Aus der Begründung:
In rechtlicher Hinsicht teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Darlehensvertrag verboten und nichtig war und daß daher nach den analog anzuwendenden Grundsätzen des § 877 ABGB. aller Vorteil (aber auch nicht mehr) der Klägerin zurückzustellen sei.In rechtlicher Hinsicht teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß der Darlehensvertrag verboten und nichtig war und daß daher nach den analog anzuwendenden Grundsätzen des Paragraph 877, ABGB. aller Vorteil (aber auch nicht mehr) der Klägerin zurückzustellen sei.
Ob bei Gültigkeit des Darlehensvertrages die Ehegatten solidarisch zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verbunden gewesen wären, kann auf sichberuhen. Denn die Klägerin vermag keinen Anspruch aus dem Darlehensgeschäft, sondern nur einen Anspruch auf Zurückstellung des Empfangenen nach den Grundsätzen des § 877 ABGB. geltend zu machen. Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich aber selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.Ob bei Gültigkeit des Darlehensvertrages die Ehegatten solidarisch zur Rückzahlung des Darlehensbetrages verbunden gewesen wären, kann auf sichberuhen. Denn die Klägerin vermag keinen Anspruch aus dem Darlehensgeschäft, sondern nur einen Anspruch auf Zurückstellung des Empfangenen nach den Grundsätzen des Paragraph 877, ABGB. geltend zu machen. Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich aber selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und die getroffenen Feststellungen derart mangelhaft sind, daß das Ersturteil an sich nicht bestehen könne. Wenn das Berufungsgericht trotzdem von einer Aufhebung des Ersturteiles Abstand genommen hat, so hat es dies nur unterlassen, weil es von der vom Revisionsgericht abgelehnten Annahme einer Solidarschuld ausgehend, unter Berücksichtigung der vom Gatten der Beklagten geleisteten Zahlungen den Rechtsstreit im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens für spruchreif hielt.
Da der Oberste Gerichtshof aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer Solidarverpflichtung nicht zu teilen vermag, müssen die vom Berufungsgericht bereits aufgezeigten, von ihm aber aus rechtlichen Erwägungen nicht beseitigten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl zur Aufhebung des Berufungsurteils als auch nach § 510 Abs. 2 ZPO. des Ersturteils führen.Da der Oberste Gerichtshof aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer Solidarverpflichtung nicht zu teilen vermag, müssen die vom Berufungsgericht bereits aufgezeigten, von ihm aber aus rechtlichen Erwägungen nicht beseitigten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl zur Aufhebung des Berufungsurteils als auch nach Paragraph 510, Absatz 2, ZPO. des Ersturteils führen.
Das Erstgericht wird festzustellen haben, wem das Darlehen gegeben wurde. Ist das Darlehen beiden Ehegatten gemeinsam gewährt worden, so wird festzustellen sein, wieviel jedem Ehegatten aus dem Darlehen zugeflossen ist und um welchen Betrag also die Beklagte bereichert worden ist. In diesem Zusammenhang werden auch die Leistungen der Beklagten an die Klägerin festzustellen sein und es wird hiebei insbesondere berücksichtigt werden müssen, ob 200 Dollar von der Beklagten zurückgestellt wurden, wie die Klägerin und der Zeuge Francesco P. angegeben haben. In diesem Falle wäre der zurückgezahlte Dollarbetrag von der Schuld der Beklagten in Abzug zu bringen.