Rechtssatz RS0041953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041953
Entscheidungsdatum
27.11.2014
Rechtssatz
Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß § 479 ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.Das Erstgericht, an das eine Rechtssache durch Beschluss des Berufungsgerichtes verwiesen wurde, hat gemäß Paragraph 479, ZPO von Amts wegen eine Tagsatzung anzuordnen, falls durch die Zurückweisung überhaupt eine neue Verhandlung erforderlich ist.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 260/79
Entscheidungstext OGH 22.11.1979 8 Ob 260/79
Beisatz: Hier verneint, weil der Erstrichter die fehlenden Feststellungen auch ohne ergänzende Beweisaufnahme auf Grund der schon vorher aufgenommenen Beweise zu treffen vermochte. (T1)
- 6 Ob 117/05g
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 117/05g
Vgl; Beisatz: Dass eine neue Verhandlung vor dem Erstgericht erforderlich gewesen wäre, muss in der Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt werden. (T2); Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T3)
- 1 Ob 56/07b
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 56/07b
Vgl; Beis wie T2
- 1 Ob 197/14y
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 197/14y
Auch; Beisatz: Wird eine Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben, weil der Sachverhalt unvollständig festgestellt wurde, ist eine mündliche Verhandlung nur dann notwendig, wenn nicht schon ausreichend Beweisergebnisse vorliegen, um die fehlenden Feststellungen zu treffen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0041953
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0080OB00260_7900000_001