Die Bestandnehmer (sowie deren Mitglieder und Besucher) der Seeparzellen konnten als Besitzmittler für das Land Salzburg den für den Erwerb eines Wegerechts maßgeblichen Besitz ausüben (SZ 50/130; RIS-Justiz RS0034597), wobei der Besitzwille (des Landes) solange zu vermuten ist, als der Ersitzungsgegner nicht beweist, dass der Besitzwille - entgegen bestehendem Anschein - fehlte (Spielbüchler in Rummel, ABGB3, § 309 Rz 3). Da der Besitz die bloße Zugehörigkeit der Erscheinung einer Sache oder eines Rechts zu einem bestimmten Rechtssubjekt ist, genügt für die Besitzausübung das vom Eigentümer eines Grundstücks unwidersprochen bleibende Begehen und Befahren eines Zufahrtswegs mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein Wegerecht auszuüben. Entgegen früherer Rechtsprechung äußert beispielsweise eine Gemeinde ihren Besitzwillen schon dann, wenn die für jedermann ersichtliche Wegbenützung für die Gesamtheit der Gemeindeangehörigen von Vorteil ist, weil daraus auf den Besitzwillen der Gemeinde als Träger von gemeinschaftlichen Interessen geschlossen werden kann (SZ 59/50; 7 Ob 207/99p; 10 Ob 77/04b; RIS-Justiz RS0010120). Diese Aussage ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, ist doch die langjährige und ersichtliche Wegbenützung durch die Pächter der Badeparzellen offenkundig zu deren Vorteil, sodass einerseits die „Signalwirkung" dieser Wegenutzung für den Belasteten unübersehbar war und andererseits - bis zum Beweis des Gegenteils - einleuchtend ist, dass das Land als Träger der Interessen seiner Pächter einen durch diese vermittelten Besitz auch ausüben und erhalten wollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beweis des Gegenteils vom Kläger bisher nicht erbracht worden. Allein der Umstand, dass die Ersitzung der Wegeservitut bis 2002 „kein Thema" war und die zuletzt tätig gewesenen leitenden Beamten der zuständigen Fachabteilung des Landes erst ab diesem Jahr in Kenntnis der Benützung der Zufahrtsstraße durch die Pächter gelangten, reicht zur Widerlegung der Vermutung des Besitzwillens des Landes nicht aus, wenn man bedenkt dass dieses seit 1883 Eigentümerin des Seegrundstücks war und Ersitzungshandlungen bereits seit 1927 gesetzt wurden.Die Bestandnehmer (sowie deren Mitglieder und Besucher) der Seeparzellen konnten als Besitzmittler für das Land Salzburg den für den Erwerb eines Wegerechts maßgeblichen Besitz ausüben (SZ 50/130; RIS-Justiz RS0034597), wobei der Besitzwille (des Landes) solange zu vermuten ist, als der Ersitzungsgegner nicht beweist, dass der Besitzwille - entgegen bestehendem Anschein - fehlte (Spielbüchler in Rummel, ABGB3, Paragraph 309, Rz 3). Da der Besitz die bloße Zugehörigkeit der Erscheinung einer Sache oder eines Rechts zu einem bestimmten Rechtssubjekt ist, genügt für die Besitzausübung das vom Eigentümer eines Grundstücks unwidersprochen bleibende Begehen und Befahren eines Zufahrtswegs mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein Wegerecht auszuüben. Entgegen früherer Rechtsprechung äußert beispielsweise eine Gemeinde ihren Besitzwillen schon dann, wenn die für jedermann ersichtliche Wegbenützung für die Gesamtheit der Gemeindeangehörigen von Vorteil ist, weil daraus auf den Besitzwillen der Gemeinde als Träger von gemeinschaftlichen Interessen geschlossen werden kann (SZ 59/50; 7 Ob 207/99p; 10 Ob 77/04b; RIS-Justiz RS0010120). Diese Aussage ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, ist doch die langjährige und ersichtliche Wegbenützung durch die Pächter der Badeparzellen offenkundig zu deren Vorteil, sodass einerseits die „Signalwirkung" dieser Wegenutzung für den Belasteten unübersehbar war und andererseits - bis zum Beweis des Gegenteils - einleuchtend ist, dass das Land als Träger der Interessen seiner Pächter einen durch diese vermittelten Besitz auch ausüben und erhalten wollte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beweis des Gegenteils vom Kläger bisher nicht erbracht worden. Allein der Umstand, dass die Ersitzung der Wegeservitut bis 2002 „kein Thema" war und die zuletzt tätig gewesenen leitenden Beamten der zuständigen Fachabteilung des Landes erst ab diesem Jahr in Kenntnis der Benützung der Zufahrtsstraße durch die Pächter gelangten, reicht zur Widerlegung der Vermutung des Besitzwillens des Landes nicht aus, wenn man bedenkt dass dieses seit 1883 Eigentümerin des Seegrundstücks war und Ersitzungshandlungen bereits seit 1927 gesetzt wurden.
Ausgehend von ihrem gegenteiligen Rechtsstandpunkt haben die Vorinstanzen aber entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen, sodass mit Aufhebung der Urteile und Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz vorzugehen ist:
Vorerst sind zum Vorbringen, der Kläger habe das Grundstück infolge guten Glaubens lastenfrei erworben, ergänzende Feststellungen zu treffen. Bisher ist nur festgestellt, dass die Einverleibung erst nach Klagseinbringung erfolgte. Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des § 1500 ABGB teilhaftig werden zu lassen, wäre aber erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung die vom Grundbuchsstand etwaig abweichende wahre Sachlage unbekannt war (SZ 57/38; SZ 66/152; SZ 68/194; RIS-Justiz RS0034776; zum Inhalt des guten Glaubens M. Bydlinski in Rummel aaO § 1500 Rz 3).Vorerst sind zum Vorbringen, der Kläger habe das Grundstück infolge guten Glaubens lastenfrei erworben, ergänzende Feststellungen zu treffen. Bisher ist nur festgestellt, dass die Einverleibung erst nach Klagseinbringung erfolgte. Um den Liegenschaftserwerber des Schutzes des Paragraph 1500, ABGB teilhaftig werden zu lassen, wäre aber erforderlich, dass diesem sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung die vom Grundbuchsstand etwaig abweichende wahre Sachlage unbekannt war (SZ 57/38; SZ 66/152; SZ 68/194; RIS-Justiz RS0034776; zum Inhalt des guten Glaubens M. Bydlinski in Rummel aaO Paragraph 1500, Rz 3).
Allenfalls sind weiters exakte Feststellungen zum Beginn und zum Verlauf der Ersitzungszeit unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Anrechnung infolge Eigentümerwechsels (§§ 1468, 1472 ABGB) sowie zum Umfang des - allenfalls - ersessenen Rechts zu treffen. Im Hinblick auf das Vorbringen, die Nebenintervenientin habe 1951 lastenfrei erworben, sind ferner Feststellungen nötig, ob zu diesem Zeitpunkt aufgrund der damaligen örtlichen und sonstigen Gegebenheiten die Ausübung der Benutzungshandlungen für den Erwerber nicht offenkundig war, sodass eine allenfalls laufende Ersitzung unterbrochen und die Besitzanrechnung gehindert worden (M. Bydlinski aaO, § 1470 Rz 2, § 1500 Rz 4, jeweils mwN).Allenfalls sind weiters exakte Feststellungen zum Beginn und zum Verlauf der Ersitzungszeit unter Berücksichtigung der verhältnismäßigen Anrechnung infolge Eigentümerwechsels (Paragraphen 1468, 1472, ABGB) sowie zum Umfang des - allenfalls - ersessenen Rechts zu treffen. Im Hinblick auf das Vorbringen, die Nebenintervenientin habe 1951 lastenfrei erworben, sind ferner Feststellungen nötig, ob zu diesem Zeitpunkt aufgrund der damaligen örtlichen und sonstigen Gegebenheiten die Ausübung der Benutzungshandlungen für den Erwerber nicht offenkundig war, sodass eine allenfalls laufende Ersitzung unterbrochen und die Besitzanrechnung gehindert worden (M. Bydlinski aaO, Paragraph 1470, Rz 2, Paragraph 1500, Rz 4, jeweils mwN).
Sollte von einer ungemessenen Wegedienstbarkeit auszugehen sein, werden allenfalls Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung erlauben, ob das Zufahren mit PKWs lediglich im Sinne einer Anpassung an die technische Fortentwicklung zu sehen ist, oder ob auf Grund der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage daraus eine unzumutbare Mehrbelastung des dienenden Grundstücks, also eine unzulässigen Erweiterung der Servitut resultierte (§ 484 ABGB).Sollte von einer ungemessenen Wegedienstbarkeit auszugehen sein, werden allenfalls Feststellungen zu treffen sein, die eine Beurteilung erlauben, ob das Zufahren mit PKWs lediglich im Sinne einer Anpassung an die technische Fortentwicklung zu sehen ist, oder ob auf Grund der Beschaffenheit des Bodens und der Wegeanlage daraus eine unzumutbare Mehrbelastung des dienenden Grundstücks, also eine unzulässigen Erweiterung der Servitut resultierte (Paragraph 484, ABGB).
Im Hinblick auf das Vorbringen, die Servitut sei - falls sie bereits 1974 bestanden haben sollte - infolge des Schreibens der Nebenintervenientin und des nachfolgenden Abschlusses von Vereinbarungen erloschen, wird zu beachten sein, dass jedenfalls das Recht, über die Zufahrt zu gehen, vom Schreiben der Nebenintervenientin nicht tangiert ist. Zum Vorbringen, der Abschluss der Vereinbarungen habe zur Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB geführt, ist bereits jetzt festzuhalten, dass sich aus den bisherigen Feststellungen sowie aus dem Urkundeninhalt weder ein Anerkenntnis oder ein Verzicht auf, noch ein Verbot eines (allfällig bestehenden) Wegerechts ableiten lässt, sondern lediglich das Streben erkennbar ist, die im Laufe der Zeit unzufriedenstellend gewordene Zufahrts- und Parksituation mittels einer Beschränkung auf dreizehn Fahrzeuge neu zu ordnen.Im Hinblick auf das Vorbringen, die Servitut sei - falls sie bereits 1974 bestanden haben sollte - infolge des Schreibens der Nebenintervenientin und des nachfolgenden Abschlusses von Vereinbarungen erloschen, wird zu beachten sein, dass jedenfalls das Recht, über die Zufahrt zu gehen, vom Schreiben der Nebenintervenientin nicht tangiert ist. Zum Vorbringen, der Abschluss der Vereinbarungen habe zur Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB geführt, ist bereits jetzt festzuhalten, dass sich aus den bisherigen Feststellungen sowie aus dem Urkundeninhalt weder ein Anerkenntnis oder ein Verzicht auf, noch ein Verbot eines (allfällig bestehenden) Wegerechts ableiten lässt, sondern lediglich das Streben erkennbar ist, die im Laufe der Zeit unzufriedenstellend gewordene Zufahrts- und Parksituation mittels einer Beschränkung auf dreizehn Fahrzeuge neu zu ordnen.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen als unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.