Rechtssatz RS0045347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045347
Geschäftszahl
7Ob560/77; 1Ob662/89
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Norm
ABGB §37 G
DevG §14
DevG §22
Rechtssatz
Die zwingenden Vorschriften des österreichischen Devisenrechts sind auch auf solche nach ausländischem Recht zu beurteilende Verträge anzuwenden, die in Österreich Rechtsfolgen nach sich ziehen. Dies trifft bei allen Verträgen zu, die im Inland erfüllbare Verpflichtungen zum Gegenstand haben. In diesem Fall bestimmt sich die Anwendung der devisenrechtlichen Bestimmungen nicht nach dem Schuldstatut sondern nach dem Sachstatut und der lex loci solutionis.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 560/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 560/77
- 1 Ob 662/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 1 Ob 662/89
nur: Die zwingenden Vorschriften des österreichischen Devisenrechts sind auch auf solche nach ausländischem Recht zu beurteilende Verträge anzuwenden, die in Österreich Rechtsfolgen nach sich ziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0045347
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00560_7700000_005