Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision bzw eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3; § 528a ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision bzw eines Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3,; Paragraph 528 a, ZPO).
Zum Revisionsrekurs:
Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 8. 9. 1995 (Band II, ON 184) den Zwischenantrag auf Feststellung, zwischen den Streitteilen werde festgestellt, dass der zwischen der Wohnbau Maria S***** als Rechtsvorgängerin der klagenden Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits geschlossene Mietvertrag vom 21. 5. 1979 über die Liegenschaft EZ ***** KG ***** A***** erloschen sei und auch zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein Mietverhältnis betreffend dieser Liegenschaft nicht bestehe. Dieser Schriftsatz wurde - weil sich der Akt wegen eines (weiteren von vielen) Ablehnungsantrages der Beklagten gegen den Verhandlungsrichter nicht beim Erstgericht befand -, zunächst - und auch in der Folge - der klagenden Partei nicht zugestellt. In diesem Schriftsatz wurden weitere Urkunden vorgelegt, die in der Verhandlung vom 9. 1. 1996 teilweise zum Akt genommen, bzw wieder ausgefolgt wurden (ON 196). Der Schriftsatz ON 184 wurde in keiner der darauffolgenden Streitverhandlungstagsatzungen vorgetragen. Es wurde auch mündlich kein Zwischenfeststellungsantrag gestellt.Die Beklagte stellte mit Schriftsatz vom 8. 9. 1995 (Band römisch zwei, ON 184) den Zwischenantrag auf Feststellung, zwischen den Streitteilen werde festgestellt, dass der zwischen der Wohnbau Maria S***** als Rechtsvorgängerin der klagenden Partei einerseits und der beklagten Partei andererseits geschlossene Mietvertrag vom 21. 5. 1979 über die Liegenschaft EZ ***** KG ***** A***** erloschen sei und auch zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei ein Mietverhältnis betreffend dieser Liegenschaft nicht bestehe. Dieser Schriftsatz wurde - weil sich der Akt wegen eines (weiteren von vielen) Ablehnungsantrages der Beklagten gegen den Verhandlungsrichter nicht beim Erstgericht befand -, zunächst - und auch in der Folge - der klagenden Partei nicht zugestellt. In diesem Schriftsatz wurden weitere Urkunden vorgelegt, die in der Verhandlung vom 9. 1. 1996 teilweise zum Akt genommen, bzw wieder ausgefolgt wurden (ON 196). Der Schriftsatz ON 184 wurde in keiner der darauffolgenden Streitverhandlungstagsatzungen vorgetragen. Es wurde auch mündlich kein Zwischenfeststellungsantrag gestellt.
Das Erstgericht hat mit einem in die Ausfertigung des Urteils aufgenommenen Beschluss diesen Zwischenantrag der Beklagten zurückgewiesen, weil nach der bindenden Rechtsansicht des Aufhebungsbeschlusses des Obersten Gerichtshofes (2 Ob 561/91) der klagenden Partei die Rechte eines Bestandnehmers zukämen, weshalb für den auf Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses abzielenden Zwischenantrag auf Feststellung kein Raum bleibe.
Das Berufungsgericht hat diesen Beschluss des Erstgerichtes (ersatzlos) behoben. Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages sei das Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Als ein den Streitgegenstand erweiternder Sachdispositionsantrag müsse ein Zwischenfeststellungsantrag in mündlicher Verhandlung gestellt werden; ein Schriftsatz stelle nur seine Vorankündigung dar. Die Wirkung der Anhängigkeit nach § 232 ZPO könne erst mit Antragstellung in mündlicher Verhandlung eintreten. Erst dann sei ein solcher Antrag rechtswirksam, rechtlich existent und berücksichtigbar. Das Erstgericht hätte über den rechtlich noch nicht existenten Zwischenfeststellungsantrag überhaupt nicht entscheiden dürfen. Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes sei daher zu beheben.Das Berufungsgericht hat diesen Beschluss des Erstgerichtes (ersatzlos) behoben. Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages sei das Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses abzusprechen. Als ein den Streitgegenstand erweiternder Sachdispositionsantrag müsse ein Zwischenfeststellungsantrag in mündlicher Verhandlung gestellt werden; ein Schriftsatz stelle nur seine Vorankündigung dar. Die Wirkung der Anhängigkeit nach Paragraph 232, ZPO könne erst mit Antragstellung in mündlicher Verhandlung eintreten. Erst dann sei ein solcher Antrag rechtswirksam, rechtlich existent und berücksichtigbar. Das Erstgericht hätte über den rechtlich noch nicht existenten Zwischenfeststellungsantrag überhaupt nicht entscheiden dürfen. Der Zurückweisungsbeschluss des Erstgerichtes sei daher zu beheben.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil wegen der mit dem nicht in mündlicher Verhandlung vorgetragenen Zwischenantrag auf Feststellung zusammenhängenden Fragen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt jedoch - entgegen dem nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch - nicht vor.
Die Revisionsrekurswerberin verweist zwar zutreffend darauf, dass Gerichtsanhängigkeit bereits mit Einbringung ihres Schriftsatzes eingetreten ist. Daraus ist aber für sie nichts gewonnen. Nach § 259 ZPO kann ein Beklagter während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des § 236 ZPO stellen. Gemäß § 232 Abs 2 ZPO tritt Streitanhängigkeit in Ansehung eines von einer Partei erst im Laufe eines Prozesses erhobenen Anspruches (wozu auch der Zwischenantrag auf Feststellung anzusehen ist, vgl Frauenberger/Rechberger in Rechberger ZPO2 § 233 Rz 4; dieselben aaO § 236 Rz 2) jedenfalls erst mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Ein schriftlich eingebrachter Zwischenantrag auf Feststellung muss daher in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen werden (2 Ob 163/70; vgl RIS-Justiz RS0034965). Im vorliegenden Fall wurde der Zwischenantrag auf Feststellung somit in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Mangels Vortrages in der mündlichen Verhandlung war dieser Antrag jedenfalls vom Gericht erster Instanz nicht zu behandeln, weil er nicht Prozessgegenstand wurde. Ein schriftlich eingebrachter Zwischenantrag auf Feststellung ist einer nach Streitanhängigkeit eingebrachten Ausdehnung der Klage vergleichbar (vgl 4 Ob 529/91). Auch bei einer solchen ist die relevante Wirkung (nämlich die Unterbrechung der Verjährung) vom mündlichen Vortrag in der Verhandlung abhängig (vgl verstSen SZ 62/69 = JBl 1989, 516 = EvBl 1989/136). Mangels Vortrags des Zwischenfeststellungsantrages war daher über ihn nicht zu entscheiden. Die ersatzlose Behebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz entspricht daher dieser Rechtslage. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Zustellung und Vortrag des Antrags keine andere Entscheidung als die des Erstgerichtes möglich gewesen wäre, weil dem die bindende Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 561/91, wonach der klagenden Partei ein Bestandrecht an der Liegenschaft zukommt, entgegensteht.Die Revisionsrekurswerberin verweist zwar zutreffend darauf, dass Gerichtsanhängigkeit bereits mit Einbringung ihres Schriftsatzes eingetreten ist. Daraus ist aber für sie nichts gewonnen. Nach Paragraph 259, ZPO kann ein Beklagter während der mündlichen Streitverhandlung, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des Paragraph 236, ZPO stellen. Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, ZPO tritt Streitanhängigkeit in Ansehung eines von einer Partei erst im Laufe eines Prozesses erhobenen Anspruches (wozu auch der Zwischenantrag auf Feststellung anzusehen ist, vergleiche Frauenberger/Rechberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 233, Rz 4; dieselben aaO Paragraph 236, Rz 2) jedenfalls erst mit dem Zeitpunkt ein, in welchem der Anspruch bei der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde. Ein schriftlich eingebrachter Zwischenantrag auf Feststellung muss daher in der mündlichen Streitverhandlung vorgetragen werden (2 Ob 163/70; vergleiche RIS-Justiz RS0034965). Im vorliegenden Fall wurde der Zwischenantrag auf Feststellung somit in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Mangels Vortrages in der mündlichen Verhandlung war dieser Antrag jedenfalls vom Gericht erster Instanz nicht zu behandeln, weil er nicht Prozessgegenstand wurde. Ein schriftlich eingebrachter Zwischenantrag auf Feststellung ist einer nach Streitanhängigkeit eingebrachten Ausdehnung der Klage vergleichbar vergleiche 4 Ob 529/91). Auch bei einer solchen ist die relevante Wirkung (nämlich die Unterbrechung der Verjährung) vom mündlichen Vortrag in der Verhandlung abhängig vergleiche verstSen SZ 62/69 = JBl 1989, 516 = EvBl 1989/136). Mangels Vortrags des Zwischenfeststellungsantrages war daher über ihn nicht zu entscheiden. Die ersatzlose Behebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Gericht zweiter Instanz entspricht daher dieser Rechtslage. Nur am Rande sei bemerkt, dass selbst bei Zustellung und Vortrag des Antrags keine andere Entscheidung als die des Erstgerichtes möglich gewesen wäre, weil dem die bindende Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofes 2 Ob 561/91, wonach der klagenden Partei ein Bestandrecht an der Liegenschaft zukommt, entgegensteht.