Rechtssatz RS0016343
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016343
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 660/53
Entscheidungstext OGH 04.11.1953 3 Ob 660/53
Veröff: ÖBA 1954,146 = SZ 26/265
- 7 Ob 228/71
Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 228/71
Beisatz: Hier: Rückzahlung des Kaufpreises , da Kaufvertrag wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ungültig . (T1)
- 4 Ob 658/75
Entscheidungstext OGH 17.02.1976 4 Ob 658/75
Vgl auch
- 7 Ob 580/77
Entscheidungstext OGH 02.06.1977 7 Ob 580/77
vgl auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2)
- 3 Ob 509/81
Entscheidungstext OGH 10.06.1981 3 Ob 509/81
Auch
- 3 Ob 550/81
Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 550/81
Auch; Veröff: SZ 54/155
- 1 Ob 716/81
Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 716/81
Vgl; Beisatz: Miteigentümer haften im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile . (T3)
- 5 Ob 520/82
Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 520/82
Auch; Beisatz: Mangels devisenbehördlicher Genehmigung nichtiges Darlehen, das zwei Personen gewährt wurde . (T4)
- 1 Ob 641/90
Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 641/90
Beisatz wie T4
Anm: Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85
- 1 Ob 127/98b
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 127/98b
nur: Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. (T5); Beis wie T3
- 1 Ob 288/01m
Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 288/01m
Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6)
- 3 Ob 93/10p
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
Auch
- 3 Ob 37/14h
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 37/14h
Vgl aber; Beisatz: Eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch ist in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend. (T7)
Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62
- 7 Ob 135/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 135/24i
vgl; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären. (T9)
- 6 Ob 76/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 76/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016343
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19531104_OGH0002_0030OB00660_5300000_001