Rechtssatz RS0112426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112426
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Rechtssatz
Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem Ersitzungsverbot - wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten - nicht erfasst. Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus; für die Nutzung eines Weges sind Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 144/99w
Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 144/99w
Veröff: SZ 72/136
- 10 Ob 77/04b
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 77/04b
Auch; nur: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. (T1)
- 2 Ob 147/10x
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 147/10x
Vgl auch; nur: Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. (T2)
- 4 Ob 24/22s
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 24/22s
Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen. (T3)
- 6 Ob 59/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.05.2023 6 Ob 59/23d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112426
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19990907_OGH0002_0100OB00144_99W0000_002