Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO oder eine Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei nur darauf hingewiesen, daß (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503 mwN). Im übrigen zielt die Revisionswerberin im Zusammenhang mit einer allfälligen Trinkwasserbeeinträchtigung auf einen Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ab, der jedoch nicht gegeben ist.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO oder eine Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegen nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO). Die Revisionswerberin sei nur darauf hingewiesen, daß (angebliche) Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die schon in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Erfolg in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 503, mwN). Im übrigen zielt die Revisionswerberin im Zusammenhang mit einer allfälligen Trinkwasserbeeinträchtigung auf einen Feststellungsmangel infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung ab, der jedoch nicht gegeben ist.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst davon auszugehen, daß das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken - auch auf unmarkierten Wegen - schon vor dem Inkrafttreten des ForstG 1975 grundsätzlich nicht rechtswidrig, sondern vielmehr jedermann gestattet war (ZVR 1978/111). Nach der früheren Rechtslage durfte aber der Waldeigentümer jederzeit und ohne dazu einer Rechtfertigung zu bedürfen, das Betreten seines Waldes - durch Einzäunung oder Beschildung - untersagen (Reindl in ZVR 1977, 193).
§ 33 Abs 1 ForstG 1975, der ausdrücklich den Grundsatz der "Waldöffnung" zu Erholungszwecken normiert ("Jedermann darf .... Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten"), schränkt nun das Untersagungsrecht des Waldeigentümers gegenüber einem Betreten des Waldes weitgehend ein, und zwar im wesentlichen auf die Fälle des § 33 Abs 2 und 3 und des § 34 ForstG 1975.Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975, der ausdrücklich den Grundsatz der "Waldöffnung" zu Erholungszwecken normiert ("Jedermann darf .... Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten"), schränkt nun das Untersagungsrecht des Waldeigentümers gegenüber einem Betreten des Waldes weitgehend ein, und zwar im wesentlichen auf die Fälle des Paragraph 33, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 34, ForstG 1975.
§ 33 Abs 1 ForstG 1975 trug mit der Festschreibung der "Waldöffnung" dem alten Herkommen bzw der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Vorstellung, der Wald müsse zum Zweck der Erholung für jedermann zur Verfügung stehen, Rechnung (1.266 BlgNR 13. GP, 94 f; ZVR 1978/111). Schon vor dem ForstG 1975 bestanden in verschiedenen Gesetzen Ersitzungsverbote. Dabei entsprach es jedoch (ab SZ 18/218) der ständigen Rechtsprechung, daß Wegerechte über ein Waldgrundstück von den ErsitzungsverbotenParagraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 trug mit der Festschreibung der "Waldöffnung" dem alten Herkommen bzw der auf Gewohnheitsrecht beruhenden Vorstellung, der Wald müsse zum Zweck der Erholung für jedermann zur Verfügung stehen, Rechnung (1.266 BlgNR 13. GP, 94 f; ZVR 1978/111). Schon vor dem ForstG 1975 bestanden in verschiedenen Gesetzen Ersitzungsverbote. Dabei entsprach es jedoch (ab SZ 18/218) der ständigen Rechtsprechung, daß Wegerechte über ein Waldgrundstück von den Ersitzungsverboten
a) des § 43 des Servitutenregulierungspatentes vom 5. 7. 1853, RGBl 1853/130 (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 480 mwN; SZ 18/218; JBl 1956, 98; RZ 1962, 251; JBl 1967, 210; JBl 1973, 143 [Reindl]; SZ 51/77),a) des Paragraph 43, des Servitutenregulierungspatentes vom 5. 7. 1853, RGBl 1853/130 (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 480, mwN; SZ 18/218; JBl 1956, 98; RZ 1962, 251; JBl 1967, 210; JBl 1973, 143 [Reindl]; SZ 51/77),
b) des Art I § 2 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wiederverlautbarung der Verordnung der Bundesregierung vom 30. 6. 1933, BGBl 1933/307, betreffend Grundsätze über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten), BGBl 1951/103, Anlage 3 der Kundmachung der Bundesregierung vom 13. 2. 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, (Dittrich/Tades, ABGB [MTA]18 Anm zu § 480; SZ 18/218; SZ 51/77) undb) des Artikel römisch eins, Paragraph 2, des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wiederverlautbarung der Verordnung der Bundesregierung vom 30. 6. 1933, BGBl 1933/307, betreffend Grundsätze über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten), BGBl 1951/103, Anlage 3 der Kundmachung der Bundesregierung vom 13. 2. 1951 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Bodenreform, (Dittrich/Tades, ABGB [MTA]18 Anmerkung zu Paragraph 480,; SZ 18/218; SZ 51/77) und
c) verschiedener Landesgesetze zu Wald- und Weideservituten (vgl JBl 1956, 98 [Kärnten]; JBl 1967, 210 [Kärnten]; JBl 1973, 143 [Salzburg]; SZ 51/77 [Tirol])c) verschiedener Landesgesetze zu Wald- und Weideservituten vergleiche JBl 1956, 98 [Kärnten]; JBl 1967, 210 [Kärnten]; JBl 1973, 143 [Salzburg]; SZ 51/77 [Tirol])
nicht erfaßt waren und sind. Dies hat auch für das Land Steiermark zu gelten. Wegerechte für ein Waldgrundstück sind demnach nicht vom Ersitzungsverbot des § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 = StELG 1983 (Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Gesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten [Wald- und Weideservitutenlandesgesetz], SLG 1956), SLG 1983/1 erfaßt; in § 1 Abs 1 Z 3 wird ausdrücklich die Nichtanwendung dieses Gesetzes auf Wegerechte normiert.nicht erfaßt waren und sind. Dies hat auch für das Land Steiermark zu gelten. Wegerechte für ein Waldgrundstück sind demnach nicht vom Ersitzungsverbot des Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Einforstungs-Landesgesetzes 1983 = StELG 1983 (Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Gesetzes über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten [Wald- und Weideservitutenlandesgesetz], SLG 1956), SLG 1983/1 erfaßt; in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, wird ausdrücklich die Nichtanwendung dieses Gesetzes auf Wegerechte normiert.
Wie nun wohl ebenfalls schon zur Zeit vor der Geltung des ForstG 1975 unstrittig war, daß durch ein bloßes, ohnehin erlaubtes Betreten des Waldes zu Erholungszwecken keine Ersitzung stattfindet (vgl Klang in Klang VI2 579), sah sich der Gesetzgeber nunmehr im Gegenzug zur (ausdrücklichen Klarstellung der) "Waldöffnung" in § 33 Abs 1 ForstG 1975 auch dazu veranlaßt, in § 33 Abs 5 ForstG 1975 ebenfalls ausdrücklich klarzustellen, daß durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken noch keine Ersitzung eintritt (1266 BlgNR 13. GP, 96). Daß der Gesetzgeber neben dieser "Klarstellung" in die bisher ständig judizierte Ausnahme der Dienstbarkeit des Wegerechtes an einem Waldgrundstück von den verschiedenen Ersitzungsverboten eingreifen wollte, kann weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem (weiteren) Ersitzungsverbot - wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten - nicht erfaßt (Reindl aaO 196 mwN; Bobek/Plattner/Reindl, ForstG 19752 Anm 29 zu § 33). Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. Während für die Nutzung eines Weges Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch sind, dominieren beim bloßen Betreten des Waldes zu Erholungszwecken eher Beliebigkeit und Zufälligkeit, ohne daß dabei regelmäßig und planmäßig eine bestimmte Route auf einer bestimmten Trasse verfolgt wird. Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist somit - weiterhin - grundsätzlich möglich (vgl SZ 51/77; JBl 1983, 199; JBl 1986, 644; RIS-Justiz RS0038437/T6).Wie nun wohl ebenfalls schon zur Zeit vor der Geltung des ForstG 1975 unstrittig war, daß durch ein bloßes, ohnehin erlaubtes Betreten des Waldes zu Erholungszwecken keine Ersitzung stattfindet vergleiche Klang in Klang VI2 579), sah sich der Gesetzgeber nunmehr im Gegenzug zur (ausdrücklichen Klarstellung der) "Waldöffnung" in Paragraph 33, Absatz eins, ForstG 1975 auch dazu veranlaßt, in Paragraph 33, Absatz 5, ForstG 1975 ebenfalls ausdrücklich klarzustellen, daß durch die (bloße) Benützung des Waldes zu Erholungszwecken noch keine Ersitzung eintritt (1266 BlgNR 13. GP, 96). Daß der Gesetzgeber neben dieser "Klarstellung" in die bisher ständig judizierte Ausnahme der Dienstbarkeit des Wegerechtes an einem Waldgrundstück von den verschiedenen Ersitzungsverboten eingreifen wollte, kann weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnommen werden. Andere Rechte als das vom ForstG 1975 eingeräumte Benützungsrecht zu Erholungszwecken, also etwa die Dienstbarkeit des Wegerechtes oder der Markierung oder der Skiabfahrt, sind daher von diesem (weiteren) Ersitzungsverbot - wie schon von den bisherigen Ersitzungsverboten - nicht erfaßt (Reindl aaO 196 mwN; Bobek/Plattner/Reindl, ForstG 19752 Anmerkung 29 zu Paragraph 33,). Die regelmäßige Durchquerung des Waldes im Zuge eines für die Verbindung von Orten oder auch Wanderzielen bestehenden Weges auf einer für diesen Zweck sichtbar dienenden Trasse ist nicht dem Begriff der Benützung des Waldes zu Erholungszwecken zu unterstellen, sondern geht darüber hinaus. Während für die Nutzung eines Weges Regelmäßigkeit und Trassengebundenheit charakteristisch sind, dominieren beim bloßen Betreten des Waldes zu Erholungszwecken eher Beliebigkeit und Zufälligkeit, ohne daß dabei regelmäßig und planmäßig eine bestimmte Route auf einer bestimmten Trasse verfolgt wird. Die Ersitzung selbständiger Wegerechte an Waldgrundstücken ist somit - weiterhin - grundsätzlich möglich vergleiche SZ 51/77; JBl 1983, 199; JBl 1986, 644; RIS-Justiz RS0038437/T6).
Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, daß Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen einschließlich ihres Gefährdungsbereiches zu Erholungszwecken nicht betreten werden dürfen (§ 33 Abs 2 lit b ForstG 1975). Diese Einrichtungen sind vom Waldeigentümer zu kennzeichnen (Bobek/Plattner/Reindl aaO Rz 12 zu § 33). Es handelt sich bei den forstbetrieblichen Einrichtungen um Bereiche, wo im allgemeinen mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen ist (1266 BlgNR 13. GP, 96). Die Ansicht der Revisionswerberin, Trinkwasserquellen seien ebenfalls unter forstbetriebliche Einrichtungen im Sinne des § 33 Abs 2 lit b ForstG 1975 zu subsumieren, ist abzulehnen. Trinkwasserquellen sind schon begrifflich keine "forstbetrieblichen" Einrichtungen; dort ist auch nicht mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen. Daß der gegenständliche Weg mit forstbetrieblichen Einrichtungen konkurriert, wurde auch weder von der Beklagten in erster Instanz eingewendet noch ist dies sonst hervorgekommen.Richtig ist der Hinweis der Revisionswerberin, daß Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen, wie Forstgärten und Saatkämpe, Holzlager- und Holzausformungsplätze, Material- und Gerätelagerplätze, Gebäude, Betriebsstätten von Bringungsanlagen einschließlich ihres Gefährdungsbereiches zu Erholungszwecken nicht betreten werden dürfen (Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975). Diese Einrichtungen sind vom Waldeigentümer zu kennzeichnen (Bobek/Plattner/Reindl aaO Rz 12 zu Paragraph 33,). Es handelt sich bei den forstbetrieblichen Einrichtungen um Bereiche, wo im allgemeinen mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen ist (1266 BlgNR 13. GP, 96). Die Ansicht der Revisionswerberin, Trinkwasserquellen seien ebenfalls unter forstbetriebliche Einrichtungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera b, ForstG 1975 zu subsumieren, ist abzulehnen. Trinkwasserquellen sind schon begrifflich keine "forstbetrieblichen" Einrichtungen; dort ist auch nicht mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen. Daß der gegenständliche Weg mit forstbetrieblichen Einrichtungen konkurriert, wurde auch weder von der Beklagten in erster Instanz eingewendet noch ist dies sonst hervorgekommen.
Verfehlt ist auch die Ansicht der Revisionswerberin, daß eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, welche Interessen des Grundeigentümers eine Dienstbarkeit "hindern". § 484 ABGB stellt zwar die Art der Ausübung der Dienstbarkeit ins Belieben des Berechtigten, ordnet aber über das allgemeine Schikaneverbot hinaus ihre Einschränkung auf das nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit nützliche Ausmaß an. Dieser scheinbare Widerspruch bedeutet, daß der Widerstreit zwischen den Interessen der Parteien in ein billiges Verhältnis zu setzen ist (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 84; Schwimann/Kiendl-Wendner aaO § 484 Rz 3, jeweils mwN; SZ 53/149; SZ 70/201, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0011733). Dienstbarkeiten müssen so schonend ausgeübt werden, daß dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist (Koziol/Welser I10 161 mwN; RIS-Justiz RS0011599). Hieraus ist jedoch im Zusammenhang mit den Überlegungen der Revisionswerberin hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Trinkwassers durch Abfälle der Wegbenützer nichts Unmittelbares zu gewinnen. Die Revisionswerberin vermengt nämlich die hier streitgegenständliche Frage der Voraussetzungen der Ersitzung einer Dienstbarkeit mit der Frage der Grenzen der Rechtsausübung einer bereits ersessenen Dienstbarkeit (vgl RIS-Justiz RS0034295).Verfehlt ist auch die Ansicht der Revisionswerberin, daß eine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehlt, welche Interessen des Grundeigentümers eine Dienstbarkeit "hindern". Paragraph 484, ABGB stellt zwar die Art der Ausübung der Dienstbarkeit ins Belieben des Berechtigten, ordnet aber über das allgemeine Schikaneverbot hinaus ihre Einschränkung auf das nach Natur und Zweck der Dienstbarkeit nützliche Ausmaß an. Dieser scheinbare Widerspruch bedeutet, daß der Widerstreit zwischen den Interessen der Parteien in ein billiges Verhältnis zu setzen ist (Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 84,; Schwimann/Kiendl-Wendner aaO Paragraph 484, Rz 3, jeweils mwN; SZ 53/149; SZ 70/201, jeweils mwN; RIS-Justiz RS0011733). Dienstbarkeiten müssen so schonend ausgeübt werden, daß dies für den Belasteten möglichst wenig beschwerlich ist (Koziol/Welser I10 161 mwN; RIS-Justiz RS0011599). Hieraus ist jedoch im Zusammenhang mit den Überlegungen der Revisionswerberin hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Trinkwassers durch Abfälle der Wegbenützer nichts Unmittelbares zu gewinnen. Die Revisionswerberin vermengt nämlich die hier streitgegenständliche Frage der Voraussetzungen der Ersitzung einer Dienstbarkeit mit der Frage der Grenzen der Rechtsausübung einer bereits ersessenen Dienstbarkeit vergleiche RIS-Justiz RS0034295).
Das Interesse des Grundeigentümers an seinem uneingeschränkten Vollrecht - auf welchen Gründen und Motiven es immer beruhen mag - wirkt nicht von selbst, weil sonst gar keine Ersitzung möglich wäre, sondern nur im Umweg über den Wegfall des guten Glaubens des Ersitzenden während der Ersitzungszeit (vgl Schwimann/Mader, ABGB2 VII, § 1463 Rz 3), der in der Regel durch eine entsprechende, der Ausübung der Dienstbarkeit zuwiderlaufende Aktivität des Grundeigentümers herbeigeführt werden kann. Gerade von der Benützung einer Liegenschaft durch die Allgemeinheit geht eine besonders intensive Signalwirkung aus, die dem umsichtigen Liegenschaftseigentümer rechtzeitige Vorsichtsmaßnahmen eröffnet (Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen 100). Nach den Feststellungen hat sich die Beklagte allerdings während der 30jährigen Ersitzungszeit der Ausübung der Dienstbarkeit des Wegerechtes (§ 1470 ABGB; Schwimann/Mader aaO § 1470 Rz 1) nicht widersetzt.Das Interesse des Grundeigentümers an seinem uneingeschränkten Vollrecht - auf welchen Gründen und Motiven es immer beruhen mag - wirkt nicht von selbst, weil sonst gar keine Ersitzung möglich wäre, sondern nur im Umweg über den Wegfall des guten Glaubens des Ersitzenden während der Ersitzungszeit vergleiche Schwimann/Mader, ABGB2 römisch sieben, Paragraph 1463, Rz 3), der in der Regel durch eine entsprechende, der Ausübung der Dienstbarkeit zuwiderlaufende Aktivität des Grundeigentümers herbeigeführt werden kann. Gerade von der Benützung einer Liegenschaft durch die Allgemeinheit geht eine besonders intensive Signalwirkung aus, die dem umsichtigen Liegenschaftseigentümer rechtzeitige Vorsichtsmaßnahmen eröffnet (Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen 100). Nach den Feststellungen hat sich die Beklagte allerdings während der 30jährigen Ersitzungszeit der Ausübung der Dienstbarkeit des Wegerechtes (Paragraph 1470, ABGB; Schwimann/Mader aaO Paragraph 1470, Rz 1) nicht widersetzt.
Der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Trinkwasserfach" bedurfte es, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht. Feststellungsmängel zu diesem Thema liegen nicht vor. Zum Problem der von der Revisionswerberin befürchteten Abfälle ist auf die §§ 16 Abs 1, 16 Abs 2 lit d, 16 Abs 4, 174 Abs 1 lit a Z 3, 174 Abs 3 ForstG 1975 (s. auch Bobek/Plattner-Reindl aaO Anm 15 und 17 zu § 16) und auf § 483 ABGB (SZ 50/53; SZ 54/154) hinzuweisen.Der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem "Trinkwasserfach" bedurfte es, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte, nicht. Feststellungsmängel zu diesem Thema liegen nicht vor. Zum Problem der von der Revisionswerberin befürchteten Abfälle ist auf die Paragraphen 16, Absatz eins, 16, Absatz 2, Litera d,, 16 Absatz 4, 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, 174, Absatz 3, ForstG 1975 (s. auch Bobek/Plattner-Reindl aaO Anmerkung 15 und 17 zu Paragraph 16,) und auf Paragraph 483, ABGB (SZ 50/53; SZ 54/154) hinzuweisen.
Zum Einwand der mangelnden Notwendigkeit des gegenständlichen Weges ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, daß für die Ersitzung von Wegedienstbarkeiten durch Gemeinden mit bedeutendem Fremdenverkehr der Bedarf nach geeigneten Wanderwegen in ausreichender Zahl genügt (SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro]). An diesem Bedarf kann schon in Anbetracht des festgestellten Umstandes, daß dieser Weg seit den 50iger Jahren von Touristen frequentiert wird, kein Zweifel bestehen.
Zur Ersitzung eines Wegerechtes für die Allgemeinheit durch eine Gemeinde ist ein nachträglicher Gemeinderatsbeschluß nicht erforderlich. Es genügt, daß alle nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen einen Weg offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützen. Ab dem Zeitpunkt, in dem dieses Signal für den Belastenden unübersehbar wird, beginnt die Ersitzung des Wegerechtes, der Besitzwille der Gemeinde ist dann zu vermuten (SZ 59/50; RIS-Justiz RS0010120).
Das Problem der Einrechnung von Ersitzungszeiten nach § 1493 ABGB stellt sich schon mangels Geltendmachung eines Subjektwechsels durch Rechtsnachfolge nicht (Schwimann/Mader aaO § 1493 Rz 1 ff). Daß sich im Laufe der Ersitzungszeit der Schwerpunkt des Benutzerkreises von Gemeindeangehörigen auf Touristen verlagerte, änderte nichts daran, daß Ersitzender stets die klagende Gemeinde war. Dem Einwand der Revisionswerberin, es läge eine wesentliche Verschiedenheit des Zweckes der Wegbenützung vor, fehlt es an Relevanz. Es änderte sich nämlich weder die Benützungsart noch die Ausdehnung des örtlichen Umfanges des Weges (SZ 54/154 = JBl 1983, 199). Aus der Entscheidung SZ 38/46 ist in diesem Zusammenhang für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Der Einwand, es fehlten konkrete Feststellungen zur Benützung des Weges durch Touristen vor 30 Jahren ist aktenwidrig. Das Erstgericht stellte, wie schon erwähnt, ausdrücklich fest, daß der Gehweg von Touristen jedenfalls seit den 50iger Jahren benützt wurde. Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige und/oder durch das Touristenpublikum, wobei es genügt, daß die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde (Schwimann/Mader aaO § 1460 Rz 14 mwN). Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Die Feststellung der Anzahl der Gemeindeangehörigen und Touristen, die den Weg im Laufe der Jahre benützten und benützen, ist entbehrlich, wohl aber auch gänzlich unmöglich. An der "Erheblichkeit" der Anzahl von Benützern ist jedenfalls nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu zweifeln. Im übrigen spricht sogar die Revisionswerberin in Punkt 2 ihrer Zulassungsbeschwerde von der Nutzung durch ein "breites Publikum".Das Problem der Einrechnung von Ersitzungszeiten nach Paragraph 1493, ABGB stellt sich schon mangels Geltendmachung eines Subjektwechsels durch Rechtsnachfolge nicht (Schwimann/Mader aaO Paragraph 1493, Rz 1 ff). Daß sich im Laufe der Ersitzungszeit der Schwerpunkt des Benutzerkreises von Gemeindeangehörigen auf Touristen verlagerte, änderte nichts daran, daß Ersitzender stets die klagende Gemeinde war. Dem Einwand der Revisionswerberin, es läge eine wesentliche Verschiedenheit des Zweckes der Wegbenützung vor, fehlt es an Relevanz. Es änderte sich nämlich weder die Benützungsart noch die Ausdehnung des örtlichen Umfanges des Weges (SZ 54/154 = JBl 1983, 199). Aus der Entscheidung SZ 38/46 ist in diesem Zusammenhang für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen. Der Einwand, es fehlten konkrete Feststellungen zur Benützung des Weges durch Touristen vor 30 Jahren ist aktenwidrig. Das Erstgericht stellte, wie schon erwähnt, ausdrücklich fest, daß der Gehweg von Touristen jedenfalls seit den 50iger Jahren benützt wurde. Für die Ersitzung von Wegerechten durch eine Gemeinde genügt die Benützung durch Gemeindeangehörige und/oder durch das Touristenpublikum, wobei es genügt, daß die Benützung so erfolgt, wie wenn es sich um einen öffentlichen Weg handeln würde (Schwimann/Mader aaO Paragraph 1460, Rz 14 mwN). Dies ist nach den Feststellungen der Fall. Die Feststellung der Anzahl der Gemeindeangehörigen und Touristen, die den Weg im Laufe der Jahre benützten und benützen, ist entbehrlich, wohl aber auch gänzlich unmöglich. An der "Erheblichkeit" der Anzahl von Benützern ist jedenfalls nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu zweifeln. Im übrigen spricht sogar die Revisionswerberin in Punkt 2 ihrer Zulassungsbeschwerde von der Nutzung durch ein "breites Publikum".
Das Argument der Revisionswerberin, sie habe sich durch das Übermalen der Wegemarkierungen und die Errichtung eines Zaunes der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt, zielt schließlich auf die sogenannte Freiheitsersitzung ab. Diese erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten, daß heißt für den Berechtigten wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Servitutsrechts (§ 1488 ABGB; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu § 1488; Schwimann/Mader aaO § 1488 Rz 1 ff; NZ 1995, 105 ua). Es genügt grundsätzlich, daß der Belastete ein Hindernis errichtet, daß die Ausübung des Rechts für den Berechtigten unmöglich macht oder doch beeinträchtigt und der Berechtigte davon bei gewöhnlicher Sorgfalt zumindest Kenntnis erlangen konnte (SZ 58/98). Daß die Ausübung der Dienstbarkeit schlechterdings unmöglich gemacht wird oder das Hindernis gar unüberwindlich ist, wird nicht gefordert. Bei Wegedienstbarkeiten genügt es, daß durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird (NZ 1995, 105; JBl 1982, 32). Der Verlust des Rechts, das auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), tritt durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten dann ein, wenn es der Besitzer bei der Widersetzlichkeit bewenden läßt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht binnen drei Jahren einklagt (MietSlg 34.304; RIS-Justiz RS0034309).Das Argument der Revisionswerberin, sie habe sich durch das Übermalen der Wegemarkierungen und die Errichtung eines Zaunes der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt, zielt schließlich auf die sogenannte Freiheitsersitzung ab. Diese erfolgt durch die Inanspruchnahme des Vollrechts durch den Eigentümer der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten, daß heißt für den Berechtigten wahrnehmbaren Beeinträchtigung des Servitutsrechts (Paragraph 1488, ABGB; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 1 ff zu Paragraph 1488,; Schwimann/Mader aaO Paragraph 1488, Rz 1 ff; NZ 1995, 105 ua). Es genügt grundsätzlich, daß der Belastete ein Hindernis errichtet, daß die Ausübung des Rechts für den Berechtigten unmöglich macht oder doch beeinträchtigt und der Berechtigte davon bei gewöhnlicher Sorgfalt zumindest Kenntnis erlangen konnte (SZ 58/98). Daß die Ausübung der Dienstbarkeit schlechterdings unmöglich gemacht wird oder das Hindernis gar unüberwindlich ist, wird nicht gefordert. Bei Wegedienstbarkeiten genügt es, daß durch die Beeinträchtigung die ungehinderte Benützung des Weges auf gewöhnliche und allgemeine Art unmöglich wird (NZ 1995, 105; JBl 1982, 32). Der Verlust des Rechts, das auf ein Dulden gerichtet ist (Wegerecht), tritt durch die Widersetzlichkeit des zur Duldung Verpflichteten dann ein, wenn es der Besitzer bei der Widersetzlichkeit bewenden läßt und die Erhaltung des Besitzes nicht fristgerecht binnen drei Jahren einklagt (MietSlg 34.304; RIS-Justiz RS0034309).
Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden (Schubert aaO Rz 1 zu § 1488; NZ 1995, 105; RIS-Justiz RS0034333). Abgesehen davon, daß die Beklagte weder den Bestand einer (allenfalls verjährten) Dienstbarkeit konzedierte noch jemals deren Verjährung einwendete, wurde im vorliegenden Fall durch das teilweise Übermalen von Markierungen die ungehinderte Benützung des Weges nicht unmöglich gemacht, sondern erst durch die spätere Errichtung eines Zaunes im Jahre 1995. Hierauf reagierte jedoch die Klägerin schließlich mit der am 2. 12. 1997, sohin noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 1488 ABGB) eingebrachten Klage.Die sogenannte Freiheitsersitzung ist ein Fall der Verjährung einer bereits bestehenden Dienstbarkeit und kein Fall der Ersitzung. Sie kann daher nur über ausdrückliche Einrede beachtet werden (Schubert aaO Rz 1 zu Paragraph 1488,; NZ 1995, 105; RIS-Justiz RS0034333). Abgesehen davon, daß die Beklagte weder den Bestand einer (allenfalls verjährten) Dienstbarkeit konzedierte noch jemals deren Verjährung einwendete, wurde im vorliegenden Fall durch das teilweise Übermalen von Markierungen die ungehinderte Benützung des Weges nicht unmöglich gemacht, sondern erst durch die spätere Errichtung eines Zaunes im Jahre 1995. Hierauf reagierte jedoch die Klägerin schließlich mit der am 2. 12. 1997, sohin noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (Paragraph 1488, ABGB) eingebrachten Klage.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.