Rechtssatz RS0010468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010468
Entscheidungsdatum
08.07.1993
Rechtssatz
Bei Beurteilung der Beziehungen der durch ein Treuhandverhältnis untereinander verbundenen Personen - für die Treuhand hat das inländische IPRG keine besonderen Kollisionsregeln aufgestellt - ist es angemessen, das anzuwendende Recht, wenn nicht unmittelbar nach § 1 Abs 1 IPRG, so nach § 35 Abs 1 IPRG zu ermitteln. Mangels Behauptung und Feststellung einer ausdrücklichen Rechtswahl und mangels Behauptung und Feststellung von Tatsachen, die für eine schlüssige Rechtswahl hinreichten, ist das anzuwendende Recht nach einer hypothetischen Rechtswahl zu bestimmen.Bei Beurteilung der Beziehungen der durch ein Treuhandverhältnis untereinander verbundenen Personen - für die Treuhand hat das inländische IPRG keine besonderen Kollisionsregeln aufgestellt - ist es angemessen, das anzuwendende Recht, wenn nicht unmittelbar nach Paragraph eins, Absatz eins, IPRG, so nach Paragraph 35, Absatz eins, IPRG zu ermitteln. Mangels Behauptung und Feststellung einer ausdrücklichen Rechtswahl und mangels Behauptung und Feststellung von Tatsachen, die für eine schlüssige Rechtswahl hinreichten, ist das anzuwendende Recht nach einer hypothetischen Rechtswahl zu bestimmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 699/84
Entscheidungstext OGH 15.05.1986 6 Ob 699/84
EvBl 1987/54 S 239
- 1 Ob 662/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 1 Ob 662/89
RdW 1990,340
- 8 Ob 587/93
Entscheidungstext OGH 08.07.1993 8 Ob 587/93
Vgl aber; Beisatz: Treuhandabreden sind im Zweifel als Aufträge zu beurteilen und unterliegen daher § 36 IPRG. (T1) Veröff: SZ 66/82 = EvBl 1994/57 S 276 = ÖBA 1994,73
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0010468
Dokumentnummer
JJR_19860515_OGH0002_0060OB00699_8400000_001