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Rechtssatz RS0112426

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112426

Entscheidungsdatum

17.05.2023

Rechtssatz

Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem Ersitzungsverbot - wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten - nicht erfasst. Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus; für die Nutzung eines Weges sind Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 144/99w
    Entscheidungstext OGH 07.09.1999 10 Ob 144/99w
    Veröff: SZ 72/136
  • 10 Ob 77/04b
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 77/04b
    Auch; nur: Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. (T1)
  • 2 Ob 147/10x
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 147/10x
    Vgl auch; nur: Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. (T2)
  • 4 Ob 24/22s
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 24/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Allfällige Duldungspflicht der Grundeigentümerin schon aufgrund des Gesetzes (Benützung nicht öffentlicher Wege zum Zweck der Wildfütterung nach § 88 Abs 2 Nö JagdG) kann keine Ersitzung begründen. (T3)
  • 6 Ob 59/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.05.2023 6 Ob 59/23d
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112426

Im RIS seit

07.10.1999

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19990907_OGH0002_0100OB00144_99W0000_002