Rechtssatz RS0126475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126475
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Norm
stmk JagdG 1986 §52 Abs4
Rechtssatz
Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebiets, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung gemäß § 52 Abs 4 stmk Jagdgesetz über den erforderlichen Weg abzuschließen, so ist er bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Rechtshandlung zu verhalten. Ein derartiges Verfahren kann der Beschwerdeführer durch einen entsprechenden Antrag in Gang setzen.Weigert sich der Jagdausübungsberechtigte des Jagdgebiets, welches durchquert werden soll, eine Vereinbarung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, stmk Jagdgesetz über den erforderlichen Weg abzuschließen, so ist er bescheidmäßig von der Behörde zur Vornahme der betreffenden Rechtshandlung zu verhalten. Ein derartiges Verfahren kann der Beschwerdeführer durch einen entsprechenden Antrag in Gang setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126475
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Dokumentnummer
JJR_20101202_OGH0002_0020OB00147_10X0000_003