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Entscheidung 6 Ob 117/05g×

Entscheidung 6 Ob 117/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob117/05g

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz E*****, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, und seiner Nebenintervenientin Verlassenschaft nach der am 12. März 2005 verstorbenen Maria E*****, vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Josef A*****, vertreten durch Dr. Gernot Schreckeneder, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen Feststellung (Streitwert 67.585,74 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. März 2005, GZ 2 R 35/05p-60, womit über die Berufungen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Oktober 2004, GZ 14 Cg 92/01v-51, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentlichen Revisionen legen erhebliche Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht dar.

1. Zur vom Kläger behaupteten Nichtigkeit des Berufungsurteils:

Das Berufungsgericht trug im ersten Rechtsgang in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Das Erstgericht entschied im zweiten Rechtsgang ohne vorher neu zu verhandeln. Die in den im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsbeantwortungen des Klägers und der Nebenintervenientin enthaltenen Neuerungen blieben unberücksichtigt. Der Kläger meint, richtigerweise hätte das Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung zur Erörterung der Neuerungen und des Sachverständigengutachtens auftragen müssen. Weil es dies nicht getan habe, habe es das Recht des Klägers, über den Verkehrswert der Alm zu verhandeln, verletzt. Weil das Erstgericht im zweiten Rechtsgang ohne mündliche Verhandlung das Urteil gefällt habe, sei dem Kläger auf ungesetzliche Weise die Möglichkeit genommen worden, über die Neuerungen zu verhandeln.

Die Frage, ob der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung hätte auftragen müssen, ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu behandeln, weil dieser gemäß Paragraph 504, ZPO nur das im zweiten Rechtsgang ergangene und jetzt mit Revision angefochtene Urteil des Berufungsgerichts zu prüfen und auf einen früheren Aufhebungsbeschluss nur im Rahmen einer Rechtsrüge einzugehen hätte (6 Ob 114/60 = JBl 1961, 92). Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichts verwiesen wurde, hat gemäß Paragraph 479, ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückverweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist (8 Ob 260/79; RIS-Justiz RS0041953, Pimmer in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 499, ZPO Rz 21). Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, hätte in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden müssen (6 Ob 114/60; 8 Ob 260/79). Dies ist jedoch nicht geschehen. Wegen eines allenfalls fehlerhaften Aufhebungsbeschlusses des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang ist das Berufungsurteil im zweiten Rechtsgang nicht nichtig. Die vom Kläger zitierte Entscheidung SZ 6/5 betrifft einen ganz anders gelagerten Sachverhalt. In diesem Fall hatte das Erstgericht die Verhandlung nicht nach Paragraph 193, Absatz 3, ZPO geschlossen und ohne neuerliche Streitverhandlung das Urteil nach Einlangen der vom ersuchten Richter aufgenommenen Zeugenprotokolle gefällt.

2. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in den im ersten Rechtsgang erstatteten Berufungsbeantwortungen enthaltenen Neuerungen in seinem Aufhebungsbeschluss gemäß Paragraph 492, ZPO nicht berücksichtigt. War die Verhandlung einmal geschlossen, hatten die Parteien kein Anrecht auf Neuerungen. Da sich das Erstgericht in der Lage sah, ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse nachzutragen, waren die Neuerungen nicht zu berücksichtigen (6 Ob 114/60), was das Berufungsgericht in der nun angefochtenen Entscheidung zutreffend erkannte. Die in den außerordentlichen Revisionen behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist daher nicht gegeben.

3. Der Kläger stellt eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts nicht dar, sondern unternimmt in der Rechtsrüge den kursorischen, untauglichen Versuch, Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen. An diese Feststellungen ist der Oberste Gerichtshof als eine Rechtsinstanz jedoch gebunden.

4. Der von der Nebenintervenientin in der Zulassungsbeschwerde erstmals aufgeworfenen Frage der Auslegung einer Bestimmung des Kaufvertrags zwischen Kläger und Beklagtem kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu vergleiche RIS-Justiz RS0112106). Der Kläger machte nie geltend, der Kaufvertrag bestehe deshalb nicht, weil die aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot Berechtigte dem Kaufvertrag nicht zugestimmt habe. Wenn die Vertragsparteien vereinbarten, dass die Rechtswirksamkeit des Vertrags - „solange dies nötig ist" - durch die Erteilung der Zustimmung der Verbotsberechtigten aufschiebend bedingt ist, so spricht die Formulierung „solang dies nötig ist" deutlich dafür, dass der Vertrag nicht schon deswegen wegfallen sollte, weil die Verbotsberechtigte nicht zustimmte.

Der unter Punkt 2. der Zulassungsbeschwerde erhobene Einwand, die Berufung des Beklagten auf die durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot bewirkte Minderung des Verkehrswerts sei arglistig, ist eine unzulässige Neuerung.

Im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels kann - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - die Frage der Richtigkeit der Anwendung des Paragraph 273, ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0040494). Das Berufungsgericht hat ausführlich dargelegt, welche Aspekte des Falles für die Ermittlung der Höhe des Abschlags maßgeblich sind, und sein Ergebnis eingehend begründet. Ein Überschreiten des Ermessensspielraums durch das Berufungsgericht ist nicht zu erkennen.

Mit den übrigen Ausführungen unter Punkt 3. der Zulassungsbeschwerde werden unter Behauptung eines Verfahrensmangels die nicht revisiblen Feststellungen der Vorinstanzen zum Verkehrswert der Liegenschaft bekämpft. Die in diesem Zusammenhang behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Dieser Revisionsgrund (Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO) ist nur dann verwirklicht, wenn ein Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung tragenden wesentlichen Tatsachen nach den Gründen des angefochtenen Urteils besteht, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 159 mwN; E. Kodek in Rechberger², ZPO Paragraph 471, Rz 7 mwN und Paragraph 503, Rz 4 mwN). Die Aktenwidrigkeit besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Feststellung und irgendeinem vorhandenen Beweismittel (E. Kodek aaO Paragraph 471, Rz 7 mwN; Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 172 mwN). Wenn die Vorinstanzen dem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und nicht dem im Zwangsversteigerungsverfahren eingeholten Schätzungsgutachten eines anderen gerichtlichen Sachverständigen folgten, so bildete dies einen nicht revisiblen Akt der Beweiswürdigung (Zechner aaO Paragraph 503, ZPO Rz 172 mwN).

Entgegen der Auffassung der Nebenintervenientin berührt das verdinglichte Veräußerungsverbot nicht das Verpflichtungsgeschäft (hier: den Kaufvertrag zwischen den Streitteilen), dieses bleibt vielmehr gültig (SZ 74/73 mwN; NZ 1998, 216; RIS-Justiz RS0010751; Spielbüchler in Rummel³, ABGB Paragraph 364 c, Rz 7). Eine andere Auffassung vertritt auch nicht die von der Nebenintervenientin angeführte Entscheidung 7 Ob 225/03v = ecolex 2005/85 S 206.

Einen weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E79079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00117.05G.1201.000

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011

Dokumentnummer

JJT_20051201_OGH0002_0060OB00117_05G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010751 Rechtssatz 19.01.1966Zivilrecht
Ein gem § 364 c ABGB dinglich wirksames Veräußerungsverbot hindert nicht die Giltigkeit eines vom Liegenschaftseigentümer mit einem Dritten vereinbarten Tausches von Grundstücken und berechtigt ihn auch nicht, die ihm aus diesem Tauschvertrag obliegenden Er …
RS0040494 Rechtssatz 19.11.1992Zivilrecht
Die Anwendbarkeit des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung.
RS0041953 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.
RS0042378 Rechtssatz 04.05.1960Zivilrecht
Zur Frage der Aufhebung der Entscheidung und der Rückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung (nicht auch zur neuerlichen Verhandlung - vgl 5 Ob 295/59).
RS0042411 Rechtssatz 30.01.1985Zivilrecht
Wenn auch die Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO in § 496 Abs 2 ZPO nicht ausdrücklich erwähnt ist, so kann diese Bestimmung im Hinblick auf den Grundsatz der Prozessökonomie und des Wesens des österreichischen Rechtsmittelverfahrens nur dahin verstanden we …
RS0042441 Rechtssatz 30.06.1982Zivilrecht
§ 496 Abs 2 ZPO findet auf Aufhebungen gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO keine Anwendung. Die Parteien haben alle Befugnisse, die ihnen auch sonst im erstinstanzlichen Verfahren zukommen. Sie haben daher insbesondere das Recht, zu den von der Aufhebung betroffenen …
RS0042458 Rechtssatz 15.09.1970Zivilrecht
Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen …
RS0043284 Rechtssatz 03.04.1979Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit im Sinne des § 503 Z 3 ZPO besteht nicht in einem Widerspruch zwischen einer Tatsachenfeststellung und irgend einem vorhandenen Beweismittel, sondern ausschließlich in einem Widerspruch zwischen dem Inhalt eines bestimmten Aktenstückes …
RS0043324 Rechtssatz 31.08.1972Zivilrecht
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkte unrichtig wiedergegeben wird, nicht aber dann, wenn das Gericht auf Grund richtig dargestellter Beweisergebnisse zu Feststellungen oder rechtlichen …
RS0043347 Rechtssatz 16.05.1974Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sa …