Rechtssatz RS0042441
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042441
Entscheidungsdatum
05.07.2017
Rechtssatz
§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).Paragraph 496, Absatz 2, ZPO findet auf Aufhebungen gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. Dieses Recht ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, die sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang ereigneten. Es kann vielmehr, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage geltend gemacht werden (SZ 43/151).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 655/82
Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 655/82
- 3 Ob 621/85
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 3 Ob 621/85
nur: § 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen Teilen des Verfahrens neues Vorbringen zu erstatten. (T1)
- 1 Ob 555/88
Entscheidungstext OGH 18.05.1988 1 Ob 555/88
nur T1
- 9 ObA 220/90
Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 220/90
nur T1
- 7 Ob 25/92
Entscheidungstext OGH 20.01.1993 7 Ob 25/92
nur T1
- 8 ObA 241/94
Entscheidungstext OGH 30.06.1994 8 ObA 241/94
nur T1
- 7 Ob 2200/96x
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 7 Ob 2200/96x
Vgl; nur T1; Beisatz: Es können aber abschließend erledigte Streitpunkte nicht wieder aufgerollt werden. (T2)
- 1 Ob 413/97k
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 413/97k
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO abschließend erledigte Streitpunkte dürfen nicht wieder aufgerollt werden, es sei denn, es handelte sich um Tatsachen, die nach Schluss der Verhandlung im ersten Rechtsgang neu entstanden sind. (T3)
- 2 Ob 272/99k
Entscheidungstext OGH 26.05.2000 2 Ob 272/99k
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 117/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 117/05g
Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T4)
- 1 Ob 41/08y
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 1 Ob 41/08y
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 Ob 4/09t
Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 Ob 4/09t
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 7 Ob 45/09g
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 45/09g
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 25/11z
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 25/11z
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 5 Ob 216/10s
Entscheidungstext OGH 08.03.2011 5 Ob 216/10s
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
- 3 Ob 25/11i
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 25/11i
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 213/11a
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 213/11a
Vgl; Auch Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 7 Ob 188/12s
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 188/12s
Auch; Veröff: SZ 2013/19
- 5 Ob 216/14x
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 216/14x
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 164/15s
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 164/15s
Vgl aber; nur T1
- 3 Ob 85/15v
Entscheidungstext OGH 16.03.2016 3 Ob 85/15v
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2016/30
- 7 Ob 100/17g
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 100/17g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0042441
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19820630_OGH0002_0010OB00655_8200000_001