Soweit die Beklagte in ihren Rechtsmittelausführungen auch den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem ihre Nichtigkeitsberufung zurückgewiesen wurde, bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Nichtigkeitsberufung als ein vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasster und nicht im § 519 ZPO aufgezählter Beschluss nach ständiger Rechtsprechung überhaupt nicht anfechtbar ist (vgl Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 und 3 zu § 519 mwN; RIS-Justiz RS0043405, RS0042981 ua). Daher ist der gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsberufung erhobene Rekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass materiell auf die sich darauf beziehenden Rechtsmittelausführungen eingegangen werden müsste.Soweit die Beklagte in ihren Rechtsmittelausführungen auch den Beschluss des Berufungsgerichtes, mit dem ihre Nichtigkeitsberufung zurückgewiesen wurde, bekämpft, ist darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung einer Nichtigkeitsberufung als ein vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefasster und nicht im Paragraph 519, ZPO aufgezählter Beschluss nach ständiger Rechtsprechung überhaupt nicht anfechtbar ist vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 und 3 zu Paragraph 519, mwN; RIS-Justiz RS0043405, RS0042981 ua). Daher ist der gegen die Zurückweisung der Nichtigkeitsberufung erhobene Rekurs als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass materiell auf die sich darauf beziehenden Rechtsmittelausführungen eingegangen werden müsste.
Im Übrigen sind die Rekurse beider Parteien aus dem genannten Grund zwar zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt.
Der Mangel der Zulässigkeit des Rechtsweges ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen (im Rechtsmittelverfahren nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels) wahrzunehmen (Ballon in Fasching2 I § 42 JN Rz 8 mwN ua). Es ist daher vorweg die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Dafür sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des § 1 JN erhoben wurde, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (stRspr: SZ 61/88, SZ 64/57 mwN; Mayr in Rechberger aaO Vor § 1 JN Rz 6). Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß § 1 JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muss dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (JBl 1991, 53; SZ 59/107 mwN).Der Mangel der Zulässigkeit des Rechtsweges ist in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen (im Rechtsmittelverfahren nur auf Grund eines zulässigen Rechtsmittels) wahrzunehmen (Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 42, JN Rz 8 mwN ua). Es ist daher vorweg die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Dafür sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus die Klagebehauptungen maßgebend. Es kommt auf die Natur, das Wesen des geltend gemachten Anspruches an. Danach ist zu beurteilen, ob ein privatrechtlicher Anspruch im Sinn des Paragraph eins, JN erhoben wurde, über den die Zivilgerichte zu entscheiden haben (stRspr: SZ 61/88, SZ 64/57 mwN; Mayr in Rechberger aaO Vor Paragraph eins, JN Rz 6). Wird mit der Klage ein dem Privatrecht angehörender Anspruch geltend gemacht, dann ist gemäß Paragraph eins, JN, sofern nicht die Sache durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen wird, der ordentliche Rechtsweg zulässig. Soll eine bürgerliche Rechtssache ausnahmsweise der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen werden, dann muss dies in einem besonderen Gesetz klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht werden; eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, welche die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (JBl 1991, 53; SZ 59/107 mwN).
Die Klägerin gründete ihr Begehren von Anfang an auf den privatrechtlichen Titel der Ersitzung einer Dienstbarkeit, wobei sie die in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannte unregelmäßige Dienstbarkeit eines der Gemeinde zustehenden Gehrechtes geltend macht, die sich mit dem im Kärntner Landesgesetz über die Wegfreiheit im Berglande (LGBl Nr 18/1923 idF LGBl Nr 35/1999) im Interesse des Touristen- und Fremdenverkehrs vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Benützungsrecht einer Grundfläche nicht decken muss. Dass es der Klägerin somit vielleicht auch möglich sein könnte, im Verwaltungswege die Öffnung des strittigen Weges gegen eine angemessene Entschädigung zu erreichen, ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsweges einer ausschließlich auf eine privatrechtliche Dienstbarkeit gestützten Klage (vgl JBl 1982, 33; SZ 39/85 ua). Den allein maßgebenden Gegenstand der Klage bildet nämlich ein aus dem Bestand einer Dienstbarkeit abgeleiteter und damit privatrechtlicher Anspruch, über den gemäß § 1 JN die Gerichte zu entscheiden haben (2 Ob 353/99x, JBl 1995, 62 ua; Spielbüchler in Rummel, ABGB I3 Rz 6 zu § 287 mwN). Es ist daher auch im Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien in ihren Rechtsmittelschriften von der Zulässigkeit des Rechtsweges für die gegenständliche Klage auszugehen.Die Klägerin gründete ihr Begehren von Anfang an auf den privatrechtlichen Titel der Ersitzung einer Dienstbarkeit, wobei sie die in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannte unregelmäßige Dienstbarkeit eines der Gemeinde zustehenden Gehrechtes geltend macht, die sich mit dem im Kärntner Landesgesetz über die Wegfreiheit im Berglande Landesgesetzblatt Nr 18 aus 1923, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1999,) im Interesse des Touristen- und Fremdenverkehrs vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Benützungsrecht einer Grundfläche nicht decken muss. Dass es der Klägerin somit vielleicht auch möglich sein könnte, im Verwaltungswege die Öffnung des strittigen Weges gegen eine angemessene Entschädigung zu erreichen, ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsweges einer ausschließlich auf eine privatrechtliche Dienstbarkeit gestützten Klage vergleiche JBl 1982, 33; SZ 39/85 ua). Den allein maßgebenden Gegenstand der Klage bildet nämlich ein aus dem Bestand einer Dienstbarkeit abgeleiteter und damit privatrechtlicher Anspruch, über den gemäß Paragraph eins, JN die Gerichte zu entscheiden haben (2 Ob 353/99x, JBl 1995, 62 ua; Spielbüchler in Rummel, ABGB I3 Rz 6 zu Paragraph 287, mwN). Es ist daher auch im Einklang mit den insoweit übereinstimmenden Ausführungen beider Parteien in ihren Rechtsmittelschriften von der Zulässigkeit des Rechtsweges für die gegenständliche Klage auszugehen.
Die weiteren auf die jeweils zitierte Rechtsprechung gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss sind zutreffend, sodass auf sie verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). Selbst die Beklagte bestreitet im Sinne der herrschenden Rechtsansicht nicht, dass die Ersitzung selbständiger Wegerechte auch an Waldgrundstücken grundsätzlich möglich ist (SZ 72/136 mwN; RIS-Justiz RS0038437, RS0112426) und die klagende Gemeinde grundsätzlich das strittige Wegerecht als unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß § 479 ABGB erwerben (ersitzen) konnte (4 Ob 96/04b, 2 Ob 521/94, SZ 59/50 ua; RIS-Justiz RS0011562). Nach neuerer Rechtsprechung genügt es hiefür, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet (4 Ob 96/04b, SZ 72/136, SZ 59/50 ua; RIS-Justiz RS0010120, RS0011698). Auch mit der Frage der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit, die bei Ersitzung eines Wegerechtes zu Gunsten einer Gemeinde erforderlich ist, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst (vgl RIS-Justiz RS0011589; SZ 54/154, SZ 72/136, 5 Ob 106/97t, 2 Ob 104/98b ua; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 § 1460 Rz 5 mwN). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl genügt (SZ 72/136 mwN). Im Allgemeinen hängt jedoch die Frage des Utilitätserfordernisses einer Dienstbarkeit von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 312/03f), wobei die Frage, was letztlich tatsächlich bequem, nützlich oder notwendig ist, auch eine Tatfrage darstellt (7 Ob 560/94).Die weiteren auf die jeweils zitierte Rechtsprechung gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss sind zutreffend, sodass auf sie verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Selbst die Beklagte bestreitet im Sinne der herrschenden Rechtsansicht nicht, dass die Ersitzung selbständiger Wegerechte auch an Waldgrundstücken grundsätzlich möglich ist (SZ 72/136 mwN; RIS-Justiz RS0038437, RS0112426) und die klagende Gemeinde grundsätzlich das strittige Wegerecht als unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß Paragraph 479, ABGB erwerben (ersitzen) konnte (4 Ob 96/04b, 2 Ob 521/94, SZ 59/50 ua; RIS-Justiz RS0011562). Nach neuerer Rechtsprechung genügt es hiefür, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet (4 Ob 96/04b, SZ 72/136, SZ 59/50 ua; RIS-Justiz RS0010120, RS0011698). Auch mit der Frage der Notwendigkeit eines Weges für die Allgemeinheit, die bei Ersitzung eines Wegerechtes zu Gunsten einer Gemeinde erforderlich ist, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen befasst vergleiche RIS-Justiz RS0011589; SZ 54/154, SZ 72/136, 5 Ob 106/97t, 2 Ob 104/98b ua; M. Bydlinski in Rummel ABGB3 Paragraph 1460, Rz 5 mwN). Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl genügt (SZ 72/136 mwN). Im Allgemeinen hängt jedoch die Frage des Utilitätserfordernisses einer Dienstbarkeit von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab (6 Ob 312/03f), wobei die Frage, was letztlich tatsächlich bequem, nützlich oder notwendig ist, auch eine Tatfrage darstellt (7 Ob 560/94).
Soweit die Klägerin entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes die Ansicht vertritt, der Verlauf des behaupteten Weges entsprechend der Mappendarstellung Bei./A sei anhand der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eindeutig beurteilbar und sei von der Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht in Zweifel gezogen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beklagte die Richtigkeit der Beil./A ausdrücklich bestritten hat und zum konkreten Verlauf des Weges in der Natur, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, unterschiedliche und widersprüchliche Beweisergebnisse vorliegen. Wenn das Berufungsgericht zur Feststellung des konkreten Verlaufes des Weges in der Natur die Vornahme eines (weiteren) Ortsaugenscheines für erforderlich hielt, handelt es sich dabei um einen Akt der Beweiswürdigung, der vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden kann.
Dem Vorbringen des Beklagten, die Ausübung einer Wegedienstbarkeit sei durch den nach den Bestimmungen des Forstgesetzes gefassten Aufforstungsbescheid vorübergehend nicht möglich, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegnet, dass der Beklagte einen diesbezüglichen Einwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben hat.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auf Grund der bisher vorliegenden - teilweise vom Beklagten in seiner Berufung bekämpften - erstinstanzlichen Feststellungen auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob ein lastenfreier Liegenschaftserwerb gemäß § 1500 ABGB erfolgt ist. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend angemerkt, dass der gute Glaube sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein muss (RIS-Justiz RS0034776) und entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes für die Frage einer Nachforschungspflicht der Beklagten auch entscheidend sein kann, ob zur maßgeblichen Zeit auf dem Wanderweg Markierungen angebracht waren (4 Ob 96/04b). Die Beklagte selbst hat in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung Feststellungsmängel über nicht vorhandene Markierungen sowie über die Beschaffenheit des Weges zur maßgeblichen Zeit, die das Bestehen einer Dienstbarkeit nicht vermuten ließen, geltend gemacht. Eine Ergänzung des Verfahrens mit dem Ziel, Klarheit über die im Raum stehende Verletzung der Nachforschungspflicht durch die Beklagte zu gewinnen, ist daher unumgänglich. Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (im vorliegenden Fall die Klägerin) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht aber nicht so weit, die Klägerin auch mit dem Beweis der Tatsache zu belasten, die Beklagte habe keine Nachforschungen angestellt. In diesem Punkt spricht die Nähe zum Beweis dafür, der Beklagten den Beweis für die Nachforschungen und ihr Ergebnis aufzubürden, wenn die Klägerin Umstände darlegen konnte, die der Beklagten Anlass zu Nachforschungen gaben, und das, was die Beklagte daraufhin getan und veranlasst hat, in ihrer Sphäre lag (SZ 66/152 ua; RIS-Justiz RS0013489).Entgegen der Ansicht des Klägers kann auf Grund der bisher vorliegenden - teilweise vom Beklagten in seiner Berufung bekämpften - erstinstanzlichen Feststellungen auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob ein lastenfreier Liegenschaftserwerb gemäß Paragraph 1500, ABGB erfolgt ist. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend angemerkt, dass der gute Glaube sowohl im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als auch im Zeitpunkt des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein muss (RIS-Justiz RS0034776) und entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes für die Frage einer Nachforschungspflicht der Beklagten auch entscheidend sein kann, ob zur maßgeblichen Zeit auf dem Wanderweg Markierungen angebracht waren (4 Ob 96/04b). Die Beklagte selbst hat in diesem Zusammenhang in ihrer Berufung Feststellungsmängel über nicht vorhandene Markierungen sowie über die Beschaffenheit des Weges zur maßgeblichen Zeit, die das Bestehen einer Dienstbarkeit nicht vermuten ließen, geltend gemacht. Eine Ergänzung des Verfahrens mit dem Ziel, Klarheit über die im Raum stehende Verletzung der Nachforschungspflicht durch die Beklagte zu gewinnen, ist daher unumgänglich. Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (im vorliegenden Fall die Klägerin) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht aber nicht so weit, die Klägerin auch mit dem Beweis der Tatsache zu belasten, die Beklagte habe keine Nachforschungen angestellt. In diesem Punkt spricht die Nähe zum Beweis dafür, der Beklagten den Beweis für die Nachforschungen und ihr Ergebnis aufzubürden, wenn die Klägerin Umstände darlegen konnte, die der Beklagten Anlass zu Nachforschungen gaben, und das, was die Beklagte daraufhin getan und veranlasst hat, in ihrer Sphäre lag (SZ 66/152 ua; RIS-Justiz RS0013489).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.