Rechtssatz RS0112392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112392
Entscheidungsdatum
07.09.1999
Rechtssatz
Es handelt sich bei den forstbetrieblichen Einrichtungen um Bereiche, wo im allgemeinen mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen ist. Trinkwasserquellen sind schon begrifflich keine "forstbetrieblichen" Einrichtungen; dort ist nicht mit auf Dauer ausgerichteten forstlichen Arbeiten zu rechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112392
Dokumentnummer
JJR_19990907_OGH0002_0100OB00144_99W0000_001