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Entscheidung 2 Ob 147/10x×

Entscheidung 2 Ob 147/10x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011737 Rechtssatz 22.09.1977Zivilrecht
Die Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenst …
RS0103058 Rechtssatz 24.01.1996Zivilrecht
Auch vom mittelbaren Störer - das ist von jenem, der die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende, aber unmittelbar von Dritten vorgenommene Störhandlung zu steuern und gegebenenfalls auch zu …
RS0112426 Rechtssatz 07.09.1999Zivilrecht
Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist grundsätzlich möglich. Durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken tritt noch keine Ersitzung ein. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszw …
RS0126473 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Das Durchqueren eines fremden Jagdgebiets, um auf das eigene Jagdgebiet zu kommen, stellt kein Betreten „zu Erholungszwecken“ dar.
RS0126474 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Das stmk Jagdgesetz 1986 regelt das Jagdwesen, dessen § 52 regelt im Besonderen die Benützung eines fremden Jagdgebiets ausschließlich in jagdrechtlicher Hinsicht. Diese jagdrechtlichen Bestimmungen derogieren dem allgemeinen Zivilrecht grundsätzlich nicht. …
RS0126475 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebiets, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung gemäß § 52 Abs 4 stmk Jagdgesetz über den erforderlichen Weg abzuschließen, so ist er bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Re …
RS0126476 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Durch eine Vereinbarung zwischen einem Liegenschaftseigentümer und einem Tourismusverband über die Benützung eines Fahrwegs durch ein „Wandertaxi“ für Wanderer wird noch keine Widmung zum Gemeingebrauch des Fahrens begründet.