Die Revisionen sind nicht berechtigt, Berechtigung kommt nur dem Rekurs der Beklagten zu.
Die von der Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (§ 510 Abs 3 ZPO), nicht vor.Die von der Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), nicht vor.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1984, 1 Ob 582/84 = JBl 1985, 295, ausgeführt hat, obliegt der Beklagten auf Grund des abgeschlossenen Gastaufnahmevertrages der Beweis, alle zumutbaren Vorkehrungen zur gefahrlosen und verkehrssicheren Benützung des Balkons getroffen zu haben. Soweit es um die Erkennbarkeit von Bauschäden geht, kann von der Beklagten nur jener Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit verlangt werden, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten anzuwenden ist, weil die Beklagte insoweit nicht sachverständig im Sinne des § 1299 ABGB ist. Die fehlende Erkennbarkeit des Endzustandes schließt aber nicht aus, daß es auch der Beklagten als Laiin im Laufe der Jahre hätte auffallen müssen, daß in diesem Bereich immer wieder Niederschlagswasser insbesondere vom Garagendach auf den Balkon gelangte, so daß der Beklagten auch die allmähliche Entwicklung des späteren Schadenszustandes nicht habe verborgen bleiben können. Hätte die Beklagte wiederholtes Eindringen von Niederschlagswasser erkennen können, so hätte sie schon auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens, also auch ohne Sachverständigenkenntnisse, mit der Gefahr einer vorzeitigen Vermorschung von Teilen des Holzbalkons rechnen und einen Fachmann zur Untersuchung dieses Bereiches und zur rechtzeitigen Beseitigung dieses Übelstandes beiziehen müssen. Nach den Feststellungen ist die Vermorschung überwiegend auf das Eindringen von Niederschlagswasser auf die Bedielung zurückzuführen, das dort einsickerte; das Holz konnte aber wegen des bestehenden Ölanstriches nicht zur Gänze austrocknen. Diese Durchnässung war auch für einen Nichtfachmann mit gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar, so daß der Beklagten unabhängig davon, daß durch den Ölfarbenanstrich die Vermorschung nicht auffiel, die allmähliche Entwicklung des späteren Schadenszustandes nicht verborgen bleiben konnte. Sie hätte daher mit der Gefahr einer vorzeitigen Vermorschung rechnen und einen Fachmann zur Untersuchung beiziehen müssen. Ihre Haftung dem Grunde nach ist daher zu bejahen. Was die von beiden Teilen behandelte Verjährungseinrede betrifft, so ist grundsätzlich auf Verjährung gemäß § 1501 ABGB ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden (6 Ob 562/80; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1501). Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung u. a. dann unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruches mit Klage geltend, wird die Verjährung nur für den eingeklagten Teilbetrag unterbrochen. Eine spätere Klagsausdehnung wirkt daher nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück (SZ 56/157 mwN; Mader in Schwimann § 1497 Rz 15). Belangen im Sinne des § 1497 ABGB ist die unbedingt wirksame Geltendmachung des neuen (geänderten) Klagsanspruches. Dies ist nach Streitanhängigkeit der zur Einführung der Änderung in den Prozeß notwendige Akt der Zustimmung des Beklagten oder des sie ersetzenden Gerichtsbeschlusses. Erst damit wird die Verjährung des mit der Klagsänderung geltend gemachten Klagsanspruches unterbrochen (ZVR 1984/210; JBl 1984, 270;Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juni 1984, 1 Ob 582/84 = JBl 1985, 295, ausgeführt hat, obliegt der Beklagten auf Grund des abgeschlossenen Gastaufnahmevertrages der Beweis, alle zumutbaren Vorkehrungen zur gefahrlosen und verkehrssicheren Benützung des Balkons getroffen zu haben. Soweit es um die Erkennbarkeit von Bauschäden geht, kann von der Beklagten nur jener Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit verlangt werden, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten anzuwenden ist, weil die Beklagte insoweit nicht sachverständig im Sinne des Paragraph 1299, ABGB ist. Die fehlende Erkennbarkeit des Endzustandes schließt aber nicht aus, daß es auch der Beklagten als Laiin im Laufe der Jahre hätte auffallen müssen, daß in diesem Bereich immer wieder Niederschlagswasser insbesondere vom Garagendach auf den Balkon gelangte, so daß der Beklagten auch die allmähliche Entwicklung des späteren Schadenszustandes nicht habe verborgen bleiben können. Hätte die Beklagte wiederholtes Eindringen von Niederschlagswasser erkennen können, so hätte sie schon auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens, also auch ohne Sachverständigenkenntnisse, mit der Gefahr einer vorzeitigen Vermorschung von Teilen des Holzbalkons rechnen und einen Fachmann zur Untersuchung dieses Bereiches und zur rechtzeitigen Beseitigung dieses Übelstandes beiziehen müssen. Nach den Feststellungen ist die Vermorschung überwiegend auf das Eindringen von Niederschlagswasser auf die Bedielung zurückzuführen, das dort einsickerte; das Holz konnte aber wegen des bestehenden Ölanstriches nicht zur Gänze austrocknen. Diese Durchnässung war auch für einen Nichtfachmann mit gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar, so daß der Beklagten unabhängig davon, daß durch den Ölfarbenanstrich die Vermorschung nicht auffiel, die allmähliche Entwicklung des späteren Schadenszustandes nicht verborgen bleiben konnte. Sie hätte daher mit der Gefahr einer vorzeitigen Vermorschung rechnen und einen Fachmann zur Untersuchung beiziehen müssen. Ihre Haftung dem Grunde nach ist daher zu bejahen. Was die von beiden Teilen behandelte Verjährungseinrede betrifft, so ist grundsätzlich auf Verjährung gemäß Paragraph 1501, ABGB ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Die Einrede der Verjährung kann nur bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz erhoben werden (6 Ob 562/80; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 1501,). Nach Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung u. a. dann unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf sie berufen will, von dem Berechtigten belangt und die Klage gehörig fortgesetzt wird. Macht der Kläger nur einen Teil seines behaupteten Anspruches mit Klage geltend, wird die Verjährung nur für den eingeklagten Teilbetrag unterbrochen. Eine spätere Klagsausdehnung wirkt daher nicht auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung zurück (SZ 56/157 mwN; Mader in Schwimann Paragraph 1497, Rz 15). Belangen im Sinne des Paragraph 1497, ABGB ist die unbedingt wirksame Geltendmachung des neuen (geänderten) Klagsanspruches. Dies ist nach Streitanhängigkeit der zur Einführung der Änderung in den Prozeß notwendige Akt der Zustimmung des Beklagten oder des sie ersetzenden Gerichtsbeschlusses. Erst damit wird die Verjährung des mit der Klagsänderung geltend gemachten Klagsanspruches unterbrochen (ZVR 1984/210; JBl 1984, 270;
SZ 56/157 mwN, ihr folgend ÖBl. 1986, 131; MietSlg 38.248;
Mader aaO Rz 16). Diese rechtliche Beurteilung würde für die Klägerin selbst dann gelten, wenn durch die Entscheidung SZ 56/157 nicht nur eine Klarstellung der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erfolgt wäre. Eben diese Rechtsansicht vertraten aber schon die Entscheidung SZ 44/29 sowie Ehrenzweig2 I/1, 324 und Petschek-Stagel 272. Die Klägerin führt zwar entgegen den aktenwidrigen Ausführungen der Beklagten zutreffend aus, daß die Beklagte bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz gegen das Feststellungsbegehren keine Verjährungseinwendung erhob. Dies kann aber nicht zum Entfall des in der Erledigung des Feststellungsbegehrens von der zweiten Instanz aufgenommenen Beisatzes der Haftung der Beklagten für Schäden, die nach dem 26. Jänner 1983 eingetreten sind, führen. Die Klägerin strebte mit ihrem Feststellungsbegehren nicht die Feststellung der Haftung der Beklagten für bereits entstandene, sondern richtigerweise für zukünftige Schäden an. An der Feststellung der Haftung für bereits fällige Ersatzansprüche bestünde auch kein rechtliches Interesse (RdW 1986, 107; ZVR 1985/51; ZVR 1980/289;
ZVR 1978/81; SZ 46/81; ZVR 1973/46 u.a.), so daß auch ein Interesse an der Feststellung des Zurechtbestehens in der Vergangenheit bereits fällig gewordener Teilleistungen zu verneinen wäre (JBl 1956, 121). Begehrte aber die Klägerin nur die Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Schäden aus dem Unfallsereignis, haben die Vorinstanzen mit dem in den Spruch aufgenommenen Beisatz nur verdeutlicht, ab welchem Zeitpunkt noch nicht fällige Schadenersatzansprüche vom Feststellungsbegehren umfaßt sind. Da das Feststellungsbegehren, wie bereits ausgeführt wurde, erst mit dem Vortrag des Schriftsatzes ON 10 in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Jänner 1983 unbedingt wirksam geltend gemacht wurde, kann sich nach der von der Klägerin selbst gewählten Formulierung seine Feststellungswirkung nur auf nach diesem Zeitpunkt aus dem Unfallsereignis vom 17. Juni 1976 entstandene Schäden beziehen. Das in diesem Punkt von beiden Seiten bekämpfte Urteil des Berufungsgerichtes ist daher zu bestätigen.
Durch die Stattgebung des Feststellungsbegehrens wurde mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung (26. Jänner 1983) die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (ZVR 1980/159; ZVR 1975/223; SZ 46/81; SZ 39/19; Schubert aaO Rz 7 zu § 1497). Die Unterbrechungswirkung des stattgebenden Feststellungsbegehrens erstreckt sich daher nicht auf Leistungsansprüche auf Grund des Unfalles vom 17. Juni 1976, die bereits vor dem 26. Jänner 1983 fällig wurden. Für solche Ansprüche ist, wurde eine Verjährungseinwendung wirksam erhoben, jeweils gesondert die Frage zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt waren. Im ersten Rechtsgang erhob die Beklagte keine Verjährungseinwendung. Das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes vom 13. Juli 1982, ON 39, wurde aber mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 9. Februar 1984, 1 R 1039/83-45, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 1984, 1 Ob 582/84-51, gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben. § 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungsbeschlüsse nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird durch den Aufhebungsbeschluß wieder in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurückversetzt; die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen; neues Vorbringen ist daher - abgesehen von den Fällen der Verschleppungsabsicht und bereits abschließend entschiedener Streitpunkte - unbeschränkt zulässig (MietSlg 38.782; SZ 55/164; SZ 50/97 ua; Fasching; Zivilprozeßrecht Rz 1820, 1821). Die Beklagte konnte daher, was von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht bekämpft wurde, im zweiten, den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgang die Verjährungseinwendung wirksam erheben. Ein Tatsachenvorbringen, aus dem der Schluß gezogen werden könnte, diese Einwendung sei arglistig, also entgegen einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand erhoben worden, wurde in erster Instanz nicht erstattet. Schon daran scheitert die erstmals in der Revision der Klägerin gegen die Verjährungseinwendung erhobene Replik der Arglist.Durch die Stattgebung des Feststellungsbegehrens wurde mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung (26. Jänner 1983) die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen (ZVR 1980/159; ZVR 1975/223; SZ 46/81; SZ 39/19; Schubert aaO Rz 7 zu Paragraph 1497,). Die Unterbrechungswirkung des stattgebenden Feststellungsbegehrens erstreckt sich daher nicht auf Leistungsansprüche auf Grund des Unfalles vom 17. Juni 1976, die bereits vor dem 26. Jänner 1983 fällig wurden. Für solche Ansprüche ist, wurde eine Verjährungseinwendung wirksam erhoben, jeweils gesondert die Frage zu prüfen, ob sie zum Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt waren. Im ersten Rechtsgang erhob die Beklagte keine Verjährungseinwendung. Das das Klagebegehren abweisende Urteil des Erstgerichtes vom 13. Juli 1982, ON 39, wurde aber mit Beschluß des Berufungsgerichtes vom 9. Februar 1984, 1 R 1039/83-45, bestätigt mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5. Juni 1984, 1 Ob 582/84-51, gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufgehoben. Paragraph 496, Absatz 2, ZPO findet auf Aufhebungsbeschlüsse nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO keine Anwendung. Das Verfahren wird durch den Aufhebungsbeschluß wieder in den Stand vor Schluß der mündlichen Verhandlung zurückversetzt; die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen; neues Vorbringen ist daher - abgesehen von den Fällen der Verschleppungsabsicht und bereits abschließend entschiedener Streitpunkte - unbeschränkt zulässig (MietSlg 38.782; SZ 55/164; SZ 50/97 ua; Fasching; Zivilprozeßrecht Rz 1820, 1821). Die Beklagte konnte daher, was von der Klägerin im Berufungsverfahren auch nicht bekämpft wurde, im zweiten, den Grund des Anspruches betreffenden Rechtsgang die Verjährungseinwendung wirksam erheben. Ein Tatsachenvorbringen, aus dem der Schluß gezogen werden könnte, diese Einwendung sei arglistig, also entgegen einem von der Beklagten geschaffenen Vertrauenstatbestand erhoben worden, wurde in erster Instanz nicht erstattet. Schon daran scheitert die erstmals in der Revision der Klägerin gegen die Verjährungseinwendung erhobene Replik der Arglist.
Schmerzengeld ist global zu bemessen. Künftige nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende und überschaubare Schmerzen sind in die Beurteilung miteinzubeziehen (ZVR 1988/56;
ZVR 1986/5; ZVR 1981/169; ZVR 1980/19 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 138; Danzl, Das Schmerzengeld in der Rechtsprechung des OLG Innsbruck, ZVR Sonderheft Jänner 1987, 11;ZVR 1986/5; ZVR 1981/169; ZVR 1980/19 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 138; Danzl, Das Schmerzengeld in der Rechtsprechung des OLG Innsbruck, ZVR Sonderheft Jänner 1987, 11;
Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld5 182, 186 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 49 zu § 1325; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 62, 73 zu § 1325). Eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages ist nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig (ZVR 1983/345; ZVR 1979/308;Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld5 182, 186 f; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 49 zu Paragraph 1325,; Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 62, 73 zu Paragraph 1325,). Eine zeitliche Begrenzung des Schmerzengeldes oder die Geltendmachung bloß eines Teilbetrages ist nur aus besonderen vom Kläger darzulegenden Gründen zulässig (ZVR 1983/345; ZVR 1979/308;
JBl 1970, 93; Danzl aaO 12; Koziol aaO; Harrer aaO Rz 73;
Jarosch-Müller-Piegler aaO 187). Die Gewährung einer Schmerzengeldrente anstatt eines einmaligen Kapitalbetrages oder neben einem solchen kommt, wenn die künftigen Unfallsfolgen beurteilt werden können und nicht ganz besonders schwerwiegende Dauerfolgen vorliegen, nicht in Betracht (ZVR 1986/50 mwN; Danzl aaO; Harrer aaO Rz 75).
Mit der am 23. August 1978 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin ursprünglich Schmerzengeld mit dem Globalbetrag von S 100.000. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 26. Jänner 1983 dehnte sie das Klagebegehren aus. Sie teilte das Schmerzengeldbegehren dahin auf, daß sie einen Schmerzengeldbetrag von S 500.000 zur Abgeltung aller Schmerzen bis zum 1. September 1982 und eine Schmerzengeldrente von jährlich S 30.000 beginnend mit 1. September 1982, in eventu eine Globalabgeltung von insgesamt S 800.000 begehrte. Als Begründung für die Ausdehnung und Aufteilung des Schmerzengeldbetrages führte sie das vorliegende Sachverständigengutachten an, nach dem sie auf Dauer Schmerzen leichter Intensität hat und weiterhin haben wird. Dem Sachverständigengutachten und ihm folgend den Feststellungen der Vorinstanzen kann aber nicht entnommen werden, daß zumindest nach der Entlassung aus dem stationären Aufenthalt und der Abnahme des Gipses die in Zukunft eintretenden Schmerzen nicht voraussehbar gewesen wären und andere Schmerzen als solche damals voraussehbar gewesenen tatsächlich eingetreten sind. Es liegen aber auch, wie die Beklagte in ihrem Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß zutreffend ausführt, die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Gewährung einer Schmerzengeldrente nicht vor. Die Klägerin hat zwar dauernde, durch die zahlreichen Brüche bedingten Schmerzen leichter Art zu erdulden, es wurde aber nicht behauptet, daß es sich dabei um ganz besonders schwerwiegende Folgen wie etwa im Falle einer Querschnittslähmung oder Gehirnverletzung handelte. Da auch ein S 100.000 übersteigender, global zu bemessender Schmerzengeldbetrag, wie bereits ausgeführt wurde, verjährt ist, ist der Aufhebungsbeschluß im Sinne der Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes in diesem Punkt abzuändern. Das gleichzeitig gestellte Feststellungsbegehren, gegen das der Einwand der Verjährung nicht erhoben wurde, bezieht sich nur auf die damals zukünftig eintretenden Schäden und kann daher keine Wirkung auf den bereits längst entstandenen globalen Schmerzengeldanspruch entfalten. Die Verjährungseinwendung wäre nur dann fruchtlos gewesen, wenn schon vor der Ausdehnung des Schmerzengeldbegehrens innerhalb der Verjährungsfrist ein auf Feststellung der Haftung für alle zukünftigen Schäden gerichtetes Begehren erhoben worden wäre (ZVR 1975/223; ZVR 1973/158; SZ 39/19).
Beiden Revisionen ist daher der Erfolg zu versagen; dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß ist hingegen Folge zu geben und im Umfang der Aufhebung das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 bzw. § 43 Abs 1 ZPO. Bis zur Ausdehnung des Schmerzengeldbetrages obsiegte die Klägerin zur Gänze, ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit 17,3 %, so daß von diesem Zeitpunkt an der Beklagten 65,4 % ihrer Kosten zustehen. Barauslagen für das Gutachten über die Schmerzperioden sind der Klägerin zuzuerkennen, weil auch der ursprünglich begehrte Schmerzengeldbetrag von der Beklagten der Höhe nach bestritten wurde. Der Überweisungsantrag ist nicht zu honorieren; er wurde nur durch die Einbringung der Klage bei einem unzuständigen Gericht notwendig. Kosten für erfolglose Rechtsmittelschriften sind nicht, wohl aber die Kosten für die erfolgreichen Gegenschriften zuzuerkennen. Der Rekurs der Beklagten ON 46 gegen den Aufhebungsbeschluß ON 45 blieb der Sache nach erfolglos.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, bzw. Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Bis zur Ausdehnung des Schmerzengeldbetrages obsiegte die Klägerin zur Gänze, ab diesem Zeitpunkt nur mehr mit 17,3 %, so daß von diesem Zeitpunkt an der Beklagten 65,4 % ihrer Kosten zustehen. Barauslagen für das Gutachten über die Schmerzperioden sind der Klägerin zuzuerkennen, weil auch der ursprünglich begehrte Schmerzengeldbetrag von der Beklagten der Höhe nach bestritten wurde. Der Überweisungsantrag ist nicht zu honorieren; er wurde nur durch die Einbringung der Klage bei einem unzuständigen Gericht notwendig. Kosten für erfolglose Rechtsmittelschriften sind nicht, wohl aber die Kosten für die erfolgreichen Gegenschriften zuzuerkennen. Der Rekurs der Beklagten ON 46 gegen den Aufhebungsbeschluß ON 45 blieb der Sache nach erfolglos.