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Entscheidung 3 Ob 37/14h×

Entscheidung 3 Ob 37/14h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006361 Rechtssatz 17.11.2004Zivilrecht
Grundsätzlich haften mehrere Geschäftsgegner nur auf das jeweils aus der anfechtbaren Handlung Erlangte. Im vorliegenden Fall haben aber die Banken nicht die jeweiligen Eingänge des angefochtenen Zeitraumes zurückzustellen, sondern es geht um den Ausgleich …
RS0014696 Rechtssatz 07.11.1974Zivilrecht
Vergleiche sind als Verkehrsgeschäfte nach der Vertrauenstheorie auszulegen.
RS0015784 Rechtssatz 12.12.1956Zivilrecht
Wird von einem Miteigentümer die Liegenschaftsverwaltung geführt, dann ist ihm der Mietzins abzuführen. Er handelt bei Einforderung des Mietzinses als Machthaber der Teilgenossen.
RS0016343 Rechtssatz 04.11.1953Zivilrecht
Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Ges …
RS0017306 Rechtssatz 11.11.1987Zivilrecht
Wurde bei einem Gemeinschaftskonto Kollektivzeichungsberechtigung vereinbart, so liegt ein Fall der Gesamthandforderung vor. Die Kreditunternehmung darf daher nur gemeinsame Auszahlungsverfügungen aller Kontoinhaber ausführen.
RS0017321 Rechtssatz 17.11.1977Zivilrecht
Bei Gesamthandforderungen kann, falls keine gegenteilige Vereinbarung besteht, die Leistung nur an alle erfolgen; und zwar bei Übereinkunft aller an einen Gläubiger, der bevollmächtigt ist, dem die Forderung zugewiesen wurde und dergleichen, mangels einer s …
RS0017334 Rechtssatz 19.05.1982Zivilrecht
Das Wort "ausdrücklich" bedeutet "deutlich erkennbar" und schließt in diesem Sinne auch bloß schlüssige Erklärungen ein.
RS0017339 Rechtssatz 19.12.1990Zivilrecht
Bei mehreren Kontoinhabern liegt nach Punkt 3 Abs 2 AGBKr ein Fall der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft vor: Jeder der mehreren Inhaber eines Gemeinschaftskonto ("Oder - Konto") muß so lange mit Verfügungen eines anderen Kontomitinhabers über …
RS0017954 Rechtssatz 13.04.1983Zivilrecht
Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben.
RS0026733 Rechtssatz 20.10.1971Zivilrecht
Mehrere unredliche Anfechtungsgegner haften nach den Grundsätzen des § 1302 ABGB.
RS0050372 Rechtssatz 10.12.1981Zivilrecht
Der Anfechtungsanspruch ist ein Forderungsanspruch eigener Natur, sein Ziel ist daher nicht bloß Wiederherstellung des Zustandes der Masse vor der Rechtshandlung, sondern Herstellung des Zustandes in dem sich die Masse befände, wenn die anfechtbare Rechtsha …
RS0129545 Rechtssatz 25.06.2014Zivilrecht
Besteht die anfechtbare Rechtshandlung in einer Zahlung, die einer Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB geleistet wurde, haften die Gläubiger als Anfechtungsgegner solidarisch für die Rückzahlung.