Rechtssatz RS0016863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016863
Entscheidungsdatum
03.10.1990
Rechtssatz
Der Verbotszweck der devisenrechtlichen Vorschriften erfaßt Rechtsgeschäfte nur insoweit, als der Devisenfluß durch diese tatsächliche beeinflußt werden kann. Die im § 22 Abs 1 DevG festgelegte Nichtigkeitssanktion ist demnach teleologisch dahin zu reduzieren, daß sich die einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern erteilte devisenbehördliche Bewilligung jedenfalls dann auch auf die übrigen - deviseninländischen - Kreditnehmer erstreckt, wenn der Kredit bei einem Devisenausländer für einen gemeinschaftlichen Finanzierungszweck aufgenommen wurde.Der Verbotszweck der devisenrechtlichen Vorschriften erfaßt Rechtsgeschäfte nur insoweit, als der Devisenfluß durch diese tatsächliche beeinflußt werden kann. Die im Paragraph 22, Absatz eins, DevG festgelegte Nichtigkeitssanktion ist demnach teleologisch dahin zu reduzieren, daß sich die einem von mehreren gesamtschuldnerischen Kreditnehmern erteilte devisenbehördliche Bewilligung jedenfalls dann auch auf die übrigen - deviseninländischen - Kreditnehmer erstreckt, wenn der Kredit bei einem Devisenausländer für einen gemeinschaftlichen Finanzierungszweck aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
Veröff: ÖBA 1991,220 = WBl 1991,70 = EvBl 1991/78 S 351 = ecolex 1991,85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0016863
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19901003_OGH0002_0010OB00641_9000000_001