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Entscheidung 4 Ob 24/22s×

Entscheidung 4 Ob 24/22s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004510 Rechtssatz 03.04.1968Zivilrecht
Der Klage auf Duldung und Einverleibung eines Wegerechtes muss nicht ein Plan beigelegt sein. Es genügt, wenn der Inhalt und Umfang des im Grundbuch einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben wurde. Ein - allenfalls - notwendiger Plan kann nach § 3 …
RS0010135 Rechtssatz 17.02.1982Zivilrecht
Die Besitzausübung muss beim Rechtsbesitz so beschaffen sein, dass derjenige, in dessen Besitz eingegriffen wird, erkennen kann, dass ein individuelles Recht ausgeübt wird. In welchem Umfang erworben wird, hängt davon ab, welches Recht der eine Teil ausüben …
RS0010140 Rechtssatz 11.04.1972Zivilrecht
Die Ersitzung setzt Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss. Es ist notwendig, dass die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist; bloße Entgegennahme von Leistungen an sich g …
RS0012147 Rechtssatz 25.01.1972Zivilrecht
Die Negatorienklage ist abzuweisen, wenn der Bestand einer auch bloß beschränkten Dienstbarkeit dargetan wurde ( GlU 15663; Klang in Klang 2.Auflage II zu § 523 S 605).
RS0033018 Rechtssatz 18.01.1995Zivilrecht
Für die Ersitzung eines Rechts an einer fremden Sache, insbesondere einer Wegeservitut, ist grundsätzlich die Ausübung des Rechts im wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmtem Umfang erforderlich. Notwendig ist dafür eine solche für den …
RS0037325 Rechtssatz 17.10.1973Zivilrecht
Eine allfällige Verletzung der materiellen Prozessleitungspflicht des Erstgerichtes im Sinne des § 182 ZPO kann vom OGH nicht wahrgenommen werden, wenn dies weder in der Berufung gerügt worden, noch, insoweit diesbezüglich auch ein Mangel des Berufungsverfa …
RS0112426 Rechtssatz 07.09.1999Zivilrecht
Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszw …
RS0116523 Rechtssatz 25.06.2002Zivilrecht
Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut.