Die vom Kläger dagegen erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Bei Erledigung der Rechtsrüge ist vorerst festzuhalten, daß sich die Erörterung kollisionsrechtlicher Fragen erübrigt, obschon der Kläger offenbar niederländischer Staatsangehöriger ist, weil die Streitteile bei der Verhandlungstagsatzung vom 4.9.1989 eine ausdrückliche Rechtswahl dahin getroffen haben, daß sie österreichisches Recht bestimmt haben (§§ 35 und 11 IPRG). Ferner sind die Vorinstanzen ebenso wie die Parteien, wenngleich auch hiezu deutliche Feststellungen fehlen, davon ausgegangen, daß der Kläger Devisenausländer (§ 1 Abs.1 Z 10 DevG), der Beklagte und die Tochter des Klägers dagegen Deviseninländer (§ 1 Abs.1 Z 9 DevG) sind. Das Gericht zweiter Instanz wies das Klagebegehren ab, weil die vom Kläger behaupteten Darlehen, selbst wenn sie erwiesen seien, mangels Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank von der Nichtigkeit gemäß § 22 DevG betroffen seien und der Kläger sein Begehren allein auf den Titel des Darlehens gestützt habe. Das Berufungsgericht hat auch das dem Beklagten und seiner Tochter im Dezember 1983 zugezählte Darlehen von S 270.084,--, soweit es dem Beklagten gewährt wurde, als nichtig beurteilt, obgleich die Österreichische Nationalbank die Aufnahme dieses Darlehens durch die Tochter des Klägers, die mit dem Beklagten zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, gemäß § 14 Abs.1 DevG bewilligt hatte. Dieser Auffassung kann für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden.Die von ihm behauptete Aktenwidrigkeit liegt allerdings, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Bei Erledigung der Rechtsrüge ist vorerst festzuhalten, daß sich die Erörterung kollisionsrechtlicher Fragen erübrigt, obschon der Kläger offenbar niederländischer Staatsangehöriger ist, weil die Streitteile bei der Verhandlungstagsatzung vom 4.9.1989 eine ausdrückliche Rechtswahl dahin getroffen haben, daß sie österreichisches Recht bestimmt haben (Paragraphen 35 und 11 IPRG). Ferner sind die Vorinstanzen ebenso wie die Parteien, wenngleich auch hiezu deutliche Feststellungen fehlen, davon ausgegangen, daß der Kläger Devisenausländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, DevG), der Beklagte und die Tochter des Klägers dagegen Deviseninländer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, DevG) sind. Das Gericht zweiter Instanz wies das Klagebegehren ab, weil die vom Kläger behaupteten Darlehen, selbst wenn sie erwiesen seien, mangels Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank von der Nichtigkeit gemäß Paragraph 22, DevG betroffen seien und der Kläger sein Begehren allein auf den Titel des Darlehens gestützt habe. Das Berufungsgericht hat auch das dem Beklagten und seiner Tochter im Dezember 1983 zugezählte Darlehen von S 270.084,--, soweit es dem Beklagten gewährt wurde, als nichtig beurteilt, obgleich die Österreichische Nationalbank die Aufnahme dieses Darlehens durch die Tochter des Klägers, die mit dem Beklagten zur ungeteilten Hand zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DevG bewilligt hatte. Dieser Auffassung kann für den vorliegenden Fall nicht beigepflichtet werden.
Gemäß § 14 Abs.1 DevG bedarf u.a. die Aufnahme von Krediten bei Ausländern - und somit vor allem auch die Zuzählung von Darlehen durch solche - der Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank. Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes (vor allem dessen § 14) widersprechen, sind gemäß § 22 Abs.1 DevG nichtig; sie sind aber vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmäßige Leistungsverpflichtung in devisenrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (SZ 48/31 uva). Generelle Bewilligungen und Ermächtigungen durch die Österreichische Nationalbank, die ihre Rechtsgrundlage im § 20 Abs.3 DevG finden, sind als generelle Anordnungen zwingenden Rechtes ebenso wie das Devisengesetz selbst in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (5 Ob 59/89; vgl. ÖZW 1980, 26 ua). Für die Aufnahme von Krediten und Darlehen durch inländische Nichtbanken bei Ausländern hatte die Österreichische Nationalbank weder zu den fraglichen Zeitpunkten noch hat sie für solche Geschäfte derzeit eine generelle Bewilligung erteilt (vgl. 3.5.1 der Kundmachung DE 2/90 der Österreichischen Nationalbank - Anhang zu Beilage ./D).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DevG bedarf u.a. die Aufnahme von Krediten bei Ausländern - und somit vor allem auch die Zuzählung von Darlehen durch solche - der Bewilligung durch die Österreichische Nationalbank. Rechtsgeschäfte, die den Vorschriften des Devisengesetzes (vor allem dessen Paragraph 14,) widersprechen, sind gemäß Paragraph 22, Absatz eins, DevG nichtig; sie sind aber vom Zeitpunkt ihrer Vornahme an wirksam, wenn die erforderliche Bewilligung nachträglich erteilt wird. Dabei sind das Verpflichtungsgeschäft und die begehrte urteilsmäßige Leistungsverpflichtung in devisenrechtlicher Hinsicht gesondert zu beurteilen (SZ 48/31 uva). Generelle Bewilligungen und Ermächtigungen durch die Österreichische Nationalbank, die ihre Rechtsgrundlage im Paragraph 20, Absatz 3, DevG finden, sind als generelle Anordnungen zwingenden Rechtes ebenso wie das Devisengesetz selbst in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (5 Ob 59/89; vergleiche ÖZW 1980, 26 ua). Für die Aufnahme von Krediten und Darlehen durch inländische Nichtbanken bei Ausländern hatte die Österreichische Nationalbank weder zu den fraglichen Zeitpunkten noch hat sie für solche Geschäfte derzeit eine generelle Bewilligung erteilt vergleiche 3.5.1 der Kundmachung DE 2/90 der Österreichischen Nationalbank - Anhang zu Beilage ./D).
An sich ist das verbotene Rechtsgeschäft nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Der Verbotszweck wird allerdings in der Regel nicht näher erörtert, wenn die Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäftes in der Verbotsnorm - wie etwa im § 22 DevG - ausdrücklich angeordnet ist (Krejci in Rummel, ABGB2 § 879 Rz 25 und 26). Aber selbst bei ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion rechtfertigt der Normzweck unter Umständen die teleologische Reduktion der Rechtsfolgenanordnung, wenn die Sanktion ihrem Wortlaut nach auch Tatbestände erfaßt, die vom Zweck der Verbotsnorm gar nicht betroffen sind (Krejci aaO Rz 27; vgl. Bydlinski, Methodenlehre, 480).An sich ist das verbotene Rechtsgeschäft nichtig, wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert. Der Verbotszweck wird allerdings in der Regel nicht näher erörtert, wenn die Nichtigkeit des verbotenen Rechtsgeschäftes in der Verbotsnorm - wie etwa im Paragraph 22, DevG - ausdrücklich angeordnet ist (Krejci in Rummel, ABGB2 Paragraph 879, Rz 25 und 26). Aber selbst bei ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion rechtfertigt der Normzweck unter Umständen die teleologische Reduktion der Rechtsfolgenanordnung, wenn die Sanktion ihrem Wortlaut nach auch Tatbestände erfaßt, die vom Zweck der Verbotsnorm gar nicht betroffen sind (Krejci aaO Rz 27; vergleiche Bydlinski, Methodenlehre, 480).
Der - währungspolitisch orientierte - Zweck der devisenrechtlichen Beschränkungen, deren Übertretung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge hat, ist in der Präambel des Devisengesetzes, der als dessen Bestandteil gleichfalls normativer Charakter zukommt (ÖBA 1987, 650), verankert: Zweck der Devisenkontrolle ist die Verhinderung des Abflusses von Geldmitteln ins Ausland sowie die Lenkung des Zuflusses von Devisen unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung von Devisentransaktionen auf das inländische Geldvolumen (RdW 1990, 340; RdW 1984, 9 mwN). Um dieses Ziel zu erreichen, unterwirft das Gesetz alle Rechtsgeschäfte, die den Zufluß von Geldmitteln aus dem Ausland bzw. den Abfluß von Zahlungsmitteln in das Ausland zum Gegenstand haben, der devisenbehördlichen Bewilligung. Der Verbotszweck der devisenrechtlichen Vorschriften erfaßt damit in Wahrheit Rechtsgeschäfte nur insoweit, als der Devisenfluß dadurch tatsächlich beeinflußt werden kann. Haben daher mehrere Deviseninländer als Gesamtschuldner ein Darlehen bei einem Devisenausländer aufgenommen, so wird der damit bezweckte Zufluß ausländischer Zahlungsmittel für den von den Darlehensnehmern in Aussicht genommenen Finanzierungszweck von der Devisenbehörde auch schon dann bewilligt, wenn im Bewilligungsbescheid nur einer der Darlehensnehmer genannt ist. Dem Verbotszweck der devisenrechtlichen Normen wird somit bereits Genüge getan, wenn das Rechtsgeschäft der Devisenbehörde insoweit, als damit der Devisenfluß ausgelöst werden soll, zur Kenntnis gebracht und von dieser bewilligt worden ist. Daraus folgt, daß die ausschließlich währungspolitischen Zielsetzungen dienende Nichtigkeitssanktion des § 22 DevG für die schuldrechtliche Verpflichtung weiterer, im Bewilligungsbescheid nicht genannter Gesamtschuldner nicht bloß entbehrlich erscheint, sondern sogar ein unangemessenes Ergebnis zeitigte, weil sich diese dann ihrer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung aus rein devisenrechtlichen Erwägungen entziehen könnten, obwohl den währungspolitischen Zielsetzungen durch die Bewilligung des Devisenflusses auch nur einem der Kreditnehmer gegenüber ohnedies im vollen Umfang Rechnung getragen wurde. Die im § 22 Abs.1 DevG festgelegte Nichtigkeitssanktion ist demnach teleologisch dahin zu reduzieren, daß sich die Wirksamkeit des an sich bewilligungspflichtigen Kreditgeschäftes, die mit der auch nur einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern erteilten devisenbehördlichen Bewilligung verbunden ist, jedenfalls dann auch auf die übrigen Kreditnehmer erstreckt, wenn der Kredit für einen gemeinschaftlichen Finanzierungszweck aufgenommen wurde. Devisenrechtliche Erwägungen stehen der Berechtigung des Darlehensrückzahlungsanspruches des Klägers somit nicht entgegen, soweit das Begehren des Klägers das Darlehen vom Dezember 1983 (über S 270.084,--) zum Gegenstand hat.Der - währungspolitisch orientierte - Zweck der devisenrechtlichen Beschränkungen, deren Übertretung die Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge hat, ist in der Präambel des Devisengesetzes, der als dessen Bestandteil gleichfalls normativer Charakter zukommt (ÖBA 1987, 650), verankert: Zweck der Devisenkontrolle ist die Verhinderung des Abflusses von Geldmitteln ins Ausland sowie die Lenkung des Zuflusses von Devisen unter dem Gesichtspunkt der Auswirkung von Devisentransaktionen auf das inländische Geldvolumen (RdW 1990, 340; RdW 1984, 9 mwN). Um dieses Ziel zu erreichen, unterwirft das Gesetz alle Rechtsgeschäfte, die den Zufluß von Geldmitteln aus dem Ausland bzw. den Abfluß von Zahlungsmitteln in das Ausland zum Gegenstand haben, der devisenbehördlichen Bewilligung. Der Verbotszweck der devisenrechtlichen Vorschriften erfaßt damit in Wahrheit Rechtsgeschäfte nur insoweit, als der Devisenfluß dadurch tatsächlich beeinflußt werden kann. Haben daher mehrere Deviseninländer als Gesamtschuldner ein Darlehen bei einem Devisenausländer aufgenommen, so wird der damit bezweckte Zufluß ausländischer Zahlungsmittel für den von den Darlehensnehmern in Aussicht genommenen Finanzierungszweck von der Devisenbehörde auch schon dann bewilligt, wenn im Bewilligungsbescheid nur einer der Darlehensnehmer genannt ist. Dem Verbotszweck der devisenrechtlichen Normen wird somit bereits Genüge getan, wenn das Rechtsgeschäft der Devisenbehörde insoweit, als damit der Devisenfluß ausgelöst werden soll, zur Kenntnis gebracht und von dieser bewilligt worden ist. Daraus folgt, daß die ausschließlich währungspolitischen Zielsetzungen dienende Nichtigkeitssanktion des Paragraph 22, DevG für die schuldrechtliche Verpflichtung weiterer, im Bewilligungsbescheid nicht genannter Gesamtschuldner nicht bloß entbehrlich erscheint, sondern sogar ein unangemessenes Ergebnis zeitigte, weil sich diese dann ihrer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung aus rein devisenrechtlichen Erwägungen entziehen könnten, obwohl den währungspolitischen Zielsetzungen durch die Bewilligung des Devisenflusses auch nur einem der Kreditnehmer gegenüber ohnedies im vollen Umfang Rechnung getragen wurde. Die im Paragraph 22, Absatz eins, DevG festgelegte Nichtigkeitssanktion ist demnach teleologisch dahin zu reduzieren, daß sich die Wirksamkeit des an sich bewilligungspflichtigen Kreditgeschäftes, die mit der auch nur einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern erteilten devisenbehördlichen Bewilligung verbunden ist, jedenfalls dann auch auf die übrigen Kreditnehmer erstreckt, wenn der Kredit für einen gemeinschaftlichen Finanzierungszweck aufgenommen wurde. Devisenrechtliche Erwägungen stehen der Berechtigung des Darlehensrückzahlungsanspruches des Klägers somit nicht entgegen, soweit das Begehren des Klägers das Darlehen vom Dezember 1983 (über S 270.084,--) zum Gegenstand hat.
Das Klagebegehren kann aber auch bezüglich der Zuzählung von weiteren S 100.000,-- nicht bloß deshalb abgewiesen werden, weil dieses Darlehen gemäß § 22 DevG nichtig sei. Für dieses Rechtsgeschäft liegt zwar keine devisenbehördliche Bewilligung vor, doch kann die Berechtigung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches des Klägers nicht allein schon aus diesem Grund verneint werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht bei der Prüfung der Berechtigung des Klagsanspruches keineswegs auf den in der Klage genannten Rechtsgrund beschränkt, es sei denn, daß der Kläger seinen Anspruch ganz unzweifelhaft nur aus diesem Rechtsgrund geprüft wissen will. Davon kann nach dem Vorbringen des Klägers keine Rede sein, geht es ihm doch zweifelsohne nur um die Rückzahlung der zugezählten Beträge. Wohl dürfte ihm in erster Linie der aus dem Darlehen gewährte Rückzahlungsanspruch vor Augen gestanden sein, daß er aber die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der überlassenen Barmittel aus anderen Gründen jedenfalls ungeprüft lassen wollte, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Der festgestellte Sachverhalt ist in diesem Umfang demnach auch in Richtung eines Kondiktionsanspruches zu prüfen. Wurde - und davon ist nach den in erster Instanz aufgestellten Parteienbehauptungen auszugehen - bisher (genauer bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz) von der Österreichischen Nationalbank eine Bewilligung nicht ausgestellt, so ist das dann unter einer aufschiebenden Bedingung zustandegekommene Darlehensgeschäft damit bloß schwebend wirksam (ÖZW 1980, 26; EvBl.1977/237; SZ 30/15). Im Falle der Nichtigkeit des Darlehens stünde dem Kläger ein nach § 877 ABGB zu beurteilender Bereicherungsanspruch zu, sodaß der Beklagte all das zurückzustellen hätte, was er zu seinem Vorteil erlangt hatte. Der erkennende Senat hat bereits mehrmals (ÖZW 1980, 26; SZ 30/15) ausgesprochen, wer auf Grund eines mangels Vorliegens der erforderlichen Bewilligung bloß schwebend wirksamen Vertrages geleistet hat, dürfe seine Leistung schon vor Erteilung der behördlichen Bewilligung zurückfordern, wenn sie ihm schon auf Grund des mangels Bewilligung nur bedingt zustandegekommenen Vertrages gebühren würde, weil er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er die Leistung erst nach der Bewilligung erbracht hätte. Der Beklagte hat gar nicht bestritten, daß der Kläger zur Rückforderung der Darlehen - sofern sich der Beklagte dessen Barleistungen als solche zurechnen lassen muß - berechtigt sein sollte; das kann aber auch angesichts der Fälligkeitsregelung im vorgelegten Schuldbekenntnis und im Hinblick darauf, daß Darlehen mangels Rückzahlungsvereinbarung sofort zurückgefordert werden können (vgl. Schubert in Rummel aaO §§ 983, 984, Rz 3), nicht bezweifelt werden. Allerdings wurde (auch) der Betrag von S 100.000,-- dem Beklagten und der Tochter des Klägers gemeinsam zugezählt. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 54/155; MietSlg.34.299; SZ 26/265 ua.; Rummel in Rummel aaO § 1437 Rz 14) haften mehrere Bereicherte, die bei Gültigkeit des Rechtsgeschäftes Solidarschuldner wären, für die Kondiktion nur anteilig bis zur Höhe der ihnen zugekommenen Bereicherung. Nach unstrittigem Vorbringen wurde der Betrag von S 100.000,-- vom Beklagten und der Tochter des Klägers für den Ankauf einer Garage verwendet, an welcher die beiden Darlehensnehmer auch je zur Hälfte Eigentum erwarben. Aus diesem Darlehen sind daher die beiden Darlehensnehmer in gleicher Höhe bereichert. Daß die Tochter des Klägers im Scheidungsfolgenvergleich (vgl. C 57/89 des Bezirksgerichtes Abtenau) ihr Miteigentum dem Beklagten (gegen Entgelt) überließ, berührt die einmal eingetretene Bereicherung nicht, weil der Bereicherte auch ersatzpflichtig bleibt, wenn er die Sache veräußert oder verschenkt hat (SZ 54/131 mwN). Bezüglich des dem Beklagten und der Tochter des Klägers zugekommenen Betrages von S 100.000,-- kann das Klagebegehren daher im Hinblick auf die im Vermögen des Beklagten eingetretene Bereicherung nur in halber Höhe (zuzüglich der gesetzlichen Verwendungszinsen) berechtigt sein. Gegen eine - wie erwähnt - gesondert zu beurteilende urteilsmäßige Leistungsverpflichtung bestehen aus devisenrechtlicher Hinsicht deshalb keine Bedenken, weil die Kreditrückzahlung zufolge der Kundmachung DE 2/90 generell bewilligt ist (vgl. ./D); überdies begehrt der Kläger die Leistung ohnedies an seine geldempfangsbevollmächtigten Vertreter im Rechtsstreit. Die Rechtssache erweist sich jedoch in keinem Punkt als spruchreif, weil das Gericht zweiter Instanz die Beweisrüge des Beklagten in dessen Berufung - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - unerledigt gelassen hat; die Erledigung dieses Teils der Berufung wird vom Gericht zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.Das Klagebegehren kann aber auch bezüglich der Zuzählung von weiteren S 100.000,-- nicht bloß deshalb abgewiesen werden, weil dieses Darlehen gemäß Paragraph 22, DevG nichtig sei. Für dieses Rechtsgeschäft liegt zwar keine devisenbehördliche Bewilligung vor, doch kann die Berechtigung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruches des Klägers nicht allein schon aus diesem Grund verneint werden. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht bei der Prüfung der Berechtigung des Klagsanspruches keineswegs auf den in der Klage genannten Rechtsgrund beschränkt, es sei denn, daß der Kläger seinen Anspruch ganz unzweifelhaft nur aus diesem Rechtsgrund geprüft wissen will. Davon kann nach dem Vorbringen des Klägers keine Rede sein, geht es ihm doch zweifelsohne nur um die Rückzahlung der zugezählten Beträge. Wohl dürfte ihm in erster Linie der aus dem Darlehen gewährte Rückzahlungsanspruch vor Augen gestanden sein, daß er aber die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der überlassenen Barmittel aus anderen Gründen jedenfalls ungeprüft lassen wollte, kann seinem Vorbringen nicht entnommen werden. Der festgestellte Sachverhalt ist in diesem Umfang demnach auch in Richtung eines Kondiktionsanspruches zu prüfen. Wurde - und davon ist nach den in erster Instanz aufgestellten Parteienbehauptungen auszugehen - bisher (genauer bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz) von der Österreichischen Nationalbank eine Bewilligung nicht ausgestellt, so ist das dann unter einer aufschiebenden Bedingung zustandegekommene Darlehensgeschäft damit bloß schwebend wirksam (ÖZW 1980, 26; EvBl.1977/237; SZ 30/15). Im Falle der Nichtigkeit des Darlehens stünde dem Kläger ein nach Paragraph 877, ABGB zu beurteilender Bereicherungsanspruch zu, sodaß der Beklagte all das zurückzustellen hätte, was er zu seinem Vorteil erlangt hatte. Der erkennende Senat hat bereits mehrmals (ÖZW 1980, 26; SZ 30/15) ausgesprochen, wer auf Grund eines mangels Vorliegens der erforderlichen Bewilligung bloß schwebend wirksamen Vertrages geleistet hat, dürfe seine Leistung schon vor Erteilung der behördlichen Bewilligung zurückfordern, wenn sie ihm schon auf Grund des mangels Bewilligung nur bedingt zustandegekommenen Vertrages gebühren würde, weil er nicht schlechter gestellt werden dürfe, als wenn er die Leistung erst nach der Bewilligung erbracht hätte. Der Beklagte hat gar nicht bestritten, daß der Kläger zur Rückforderung der Darlehen - sofern sich der Beklagte dessen Barleistungen als solche zurechnen lassen muß - berechtigt sein sollte; das kann aber auch angesichts der Fälligkeitsregelung im vorgelegten Schuldbekenntnis und im Hinblick darauf, daß Darlehen mangels Rückzahlungsvereinbarung sofort zurückgefordert werden können vergleiche Schubert in Rummel aaO Paragraphen 983, 984,, Rz 3), nicht bezweifelt werden. Allerdings wurde (auch) der Betrag von S 100.000,-- dem Beklagten und der Tochter des Klägers gemeinsam zugezählt. Nach Lehre und Rechtsprechung (SZ 54/155; MietSlg.34.299; SZ 26/265 ua.; Rummel in Rummel aaO Paragraph 1437, Rz 14) haften mehrere Bereicherte, die bei Gültigkeit des Rechtsgeschäftes Solidarschuldner wären, für die Kondiktion nur anteilig bis zur Höhe der ihnen zugekommenen Bereicherung. Nach unstrittigem Vorbringen wurde der Betrag von S 100.000,-- vom Beklagten und der Tochter des Klägers für den Ankauf einer Garage verwendet, an welcher die beiden Darlehensnehmer auch je zur Hälfte Eigentum erwarben. Aus diesem Darlehen sind daher die beiden Darlehensnehmer in gleicher Höhe bereichert. Daß die Tochter des Klägers im Scheidungsfolgenvergleich vergleiche C 57/89 des Bezirksgerichtes Abtenau) ihr Miteigentum dem Beklagten (gegen Entgelt) überließ, berührt die einmal eingetretene Bereicherung nicht, weil der Bereicherte auch ersatzpflichtig bleibt, wenn er die Sache veräußert oder verschenkt hat (SZ 54/131 mwN). Bezüglich des dem Beklagten und der Tochter des Klägers zugekommenen Betrages von S 100.000,-- kann das Klagebegehren daher im Hinblick auf die im Vermögen des Beklagten eingetretene Bereicherung nur in halber Höhe (zuzüglich der gesetzlichen Verwendungszinsen) berechtigt sein. Gegen eine - wie erwähnt - gesondert zu beurteilende urteilsmäßige Leistungsverpflichtung bestehen aus devisenrechtlicher Hinsicht deshalb keine Bedenken, weil die Kreditrückzahlung zufolge der Kundmachung DE 2/90 generell bewilligt ist vergleiche ./D); überdies begehrt der Kläger die Leistung ohnedies an seine geldempfangsbevollmächtigten Vertreter im Rechtsstreit. Die Rechtssache erweist sich jedoch in keinem Punkt als spruchreif, weil das Gericht zweiter Instanz die Beweisrüge des Beklagten in dessen Berufung - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - unerledigt gelassen hat; die Erledigung dieses Teils der Berufung wird vom Gericht zweiter Instanz im fortgesetzten Verfahren nachzutragen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.