Rechtssatz RS0054799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054799
Geschäftszahl
1Ob825/82; 1Ob662/89; 1Ob641/90
Entscheidungsdatum
03.10.1990
Rechtssatz
Zweck der Devisenkontrolle ist nicht nur, den Abfluß von Geldmitteln in das Ausland zu verhindern, sondern auch die Lenkung des Zuflusses von Devisen unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung von Devisentransaktionen auf das inländische Geldvolumen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 825/82
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 825/82
- 1 Ob 662/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 1 Ob 662/89
Beisatz: Diesen währungspolitischen Zielsetzungen laufen nicht nur die unmittelbar gegen devisenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Geldgeschäfte zuwider, sondern auch alle weiteren Rechtsgeschäfte, die nur im Zusammenhang mit einem solchen Geldgeschäft abgeschlossen wurden und bloß der Durchführung bzw der Unterstützung solcher Geschäfte dienen sollen. Die Nichtigkeit auf Grund devisenrechtlicher Bestimmungen erstreckt sich demnach auch auf solche abhängige Geschäfte. (T1) Veröff: RdW 1990,340
- 1 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
Anm: Veröff: EvBl 1991/78 S 351 = ÖBA 1991,220 = WBl 1991,70 = ecolex 1991,85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054799
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0010OB00825_8200000_006