Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
1. Der von allen Revisionswerbern gerügte Mangel des Berufungsverfahrens (Nichtbeachtung des § 511 ZPO) liegt nicht vor:1. Der von allen Revisionswerbern gerügte Mangel des Berufungsverfahrens (Nichtbeachtung des Paragraph 511, ZPO) liegt nicht vor:
Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz sowie Besitzwille (RIS-Justiz RS0034138). Der erkennende Senat hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang deshalb auf, weil diese vom Nichtvorliegen eines Besitzwillens des Landes Salzburg ausgegangen waren, weswegen sie es unterlassen hatten, zu anderen Streitpunkten (etwa zum Zeitablauf und zur Redlichkeit) Feststellungen zu treffen. In der Begründung des Aufhebungsbeschlusses wurde im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Erwägungen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts der Besitzwille des Landes Salzburg zu bejahen sei. Wenn die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang nur diese Frage (nicht aber ua die Frage der Redlichkeit des Besitzes) als abschließend erledigten Streitpunkt angesehen haben, begegnet dies keinen Bedenken. Wird das (berufungs- und das) erstgerichtliche Urteil wegen Feststellungsmängeln gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von § 496 Abs 1 Z 3 ZPO aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück, sodass die Parteien grundsätzlich alle ihnen im Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrnehmen, vor allem neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel - etwa im vorliegenden Fall zur Redlichkeit bzw Unredlichkeit der Besitzmittler - anbieten, Behauptungen des Gegners bestreiten und nicht zuletzt auch das Begehren ergänzen oder ändern können. Nur die Beantwortung jener Frage, die vom Rechtsmittelgericht auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurde - hier die Frage des Besitzwillens des Landes Salzburg - kann als abschließend erledigter Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (SZ 55/164; SZ 46/16; SZ 43/194 uva). Zudem ist das Berufungsgericht auf den in der Berufung behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens eingegangen und hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 511 ZPO verneint. Damit ist eine Wahrnehmung in dritter Instanz nicht möglich (Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN), und zwar auch nicht dann, wenn der Mangel zugleich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird. Dieser Revisionsgrund beschränkt sich allein auf die Beurteilung von materiellrechtlichen Fragen; die Überprüfung der Anwendung von Prozessgesetzen ist den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit vorbehalten (Kodek aaO Rz 24). Da die Frage der Bindungswirkung nach § 511 ZPO eine rein prozessuale Frage darstellt, kann deren Lösung aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung somit nicht bekämpft werden.Voraussetzungen für die Ersitzung sind neben dem Zeitablauf echter und redlicher Besitz sowie Besitzwille (RIS-Justiz RS0034138). Der erkennende Senat hob die Entscheidungen der Vorinstanzen im ersten Rechtsgang deshalb auf, weil diese vom Nichtvorliegen eines Besitzwillens des Landes Salzburg ausgegangen waren, weswegen sie es unterlassen hatten, zu anderen Streitpunkten (etwa zum Zeitablauf und zur Redlichkeit) Feststellungen zu treffen. In der Begründung des Aufhebungsbeschlusses wurde im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Erwägungen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts der Besitzwille des Landes Salzburg zu bejahen sei. Wenn die Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang nur diese Frage (nicht aber ua die Frage der Redlichkeit des Besitzes) als abschließend erledigten Streitpunkt angesehen haben, begegnet dies keinen Bedenken. Wird das (berufungs- und das) erstgerichtliche Urteil wegen Feststellungsmängeln gemäß oder in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO aufgehoben, tritt das Verfahren in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurück, sodass die Parteien grundsätzlich alle ihnen im Verfahren bis dahin zustehenden Befugnisse wahrnehmen, vor allem neue Tatsachen vorbringen und neue Beweismittel - etwa im vorliegenden Fall zur Redlichkeit bzw Unredlichkeit der Besitzmittler - anbieten, Behauptungen des Gegners bestreiten und nicht zuletzt auch das Begehren ergänzen oder ändern können. Nur die Beantwortung jener Frage, die vom Rechtsmittelgericht auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden wurde - hier die Frage des Besitzwillens des Landes Salzburg - kann als abschließend erledigter Streitpunkt im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (SZ 55/164; SZ 46/16; SZ 43/194 uva). Zudem ist das Berufungsgericht auf den in der Berufung behaupteten Mangel des Berufungsverfahrens eingegangen und hat das Vorliegen eines Verstoßes gegen Paragraph 511, ZPO verneint. Damit ist eine Wahrnehmung in dritter Instanz nicht möglich (Kodek in Rechberger3 Paragraph 503, ZPO Rz 9 mwN), und zwar auch nicht dann, wenn der Mangel zugleich unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung an den Obersten Gerichtshof herangetragen wird. Dieser Revisionsgrund beschränkt sich allein auf die Beurteilung von materiellrechtlichen Fragen; die Überprüfung der Anwendung von Prozessgesetzen ist den Revisionsgründen der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit vorbehalten (Kodek aaO Rz 24). Da die Frage der Bindungswirkung nach Paragraph 511, ZPO eine rein prozessuale Frage darstellt, kann deren Lösung aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung somit nicht bekämpft werden.
2. Juristische Personen treten auch auf dem Gebiet des Besitzes durch ihre Machthaber, das heißt durch ihre gesetz- oder satzungsmäßigen Organe auf. Der Besitz juristischer Personen wird grundsätzlich nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der für sie handelnden Organe beurteilt (Klicka in Schwimann, ABGB³ § 337 Rz 1). Deren guter Glaube ist zur Ersitzung eines Wegerechts erforderlich. Im vorliegenden Fall ist der gute Glaube der Organe des Landes Salzburg - zumal diese in Unkenntnis der Besitzausübung durch die Pächter waren - unstrittig geblieben. Die Beklagten stellen jedoch in Frage, ob für die Ersitzung eines Wegerechts neben der Gutgläubigkeit der Organe einer juristischen Person auch die Gutgläubigkeit allfälliger Besitzmittler vorausgesetzt ist.2. Juristische Personen treten auch auf dem Gebiet des Besitzes durch ihre Machthaber, das heißt durch ihre gesetz- oder satzungsmäßigen Organe auf. Der Besitz juristischer Personen wird grundsätzlich nach der Redlichkeit oder Unredlichkeit der für sie handelnden Organe beurteilt (Klicka in Schwimann, ABGB³ Paragraph 337, Rz 1). Deren guter Glaube ist zur Ersitzung eines Wegerechts erforderlich. Im vorliegenden Fall ist der gute Glaube der Organe des Landes Salzburg - zumal diese in Unkenntnis der Besitzausübung durch die Pächter waren - unstrittig geblieben. Die Beklagten stellen jedoch in Frage, ob für die Ersitzung eines Wegerechts neben der Gutgläubigkeit der Organe einer juristischen Person auch die Gutgläubigkeit allfälliger Besitzmittler vorausgesetzt ist.
Dazu ist auszuführen:
Bei juristischen Personen tritt neben deren Organen oftmals die Figur des Besitzmittlers in den Vordergrund. So hat das Land Salzburg als Eigentümer des Seegrundstücks gewisse Rechte daran Einzelnen (den Beklagten) zugewiesen, indem es mit diesen Pachtverträge abgeschlossen hat. Damit übte das Land seinen Sachbesitz am Seegrundstück durch seine Pächter aus. Diese sind Besitzmittler, somit selbständige Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes. Die Wirkung der Vermittlung des Sachbesitzes kommt in einem solchen Fall nicht nur für die Erhaltung des Besitzes in Frage, sondern gegebenenfalls auch für neuen Besitzerwerb wie etwa für die Ersitzung eines Wegerechts (Schey/Klang in Klang2 II, 80 f). Neben den Pächtern kommen als Mittelspersonen auch deren Familienmitglieder und Gäste in Betracht, wobei es auf die Unterscheidung, ob es sich bei diesen Personen um Stellvertreter oder Gehilfen handelt, nicht ankommt (SZ 50/91). Einzig entscheidend ist, ob eine Hilfsperson bei der Ausübung des Besitzwillens für die juristische Person mitwirkt (vgl Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, Juristische Schriftenreihe Bd 6, 233).Bei juristischen Personen tritt neben deren Organen oftmals die Figur des Besitzmittlers in den Vordergrund. So hat das Land Salzburg als Eigentümer des Seegrundstücks gewisse Rechte daran Einzelnen (den Beklagten) zugewiesen, indem es mit diesen Pachtverträge abgeschlossen hat. Damit übte das Land seinen Sachbesitz am Seegrundstück durch seine Pächter aus. Diese sind Besitzmittler, somit selbständige Inhaber kraft eigenen Rechtsbesitzes. Die Wirkung der Vermittlung des Sachbesitzes kommt in einem solchen Fall nicht nur für die Erhaltung des Besitzes in Frage, sondern gegebenenfalls auch für neuen Besitzerwerb wie etwa für die Ersitzung eines Wegerechts (Schey/Klang in Klang2 römisch zwei, 80 f). Neben den Pächtern kommen als Mittelspersonen auch deren Familienmitglieder und Gäste in Betracht, wobei es auf die Unterscheidung, ob es sich bei diesen Personen um Stellvertreter oder Gehilfen handelt, nicht ankommt (SZ 50/91). Einzig entscheidend ist, ob eine Hilfsperson bei der Ausübung des Besitzwillens für die juristische Person mitwirkt vergleiche Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen, Juristische Schriftenreihe Bd 6, 233).
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, neben den Organen des Landes Salzburg müssten auch die beklagten Pächter der Seegrundstücke bzw die sonstigen Nutzer guten Glaubens gewesen sein, um zugunsten des Landes Salzburg ein Wegerecht zu ersitzen, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
In den Entscheidungen SZ 50/53 und 8 Ob 226/02x (RIS-Justiz RS0011542) wurde - wenngleich in diesem Punkt ohne nähere Begründung - in Ansehung der Ersitzung der unregelmäßigen Dienstbarkeit einer Schiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit durch eine Gemeinde ausgesprochen, dass die Benützung der Schiabfahrt durch eine Vielzahl von Personen (Touristen) innerhalb der ganzen dreißigjährigen Ersitzungszeit unter der Voraussetzung ausreicht, dass sowohl diese Benützer als auch die Organe der Gemeinde die Rechtmäßigkeit der Benützung gutgläubig angenommen haben. In der Entscheidung 6 Ob 550/77 = SZ 50/91 konnte diese Frage offen gelassen werden, weil nach dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt schon die Machthaber unredlich waren. Die Entscheidungen SZ 50/53 und 8 Ob 226/02x sind im Schrifttum nicht auf beachtliche Kritik gestoßen; gegenteilige Entscheidungen bestehen nicht.
Auch von der jüngeren Lehre wird nicht angezweifelt, dass neben dem guten Glauben der Machthaber auch der gute Glaube etwaiger Besitzmittler erforderlich ist, um zugunsten einer juristischen Person ein Wegerecht zu erwerben:
Nach Iro (aaO) muss der Erwerber als unredlicher Besitzer behandelt werden, wenn sich ein Besitzmittler oder Besitzdiener bei der Begründung der Innehabung für den Erwerber im schlechten Glauben befunden hat. Bei Gewahrsamserwerb durch eine Vielzahl von Gehilfen - etwa beim Besitzerwerb durch eine Gemeinde - komme es darauf an, dass das Publikum den Weg (die Schiabfahrt) in der Meinung benütze, es handle sich hiebei um einen der Allgemeinheit offen stehenden Gebrauch. Dadurch erlange die Gemeinde die Gewahrsame im Sinne einer wiederholten Rechtsausübung. In die Redlichkeitsprüfung seien demnach auch die Benützer des Weges miteinzubeziehen. Deren Unredlichkeit sei der juristischen Person grundsätzlich zuzurechnen (Iro aaO 255).
Nach M. Bydlinski (in Rummel, ABGB³ § 1463 Rz 3) sind die Besitzausübungsakte „des Publikums" der Gemeinde zuzurechnen, weil sich darin der Besitzwille der Gemeinde dokumentiere. Der böse Glaube auch solcher Mittelspersonen stehe daher der Ersitzung durch die Gemeinde entgegen.Nach M. Bydlinski (in Rummel, ABGB³ Paragraph 1463, Rz 3) sind die Besitzausübungsakte „des Publikums" der Gemeinde zuzurechnen, weil sich darin der Besitzwille der Gemeinde dokumentiere. Der böse Glaube auch solcher Mittelspersonen stehe daher der Ersitzung durch die Gemeinde entgegen.
Auch Mader/Janisch (in Schwimann³ § 1463 ABGB Rz 6) gehen davon aus, dass die Unredlichkeit von Besitzmittlern der juristischen Person zurechenbar sei.Auch Mader/Janisch (in Schwimann³ Paragraph 1463, ABGB Rz 6) gehen davon aus, dass die Unredlichkeit von Besitzmittlern der juristischen Person zurechenbar sei.
An der bisherigen Rechtsprechung, der die Revisionswerber keine überzeugenden Argumente entgegensetzen, ist festzuhalten. Zur Begründung ist vertiefend hinzuzufügen:
Obwohl der Gesetzgeber im § 337 ABGB für den Sachverhalt der Besitzausübung einer Gemeinde durch Besitzmittler keine ausdrückliche Anordnung getroffen hat, ist nach dem Sinn dieser Regelung vernünftigerweise keine andere Lösung denkbar, als auch Besitzmittler neben den Machthabern in die Redlichkeitsprüfung miteinzubeziehen. Tragend ist das Argument, die Besitzausübungsakte der Besitzmittler sowie der sonstigen Benützer (des „Publikums") seien der juristischen Person zuzurechnen, weil sich darin der Besitzwille der juristischen Person manifestiert. Ferner spricht für die Zurechnung, dass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, im gegebenen Zusammenhang an eine juristische Person andere (geringere) Anforderungen zu stellen, als an natürliche Personen. Ist ein Bestandgeber eine natürliche Person, besteht kein Zweifel, dass die Besitzausübung in Form eines Wegerechts durch den Bestandnehmer zum Erwerb des Wegerechts für den Bestandgeber führen kann, sofern der Bestandnehmer redlich ist (8 Ob 290/68 = EvBl 1969/118); die Bösgläubigkeit des Bestandnehmers ist in einem solchen Fall dem Bestandgeber zuzurechnen und steht der Ersitzung entgegen. Für juristische Personen kann wohl nichts anderes gelten.Obwohl der Gesetzgeber im Paragraph 337, ABGB für den Sachverhalt der Besitzausübung einer Gemeinde durch Besitzmittler keine ausdrückliche Anordnung getroffen hat, ist nach dem Sinn dieser Regelung vernünftigerweise keine andere Lösung denkbar, als auch Besitzmittler neben den Machthabern in die Redlichkeitsprüfung miteinzubeziehen. Tragend ist das Argument, die Besitzausübungsakte der Besitzmittler sowie der sonstigen Benützer (des „Publikums") seien der juristischen Person zuzurechnen, weil sich darin der Besitzwille der juristischen Person manifestiert. Ferner spricht für die Zurechnung, dass kein sachlicher Grund ersichtlich ist, im gegebenen Zusammenhang an eine juristische Person andere (geringere) Anforderungen zu stellen, als an natürliche Personen. Ist ein Bestandgeber eine natürliche Person, besteht kein Zweifel, dass die Besitzausübung in Form eines Wegerechts durch den Bestandnehmer zum Erwerb des Wegerechts für den Bestandgeber führen kann, sofern der Bestandnehmer redlich ist (8 Ob 290/68 = EvBl 1969/118); die Bösgläubigkeit des Bestandnehmers ist in einem solchen Fall dem Bestandgeber zuzurechnen und steht der Ersitzung entgegen. Für juristische Personen kann wohl nichts anderes gelten.
Es entspricht also ständiger Rechtsprechung, dass auch beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter und sonstige Mittelspersonen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein müssen (siehe nur Meissel in KBB2 § 1463 ABGB Rz 1 mwN). Ist die Redlichkeit des Besitzes juristischer Personen zu beurteilen, ist demnach die einzig konsequente und befriedigende Lösung, deren Organe mit etwaig vorhandenen Besitzmittlern gleich zu behandeln, also auch deren Redlichkeit zu erfordern.Es entspricht also ständiger Rechtsprechung, dass auch beim Besitzerwerb und der Besitzausübung durch Stellvertreter und sonstige Mittelspersonen sowohl der Erwerber als auch die Besitzmittler bzw Besitzdiener gutgläubig sein müssen (siehe nur Meissel in KBB2 Paragraph 1463, ABGB Rz 1 mwN). Ist die Redlichkeit des Besitzes juristischer Personen zu beurteilen, ist demnach die einzig konsequente und befriedigende Lösung, deren Organe mit etwaig vorhandenen Besitzmittlern gleich zu behandeln, also auch deren Redlichkeit zu erfordern.
3. Der Besitz muss während der gesamten Ersitzungszeit redlich sein, weswegen die Ersitzungszeit durch den Eintritt der Schlechtgläubigkeit unterbrochen wird (SZ 55/46). Wenngleich gemäß § 328 ABGB im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes gilt, ist dem Kläger der Nachweis gelungen, der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube sei nach Aufstellen der Tafel (zumindest) ab dem Jahr 1956 - und somit noch vor Ablauf der Ersitzungszeit - weggefallen. Nach ständiger Rechtsprechung geht der ursprüngliche vorhandene gute Glaube nicht nur dann verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, sondern schon dann, wenn jemand auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste, er also solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben (RIS-Justiz RS0010137; RS0034103). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht der Vorinstanzen im Einklang, die Redlichkeit der Besitzausübung durch die Pächter der Seegrundstücke und der sonstigen Wegbenützer sei ab jenem (noch innerhalb der Ersitzungszeit liegenden) Zeitpunkt zu verneinen, ab dem die Rechtsvorgängerin des Klägers die Hinweistafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet" aufgestellt hatte. Wie bereits die Vorinstanzen erkannten, ergab sich aus der Tafel lediglich die Einräumung einer Nutzungsbefugnis „bis auf Widerruf". Diese Nutzungsbefugnis ermöglichte zwar, die gestattete Nutzung auszuüben, begründete jedoch kein Recht des dadurch Begünstigten („Scheinservitut": siehe Koziol/Welser13 I 423; Koch in KBB² § 479 ABGB Rz 2). Die zu den Seegrundstücken zugehenden und zufahrenden Personen konnten aus dieser Hinweistafel unschwer erkennen, dass sie Privatbesitz betreten, wozu sie - abgesehen von der durch den Eigentümer eingeräumte Befugnis - kein Recht hatten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Ersitzung einer Dienstbarkeit schon die Mitteilung des Rechtsstandpunkts des grundbücherlichen Eigentümers den guten Glauben des Ersitzungsbesitzers zerstören kann (JBl 1978, 257; 5 Ob 2090/06f mwN; Mader/Janisch aaO § 1463 ABGB Rz 2). Als solche Mitteilung ist im vorliegenden Fall die Tafel zu verstehen, ergibt sich daraus doch in eindeutiger Weise der Rechtsstandpunkt des damaligen Grundeigentümers, den Benützern stehe kein Recht zu. Dass der damalige Grundeigentümer das Tor weiterhin offen stehen ließ und die Wegbenutzung nicht hinderte, tat seinem Rechtsstandpunkt keinen Abbruch.3. Der Besitz muss während der gesamten Ersitzungszeit redlich sein, weswegen die Ersitzungszeit durch den Eintritt der Schlechtgläubigkeit unterbrochen wird (SZ 55/46). Wenngleich gemäß Paragraph 328, ABGB im Zweifel die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes gilt, ist dem Kläger der Nachweis gelungen, der für die Ersitzung erforderliche gute Glaube sei nach Aufstellen der Tafel (zumindest) ab dem Jahr 1956 - und somit noch vor Ablauf der Ersitzungszeit - weggefallen. Nach ständiger Rechtsprechung geht der ursprüngliche vorhandene gute Glaube nicht nur dann verloren, wenn der Besitzer positiv Kenntnis erlangt, dass sein Besitz nicht rechtmäßig ist, sondern schon dann, wenn jemand auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes hegen musste, er also solche Umstände erfährt, die zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit seines Besitzes Anlass geben (RIS-Justiz RS0010137; RS0034103). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht der Vorinstanzen im Einklang, die Redlichkeit der Besitzausübung durch die Pächter der Seegrundstücke und der sonstigen Wegbenützer sei ab jenem (noch innerhalb der Ersitzungszeit liegenden) Zeitpunkt zu verneinen, ab dem die Rechtsvorgängerin des Klägers die Hinweistafel „Privatbesitz - Durchgang bis auf Widerruf gestattet" aufgestellt hatte. Wie bereits die Vorinstanzen erkannten, ergab sich aus der Tafel lediglich die Einräumung einer Nutzungsbefugnis „bis auf Widerruf". Diese Nutzungsbefugnis ermöglichte zwar, die gestattete Nutzung auszuüben, begründete jedoch kein Recht des dadurch Begünstigten („Scheinservitut": siehe Koziol/Welser13 römisch eins 423; Koch in KBB² Paragraph 479, ABGB Rz 2). Die zu den Seegrundstücken zugehenden und zufahrenden Personen konnten aus dieser Hinweistafel unschwer erkennen, dass sie Privatbesitz betreten, wozu sie - abgesehen von der durch den Eigentümer eingeräumte Befugnis - kein Recht hatten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass bei Ersitzung einer Dienstbarkeit schon die Mitteilung des Rechtsstandpunkts des grundbücherlichen Eigentümers den guten Glauben des Ersitzungsbesitzers zerstören kann (JBl 1978, 257; 5 Ob 2090/06f mwN; Mader/Janisch aaO Paragraph 1463, ABGB Rz 2). Als solche Mitteilung ist im vorliegenden Fall die Tafel zu verstehen, ergibt sich daraus doch in eindeutiger Weise der Rechtsstandpunkt des damaligen Grundeigentümers, den Benützern stehe kein Recht zu. Dass der damalige Grundeigentümer das Tor weiterhin offen stehen ließ und die Wegbenutzung nicht hinderte, tat seinem Rechtsstandpunkt keinen Abbruch.
Auch aus der Feststellung, die Hinweistafel sei von einem Teil der Bestandnehmer und sonstigen Nutzer „gar nicht registriert" und von einem anderen Teil „nicht ernst genommen" worden, ist für die Revisionswerber nichts zu gewinnen. Maßgeblich ist nämlich, ob ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer die in seiner Ausübungshandlung liegende Rechtsverletzung erkennen hätte können (siehe Iro aaO 256). Dass dies auf „durchschnittliche" Benutzer des Zufahrtsweges ab dem Zeitpunkt des Aufstellens der Tafel zutrifft, liegt auf der Hand.
Dass die Benutzer nach dem Aufstellen der Tafel erkennen mussten, es sei nicht nur der Durchgang, sondern auch die Durchfahrt ausschließlich in der vom Eigentümer gestatteten Weise erlaubt worden, bedarf keiner weiteren Begründung. Es genügt insoweit, auf die Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen.
War hier der gute Glaube der Beklagten noch vor Ablauf der Ersitzungszeit weggefallen, dann ist die Ersitzung einer Wegeservitut zugunsten des Landes Salzburg bzw der Beklagten zu verneinen.
4. § 523 ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt (Koch aaO § 523 ABGB Rz 7). Nach den hier maßgeblichen Feststellungen liegt diese Voraussetzung in Bezug auf das gesamte Klagebegehren vor.4. Paragraph 523, ABGB räumt die Eigentumsfreiheitsklage gegen jeden ein, der sich unbefugterweise das Recht einer Dienstbarkeit anmaßt (Koch aaO Paragraph 523, ABGB Rz 7). Nach den hier maßgeblichen Feststellungen liegt diese Voraussetzung in Bezug auf das gesamte Klagebegehren vor.
Aus diesen Gründen erweist sich sowohl die Revision der Beklagten als auch jene des auf Beklagtenseite beigetretenen Nebenintervenienten als nicht berechtigt.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt - wie schon das Berufungsgericht klarstellte - lediglich in Höhe von 45 %.5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO. Streitgenossenzuschlag gebührt - wie schon das Berufungsgericht klarstellte - lediglich in Höhe von 45 %.