Rechtssatz RS0054282
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054282
Entscheidungsdatum
03.10.1990
Norm
DevG §1 Abs1 Z13
DevG §20 Abs3
Rechtssatz
Die generellen Bewilligungen und Ermächtigungen der Österreichischen Nationalbank sind wohl keine Gesetze im formellen Sinn, sie finden aber ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs 3 DevG und sind als an die Allgemeinheit oder an eine durch bestimmte Kriterien umschriebene Mehrheit von Personen und Stellen gerichtete Anordnungen zwingenden Rechtsnormen, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sind.Die generellen Bewilligungen und Ermächtigungen der Österreichischen Nationalbank sind wohl keine Gesetze im formellen Sinn, sie finden aber ihre Rechtsgrundlage in Paragraph 20, Absatz 3, DevG und sind als an die Allgemeinheit oder an eine durch bestimmte Kriterien umschriebene Mehrheit von Personen und Stellen gerichtete Anordnungen zwingenden Rechtsnormen, die in jeder Lage des Verfahrens zu beachten sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 59/89
Entscheidungstext OGH 06.02.1990 5 Ob 59/89
Veröff: ÖBA 1990,848
- 1 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
Anm: Veröff: ÖBA 1991,220 = WBl 1991,70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054282
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19900206_OGH0002_0050OB00059_8900000_001