul D*** und die dafür übernommene Haftung
des Beklagten zu. Dieser sollte - mit Dr. Paul D*** - für die
bücherliche Sicherstellung nach dem österreichischen Devisenrecht
verpönter Geldzuflüsse aus dem Ausland auf inländischen
Liegenschaften Sorge tragen, um damit den mit der Verzinsung und der
Rückzahlung verbundenen gleichfalls verpönten Geldabfluß
sicherzustellen. Die Nichtigkeit der Kapitalanlageverträge erfaßte
demnach auch die auf deren Durchführung beschränkte Treuhandschaft
des Dr. Paul D*** und die Überwachungsverpflichtung des Beklagten.
Den Beklagten, der als Notar gerade wegen des mit seiner
Berufsstellung verbundenen öffentlichen Glaubens und seiner
einschlägigen Rechtskenntnisse berufen worden war, trafen den
Anlegern gegenüber auch schon im vorvertraglichen Raum besondere
Schutz-, Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Vor allem wäre er
verpflichtet gewesen, die Kläger über alle rechtlichen Hindernisse,
die dem gültigen Vertragsabschluß mit der Treufinanz und mit ihm
entgegenstanden, aufzuklären (SZ 48/102 uva; Welser, Vertretung ohne
Vollmacht, 56 ff.) und ihnen mitzuteilen, daß ihre Geldtransaktionen
zur Wirksamkeit der devisenbehördlichen Bewilligung bedurften und
die Übernahme von Aufgaben abzulehnen, wenn die Österreichische
Nationalbank, was bei der Art der in Aussicht genommenen Geschäfte
zu erwarten war, die Bewilligung versagte. Er kann sich keineswegs
damit rechtfertigen, er sei lediglich mit Beglaubigungen und Urkundenverwahrungen betraut gewesen, war er doch seinen Erklärungen zufolge ganz eindeutig für die bücherliche Sicherstellung der Forderungen der Kläger verantwortlich.
Keinesfalls hätte sich der Beklagte mit dem Hinweis Jochen P*** begnügen dürfen, dieser werde sich selbst um die devisenbehördliche Bewilligung kümmern, er habe zu diesem Zweck bereits beim Bundesministerium für Finanzen vorgefühlt, war es doch allein Zweck der Treuhandschaft des Dr. Paul D*** und der Haftung des Beklagten für deren Führung, die Anleger vor Nachteilen aus der Gestion der Treufinanz zu schützen. Die Treufinanz, als deren Geschäftsführer Jochen P*** den Beklagten kontaktiert hatte, war Vertragspartnerin der Kläger; Dr. Paul D*** und der Beklagte sollten gerade deshalb die vereinbarten Treuhandfunktionen bzw. Haftung übernehmen, um den Anlegern Gewähr zu bieten, daß die ihnen von der Treufinanz zugesagte bücherliche Sicherstellung durch deren Vorgangsweise nicht gefährdet werden konnte. Hätten die Anleger auf die Bonität der Treufinanz in jeder Hinsicht von vornherein hätte für sie überhaupt kein Anlaß für eine solche Treuhand, wie sie mit dem Beklagten bzw. Dr. Paul D*** vereinbart wurde, bestanden. Die Haftungen des Dr. Paul D*** und des Beklagten waren damit auch mit der Einverleibung der Pfandrechte für die Treufinanz auf den Liegenschaften der Wildhandelsgesellschaft keineswegs beendet, sondern kamen jetzt erst recht konkret zum Tragen. Der Beklagte hatte demnach keineswegs auf namens der Kläger erteilte Weisungen Jochen P*** zu warten und war schon gar nicht berechtigt, nur auf Grund einer Weisung Jochen P*** im Frühjahr 1979 seine für den Erstkläger und die Zweitklägerin übernommenen Verpflichtungen als beendet anzusehen. Das Erstgericht stellte allerdings, in der Berufung heftigst bekämpft, vom Berufungsgericht aber unerledigt, fest, daß der Erstkläger die Beendigung der Funktion des Beklagten in einem Ferngespräch mit diesem bestätigt habe. Damit wäre aber für den Beklagten nichts gewonnen, war doch die wesentliche Pflichtverletzung, der Hinweis auf die Nichtigkeit des Hypothekardarlehensvertrages, bereits vorher geschehen. Außerdem hätte der Beklagte den Erstkläger darauf aufmerksam machen müssen, daß es seine Aufgabe gerade war, den Erstkläger und die Zweitklägerin auch gegen die Treufinanz zu schützen und deren grundbücherliche Sicherstellung zu sichern, so daß seine eigentliche Aufgabe noch nicht erfüllt war. Es könnte sich beim Erstkläger nur um einen aufklärungsbedürftigen Irrtum gehandelt haben. Für die Zweitklägerin könnte dessen Erklärung, wie immer sie auch zu verstehen war, überhaupt nicht gelten.
Der Beklagte hat demnach dem Erstkläger und der Zweitklägerin gegenüber soweit, als er ihnen gegenüber für der Treufinanz überlassene Barbeträge die Treuhandschaft übernommen hat, für den Schaden einzustehen, der ihnen nicht entstanden wäre, hätte er sie über die devisenrechtlichen Beschränkungen und deren Folgen für ihre Anlagegeschäfte aufgeklärt bzw., wie es für den Fall der versagten devisenbehördlichen Bewilligung geboten gewesen wäre, die Treuhandschaft abgelehnt; die Kläger haben in diesem Zusammenhang behauptet, sie hätten dann von einer Anlage bei der Treufinanz Abstand genommen, so daß sie ihrer zur Anlage dieser überlassenen Beträge nicht verlustig gegangen wären. Der Beklagte, der sich zur Rechtfertigung lediglich darauf berief, er sei in devisenrechtlicher Hinsicht den Klägern gegenüber zu keinen weiteren Schritten verpflichtet gewesen, hat - obwohl insoweit beweispflichtig - gar nicht behauptet, daß ihnen der Schaden, den sie aus der mangelnden Einbringlichkeit ihrer Rückabwicklungsansprüche gegen die in Konkurs verfallene Treufinanz erlitten haben, auch dann erwachsen wäre, wenn er seinen vorvertraglichen Pflichten nachgekommen wäre. Die Vorinstanzen haben aber - ausgehend von ihrer
Rechtsansicht - keine Feststellungen darüber getroffen, in welcher Höhe dem Erstkläger und der Zweitklägerin aus den dargelegten Verstößen des Beklagten gegen vorvertragliche Pflichten Schäden entstanden sind. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.
Dem Drittkläger gegenüber bestanden hingegen keinerlei geschäftliche Kontakte des Beklagten; ihm gegenüber konnte er deshalb auch keine vorvertraglichen Pflichten verletzen, weshalb das Klagebegehren insoweit von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurde. Die Revision enthält in bezug auf diesen Kläger auch keinerlei stichhältige Argumente.
Der Kostenvorbehalt in dem vom Erstkläger und der Zweitklägerin eingeleiteten Rechtsstreit beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO, die Kostenentscheidung in Ansehung des Drittklägers hingegen auf den §§ 41 und 50 ZPO; er hat dem Beklagten 16 v.H. des Streitaufwandes zu bezahlen.Der Kostenvorbehalt in dem vom Erstkläger und der Zweitklägerin eingeleiteten Rechtsstreit beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, die Kostenentscheidung in Ansehung des Drittklägers hingegen auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO; er hat dem Beklagten 16 v.H. des Streitaufwandes zu bezahlen.