Die Revision ist zwar im Hinblick auf die Auslandsaspekte dieses Falles zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu diesen Fragen fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
1. Der Beklagte wendet ein, das Treuhandverhältnis von berufsmäßigen Parteienvertretern richte sich nach dem Recht ihres Kanzleisitzes, daher nach Schweizer Recht. Dieses normiere, daß sich der Treuhänder alle Nachteile zurechnen lassen müsse, sobald er sich auf seine berufliche Verschwiegenheit berufe; dies gelte auch für die Beweislast; er müsse daher den behaupteten Verdacht entkräften, er klage nur als gewillkürter Prozeßstandschafter und dies sei in Österreich unzulässig.
2. Seine Haftung widerspreche der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes: Der Kläger habe einerseits nicht unter Beweis gestellt, daß er, der Beklagte, kein anderes Interesse gehabt habe, als den Kläger oder seinen Treugeber zu schädigen. Andererseits müsse beachtet werden, daß die GmbH deliktsfähig sei; er habe als Organwalter ihre Interessen verfolgt und in Erfüllung seiner Geschäftsführerstellung gehandelt; daher hafte nicht er, sondern nur die GmbH.
3. Das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der vom Amts wegen zu prüfenden Frage des grenzüberschreitenden Zivilrechts- und Zahlungsverkehrs beschäftigt. Die Gewährung der Bankgarantie sei als Aufnahme eines Kredits durch einen Inländer zu werten, die damals gemäß § 14 Abs 1 DevG einer Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedurft habe, weshalb das Rechtsgeschäft mangels Einholung derselben gemäß § 22 DevG nichtig sei. Diese Nichtigkeit habe zur Folge, daß nach § 1431 ABGB Ansprüche nur gegen den Bereicherten gestellt werden könnten; das sei nicht er, sondern die GmbH.3. Das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der vom Amts wegen zu prüfenden Frage des grenzüberschreitenden Zivilrechts- und Zahlungsverkehrs beschäftigt. Die Gewährung der Bankgarantie sei als Aufnahme eines Kredits durch einen Inländer zu werten, die damals gemäß Paragraph 14, Absatz eins, DevG einer Bewilligung der Österreichischen Nationalbank bedurft habe, weshalb das Rechtsgeschäft mangels Einholung derselben gemäß Paragraph 22, DevG nichtig sei. Diese Nichtigkeit habe zur Folge, daß nach Paragraph 1431, ABGB Ansprüche nur gegen den Bereicherten gestellt werden könnten; das sei nicht er, sondern die GmbH.
Dem ist folgendes zu entgegnen:
1. a) Im IPRG ist die Frage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Treuhand ebensowenig wie die der indirekten Stellvertretung geregelt; letztere ist dementsprechend auch umstritten. Das Gesetz regelt nur die direkte Stellvertretung. In der Lehre besteht Einigkeit bloß insoweit, daß § 49 IPRG jedenfalls nur für das Außenverhältnis gilt, während im Innenverhältnis die Anknüpfung nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft vorzunehmen ist; die EB (abgedruckt bei Duchek-Schwind IPRG 112) und Schwind (IPRG 225) wollen § 49 IPRG im Verhältnis zu Dritten auch auf Fälle indirekter Stellvertretung anwenden; Schwimann (in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu § 49 IPRG) hingegen will auch im Außenverhältnis nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft anknüpfen. Einigkeit herrscht aber wieder insoweit, daß in allen Stellvertretungsfällen im Innenverhältnis die kollisionsrechtliche Anknüpfung jedenfalls nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis vorzunehmen ist. Das muß auch für die Treuhand gelten, denn auch sie ist im Wesen ein Fall indirekter Stellvertretung. Treuhandabreden sind im Zweifel als Aufträge zu beurteilen und unterliegen daher § 36 IPRG (Schwimann aaO Rz 1a zu § 36 IPRG; vgl 1 Ob 662/89). Dieser verweist auf Schweizer Recht, weil der Rechtsanwalt, dem die Garantiebeschaffung treuhändig überantwortet wurde, in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Kanzleisitz hat. Eine Rückverweisung des Schweizer Rechts findet nicht statt, weil nach Art 117 Abs 2 Schweizer IPG ähnlich wie in Österreich bei Fehlen einer Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt, untersteht. Es wird vermutet, daß der engste Zusammenhang mit dem Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt namentlich bei Aufträgen die Dienstleistung und bei Garantieverträgen die Leistung des Garanten (Abs 3 lit c und lit e). Hieraus folgt, daß die Niederlassung des Schweizer Anwalts maßgebend und somit Schweizer Recht anzuwenden ist.1. a) Im IPRG ist die Frage der kollisionsrechtlichen Anknüpfung der Treuhand ebensowenig wie die der indirekten Stellvertretung geregelt; letztere ist dementsprechend auch umstritten. Das Gesetz regelt nur die direkte Stellvertretung. In der Lehre besteht Einigkeit bloß insoweit, daß Paragraph 49, IPRG jedenfalls nur für das Außenverhältnis gilt, während im Innenverhältnis die Anknüpfung nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft vorzunehmen ist; die EB (abgedruckt bei Duchek-Schwind IPRG 112) und Schwind (IPRG 225) wollen Paragraph 49, IPRG im Verhältnis zu Dritten auch auf Fälle indirekter Stellvertretung anwenden; Schwimann (in Rummel ABGB II2 Rz 1 zu Paragraph 49, IPRG) hingegen will auch im Außenverhältnis nach dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft anknüpfen. Einigkeit herrscht aber wieder insoweit, daß in allen Stellvertretungsfällen im Innenverhältnis die kollisionsrechtliche Anknüpfung jedenfalls nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis vorzunehmen ist. Das muß auch für die Treuhand gelten, denn auch sie ist im Wesen ein Fall indirekter Stellvertretung. Treuhandabreden sind im Zweifel als Aufträge zu beurteilen und unterliegen daher Paragraph 36, IPRG (Schwimann aaO Rz 1a zu Paragraph 36, IPRG; vergleiche 1 Ob 662/89). Dieser verweist auf Schweizer Recht, weil der Rechtsanwalt, dem die Garantiebeschaffung treuhändig überantwortet wurde, in der Schweiz seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Kanzleisitz hat. Eine Rückverweisung des Schweizer Rechts findet nicht statt, weil nach Artikel 117, Absatz 2, Schweizer IPG ähnlich wie in Österreich bei Fehlen einer Rechtswahl der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt, untersteht. Es wird vermutet, daß der engste Zusammenhang mit dem Staat besteht, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt namentlich bei Aufträgen die Dienstleistung und bei Garantieverträgen die Leistung des Garanten (Absatz 3, Litera c und Litera e,). Hieraus folgt, daß die Niederlassung des Schweizer Anwalts maßgebend und somit Schweizer Recht anzuwenden ist.
b) Wie in Österreich fehlt auch in der Schweiz eine gesetzliche Regelung der Treuhandschaft; sie ist jedoch auch dort anerkannt und weit verbreitet. Die Schweizer Treuhand ist eine fiduziarische Treuhand, dh der Treuhänder übt eigene Rechte aus: Er erwirbt Sachen, Werte und Forderungen zu vollem Recht und ist nur vertraglich gegenüber dem Treuhänder verpflichtet, das Treugut in dessen Interesse und nach dessen Weisungen zu verwalten und unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zurückzugeben. Der Treuhänder handelt somit im eigenem Namen, aber für Rechnung und Risiko des Treugebers, also als dessen indirekter Stellvertreter. Er erhält volles Recht übertragen, unterliegt jedoch einer vertraglichen Verfügungsbeschränkung und Rückgabepflicht. Der Anspruch aus oder um Treugut ist gegenüber Dritten daher wie nach österreichischem Recht (RdW 1988, 384) stets vom Treuhänder geltend zu machen. Die Treuhandabrede wird von Lehre und Rechtsprechung als Auftrag iS der Art 394 ff OR qualifiziert (vgl Albisetti/Boemle/Ehrsam ua, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsewesens der Schweiz4 642; Guhl-Herz-Koller, Schweizer Obligationenrecht8 145; OR bes Teil, Rsp des BG2 272 jeweils mwN ua). Schädigt der Treuhänder seinen Treugeber, wenn auch - wie hier - nur fahrlässig infolge irrtümlich veranlaßter Zustellung der später rechtswidrig abgerufenen Bankgarantie, macht er sich auch nach Schweizer Recht diesem gegenüber infolge Sorgfaltsverstoß schadenersatzpflichtig (Art 398 Abs 2 OR) und ist daher seinerseits berechtigt, den Schaden vom vorsätzlich rechtswidrig Handelnden ersetzt zu verlangen, auch wenn - wie hier - die garantiegewährende Bank unmittelbar den Treugeber mit dem rechtswidrig abgerufenen Garantiebetrag belastet hat und daher vorerst dieser unmittelbar geschädigt wurde. Daraus folgt zwingend, daß der Kläger jedenfalls eigene Recht gegen den Beklagten geltend macht und daher kein "gewillkürter Prozeßstandschafter" ist. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage,ob nach Schweizer Recht ein derartiges Rechtsinstitut existiert und ob im österreichischem Recht die Parteistellung aufgrund einer derartigen ausländischen Institution gewährt werden könnte.b) Wie in Österreich fehlt auch in der Schweiz eine gesetzliche Regelung der Treuhandschaft; sie ist jedoch auch dort anerkannt und weit verbreitet. Die Schweizer Treuhand ist eine fiduziarische Treuhand, dh der Treuhänder übt eigene Rechte aus: Er erwirbt Sachen, Werte und Forderungen zu vollem Recht und ist nur vertraglich gegenüber dem Treuhänder verpflichtet, das Treugut in dessen Interesse und nach dessen Weisungen zu verwalten und unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich zurückzugeben. Der Treuhänder handelt somit im eigenem Namen, aber für Rechnung und Risiko des Treugebers, also als dessen indirekter Stellvertreter. Er erhält volles Recht übertragen, unterliegt jedoch einer vertraglichen Verfügungsbeschränkung und Rückgabepflicht. Der Anspruch aus oder um Treugut ist gegenüber Dritten daher wie nach österreichischem Recht (RdW 1988, 384) stets vom Treuhänder geltend zu machen. Die Treuhandabrede wird von Lehre und Rechtsprechung als Auftrag iS der Artikel 394, ff OR qualifiziert vergleiche Albisetti/Boemle/Ehrsam ua, Handbuch des Geld-, Bank- und Börsewesens der Schweiz4 642; Guhl-Herz-Koller, Schweizer Obligationenrecht8 145; OR bes Teil, Rsp des BG2 272 jeweils mwN ua). Schädigt der Treuhänder seinen Treugeber, wenn auch - wie hier - nur fahrlässig infolge irrtümlich veranlaßter Zustellung der später rechtswidrig abgerufenen Bankgarantie, macht er sich auch nach Schweizer Recht diesem gegenüber infolge Sorgfaltsverstoß schadenersatzpflichtig (Artikel 398, Absatz 2, OR) und ist daher seinerseits berechtigt, den Schaden vom vorsätzlich rechtswidrig Handelnden ersetzt zu verlangen, auch wenn - wie hier - die garantiegewährende Bank unmittelbar den Treugeber mit dem rechtswidrig abgerufenen Garantiebetrag belastet hat und daher vorerst dieser unmittelbar geschädigt wurde. Daraus folgt zwingend, daß der Kläger jedenfalls eigene Recht gegen den Beklagten geltend macht und daher kein "gewillkürter Prozeßstandschafter" ist. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage,ob nach Schweizer Recht ein derartiges Rechtsinstitut existiert und ob im österreichischem Recht die Parteistellung aufgrund einer derartigen ausländischen Institution gewährt werden könnte.
c) Auch die Bankgarantie selbst ist nach Schweizer Recht zu beurteilen (§ 38 Abs 1 IPRG; keine Rückverweisung nach Art 117 Abs 2 lit e Schweizer IPG). Sie ist trotz ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; in ihrer üblichen, auch hier vorliegenden Ausgestaltung ist sie der österreichichen wesensgleich (näheres Albisetti/Boemle/Ehrsam aaO 99 f); ihre Inanspruchnahme war auch nach Schweizer Recht unzulässig, weil sie der Vereinbarung widersprach.c) Auch die Bankgarantie selbst ist nach Schweizer Recht zu beurteilen (Paragraph 38, Absatz eins, IPRG; keine Rückverweisung nach Artikel 117, Absatz 2, Litera e, Schweizer IPG). Sie ist trotz ihrer großen wirtschaftlichen Bedeutung gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt; in ihrer üblichen, auch hier vorliegenden Ausgestaltung ist sie der österreichichen wesensgleich (näheres Albisetti/Boemle/Ehrsam aaO 99 f); ihre Inanspruchnahme war auch nach Schweizer Recht unzulässig, weil sie der Vereinbarung widersprach.
Aus diesen Ausführungen folgt im übrigen auch, daß die hier zu lösenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Rechtsstellung des Klägers als Schweizer Treuhänder für die Beschaffung einer Schweizer Bankgarantie für ein österreichisches Unternehmen nach schweizerischem und österreischischem Recht identisch sind.
2. Der Kläger stützt seine Klage gegen den Beklagten (auch) auf einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch; dieser hat seine schädigenden Handlungen in Österreich gesetzt, sodaß dieser Schadenersatzanspruch gemäß § 48 Abs 1 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Gleiches gilt vom Einwand der mangelnden Passivlegitimation.2. Der Kläger stützt seine Klage gegen den Beklagten (auch) auf einen außervertraglichen Schadenersatzanspruch; dieser hat seine schädigenden Handlungen in Österreich gesetzt, sodaß dieser Schadenersatzanspruch gemäß Paragraph 48, Absatz eins, IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen ist. Gleiches gilt vom Einwand der mangelnden Passivlegitimation.
a) Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu § 1295 Abs 2 ABGB haftet der Schädiger nicht nur für solche Vermögensschäden, bei denen die Schädigung des Klägers oder seines Treuhänders das einzige Interesse des Schädigers ist; seit langem ist vielmehr anerkannt, daß auch die Zufügung reiner Vermögensschäden rechtswidrig ist und daher schadenersatzpflichtig macht, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten (siehe die Nachweise in: Koziol, Haftpflichtrecht II2 21 ff; 95 ff; Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu § 1293; ders Rz 59 zu § 1295). Ein schutzwürdiges Interesse des Schädigers liegt überhaupt nicht vor; bereits mehrfach wurde vom Höchstgericht judiziert (ÖBA 1992/334 S.573; RdW 1988, 320; JBl 1990, 328 ua), daß Mißbrauch einer Bankgarantie immer dann vorliegt und schadenersatzpflichtig macht, wenn sie der Begünstigte abruft, obwohl er weiß, daß ihm eine Leistung aus der Garantie nicht gebührt; gerade dies war hier der Fall.a) Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB haftet der Schädiger nicht nur für solche Vermögensschäden, bei denen die Schädigung des Klägers oder seines Treuhänders das einzige Interesse des Schädigers ist; seit langem ist vielmehr anerkannt, daß auch die Zufügung reiner Vermögensschäden rechtswidrig ist und daher schadenersatzpflichtig macht, wenn die Interessen des Schädigers wesentlich geringer zu bewerten sind als die des Geschädigten (siehe die Nachweise in: Koziol, Haftpflichtrecht II2 21 ff; 95 ff; Reischauer in Rummel ABGB II2 Rz 5 zu Paragraph 1293,; ders Rz 59 zu Paragraph 1295,). Ein schutzwürdiges Interesse des Schädigers liegt überhaupt nicht vor; bereits mehrfach wurde vom Höchstgericht judiziert (ÖBA 1992/334 S.573; RdW 1988, 320; JBl 1990, 328 ua), daß Mißbrauch einer Bankgarantie immer dann vorliegt und schadenersatzpflichtig macht, wenn sie der Begünstigte abruft, obwohl er weiß, daß ihm eine Leistung aus der Garantie nicht gebührt; gerade dies war hier der Fall.
b) Die Tatsache, daß sich die GmbH unter Umständen das deliktische Verhalten des Beklagten, das dieser in Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit gesetzt hat, zurechnen lassen muß und daher auch ersatzpflichtig wird (Ertl, RZ 1972, 111;
Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß Gesellschaftsrecht 384 f;
Reich-Rohrwig, GmbHRecht 544 f; GesRZ 1983, 153 ua), ändert nichts an der deliktischen Haftung des Beklagten; er haftet in einem solchen Fall solidarisch mit der GmbH für den Schaden (vgl Koziol aaO 358).Reich-Rohrwig, GmbHRecht 544 f; GesRZ 1983, 153 ua), ändert nichts an der deliktischen Haftung des Beklagten; er haftet in einem solchen Fall solidarisch mit der GmbH für den Schaden vergleiche Koziol aaO 358).
3. Eine Nichtigkeit im Sinn des § 22 DevG liegt nicht vor; unter Übernahme einer Geldverpflichtung gegenüber einem Ausländer (§ 14 DevG) ist nur der Geschäftsabschluß, also das der Leistung zugrundeliegende Grundgeschäft, zu verstehen. Entsteht eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag, sondern wie ein deliktischer Schadenersatzanspruch durch Gesetz, so ist eine Bewilligung nach § 14 DevG nicht erforderlich (Czoklich-List, Währungs- und Devisenrecht4 436 f; OGH ZfRV 1966, 238; VwGH ÖStZB 1981, 127).3. Eine Nichtigkeit im Sinn des Paragraph 22, DevG liegt nicht vor; unter Übernahme einer Geldverpflichtung gegenüber einem Ausländer (Paragraph 14, DevG) ist nur der Geschäftsabschluß, also das der Leistung zugrundeliegende Grundgeschäft, zu verstehen. Entsteht eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag, sondern wie ein deliktischer Schadenersatzanspruch durch Gesetz, so ist eine Bewilligung nach Paragraph 14, DevG nicht erforderlich (Czoklich-List, Währungs- und Devisenrecht4 436 f; OGH ZfRV 1966, 238; VwGH ÖStZB 1981, 127).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.