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Entscheidung 8 Ob 2290/96i×

Entscheidung 8 Ob 2290/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob2290/96i

Entscheidungsdatum

13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Konstanze P*****, vertreten durch die Eltern Roland und Marianne P*****, vertreten durch Dr.Guido Liphart, Dr.Ludwig Franckenstein, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bruno B*****, vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wegen S 180.000,- und Feststellung (Feststellungsinteresse S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 10.Juli 1996, GZ 2 R 336/96t-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat ebenso wie ihre Eltern ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Sowohl sie als auch ihre gesetzlichen Vertreter sind allem Anschein nach deutsche Staatsangehörige. Auch für Gastaufnahmeverträge gelten - soweit nicht die Anknüpfung gem. Paragraph 41, IPRG (Konsument in dessen Aufenthaltsstaat die Anbahnung des Vertragsverhältnisses erfolgte) Anwendung zu finden hat - die allgemeinen Verweisungsregeln der Paragraphen 36 und 37 IPRG (SZ 66/179). Da die charakteristische Leistung vom Beklagten zu erbringen war, ist dessen Unternehmenssitz maßgebend und daher österreichisches Recht anzuwenden. Selbst bei Anwendbarkeit des Paragraph 41, IPRG gelangte man zu keinem anderen Ergebnis, weil Artikel 28, EGBGB im Falle ausschließlich im anderen Staat zu erbringender Dienstleistungen auf das Recht dieses Staates rückverweist, wenn sich dort der Sitz jener Partei befindet, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat (SZ 66/179).

Auf Grund des - auch konkludent zu Stande gekommenen Vertrages - obliegt dem beklagten Gastwirt der Beweis (Paragraph 1298, ABGB), alle zumutbaren Vorkehrungen zur gefahrlosen und verkehrssicheren Benützung der den Gästen zugänglichen Einrichtungen getroffen zu haben (ImmZ 1972, 172; JBl 1985, 295; 1 Ob 600/87; 1 Ob 555/88; SZ 66/179). Der Gastwirt ist zwar hinsichtlich Bauschäden nicht als Sachverständiger im Sinne des Paragraph 1299, ABGB anzusehen, er hat jedoch den nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuhalten, ohne daß er hinsichtlich ihm wahrnehmbarer Mängel behördliche Vorschreibungen abwarten dürfte. Der für die Gäste von Beherbergungswirten bestimmte Sicherheitsstandard kann nämlich nicht davon abhängen, zu welchem Zeitpunkt behördliche Bewilligungen erteilt wurden (SZ 66/179). So wurde etwa in der Entscheidung ImmZ 1972, 172 die Haftung für ein schadhaftes Geländer auf dem Weg zu Abort bejaht und in JBl 1985, 295 und der Folgeentscheidung 1 Ob 555/88 ausgesprochen, daß die äußerlich nicht sichtbare Vermorschung von Balkonträgern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens aus sonstigen Anzeichen, wie der Durchfeuchtung des umliegenden Mauerwerkes, hätte erschlossen werden müsse. Durchaus ähnlich gelagert ist der hier zu beurteilende Fall. Auch für den Laien ist erkennbar, daß die üblicherweise nicht mehr ausgeführte (S 13 des Ersturteiles) Art der Verbindung mit Holzschrauben bei Feuchtigkeitseinwirkung die Gefahr verringerter Festigkeit (S 15 des Ersturteiles) in sich birgt. Wollte oder konnte der Beklagte die auf Grund der gewählten Konstruktion sehr aufwendige Überprüfung des festen Sitzes der der Witterung voll ausgesetzten (S 13 des Ersturteiles) Brüstungsbretter nicht auf sich nehmen, hätte er andere Schutzvorkehrungen - wie etwa die Fixierung durch Metallschrauben und Muttern - gegen das bei der gegebenen Sachlage zu erwartende Ausbrechen der Bretter ergreifen müssen.

Vermag ein Laie die Ursachen und das Ausmaß eines Schadens ohne Beiziehung eines Sachverständigen nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Einlangen des Sachverständigengutachtens. Reicht aber der Schade in Wahrheit weiter, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt betreffs dieser Schäden die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkennt und darüber ein neues Gutachten erstattet (WBl 1987, 66). Zumindest in diesem - hier gegebenen - Fall der sich nicht auf neue Schadenswirkungen, sondern auf ein der Klägerin günstigeres Sachverständigengutachen stützenden Klagsausdehnung steht das gleichzeitig mit der Klage erhobene Feststellungsbegehren dem Verjährungseinwand entgegen (2 Ob 513/95; ecolex 1996, 916; 2 Ob 13/96). An dieser Rechtslage hat auch das Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 68/238 nichts geändert vergleiche RdW 1996, 470).

Anmerkung

E45322 08A22906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB02290.96I.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19970213_OGH0002_0080OB02290_96I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020749 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
a) Auch bei der Abgrenzung der beherbergungsvertraglichen Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten sind die einschlägigen öffentlich - rechtlichen Vorschriften und die von den Verwaltungsbehörden erteilten Bewilligungen bedeutsam. Allerdings wird dadurch ledi …
RS0020753 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Soweit es um die Unterbringung des Gastes geht, treffen den Gastwirt als vertragliche Nebenpflichten bei Erbringung der Hauptleistung dem Vertragspartner bzw den nach dem Vertrag unterzubringenden Personen als geschützten Dritten gegenüber die gleichen beso …
RS0022476 Rechtssatz 16.02.1978Zivilrecht
Der Verkehrssicherungspflichtige hat zu beweisen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Pflicht aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Ingerenzprinzip) oder einem Vertrag ergibt.
RS0023498 Rechtssatz 22.11.1973Zivilrecht
Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB findet auch bei Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht (Sorgfaltspflicht) ohne Rücksicht auf die Art des Vertragsverhältnisses statt.
RS0026194 Rechtssatz 05.06.1984Zivilrecht
Soweit es um die Erkennbarkeit von Bauschäden geht, ist eine zur Ausübung des Gewerbes der Fremdenbeherbergung berechtigte Person nicht Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB.
RS0026394 Rechtssatz 24.11.1971Zivilrecht
Haftung eines Liegenschaftseigentümers und Gastwirtes für einen Unfall, den ein Gast durch Anlehnen an ein auf dem Weg zum Abort angebrachtes schadhaftes Gelände erleidet. Maß der Sorgfalt bei Überprüfung der Sicherheit des Geländers.
RS0031702 Rechtssatz 23.11.1972Zivilrecht
Eine Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens nach Ablauf der Verjährungszeit ist ohne weiteres zulässig, wenn der Geschädigte nur innerhalb der Verjährungszeit auf Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden geklagt hat.
RS0034322 Rechtssatz 16.11.1977Zivilrecht
Zu den anspruchsbegründenden Tatsachen gehört bei geltend gemachter Verschuldenshaftung auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers hervorgeht, es sei denn, dass sich dieses aus der offenkundigen Rechtswi …
RS0053827 Rechtssatz 21.12.1993Zivilrecht
Verträge über die Gewährung der Hotelunterkunft im Ausland bzw Unterrichtsverträge, wie etwa Schulskikurse, die im Ausland abgewickelt werden unterliegen im Zweifel dem Recht des Unterkunftsortes.
RS0077264 Rechtssatz 29.03.1990Zivilrecht
Für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten aufgrund des Gastaufnahmevertrages (Unfall des Gastes im Eingangsbereich des Hotels) ist das durch das Schuldstatut (§ 36 IPRG) berufene Sachrecht maßgeblich.