Begründung:
Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG P***** mit den Grundstücken ***** Garten und ***** Baufläche im Gesamtausmaß von 1701 m2. Die Liegenschaft grenzt im Süden an den "Kehrbach" (das Grundstück *****). Die Liegenschaft (der Beklagten) gehört zum Stadtgebiet der Stadtgemeinde N*****. Sie ist seit mehr als 30 Jahren nicht zur Gänze eingezäunt, vielmehr verläuft der Zaun dieser Liegenschaft - so wie der der angrenzenden Nachbarliegenschaften - etwa 4 m nördlich des Kehrbaches und der (südlichen) Grundstücksgrenze. Am 1.1.1992 stellte der Erstbeklagte eine Tafel mit der Aufschrift "Privatgrund. Betreten auf eigene Gefahr bis auf Widerruf gestattet. Die Eigentümer" auf.
Die klagende Gemeinde begehrte die Feststellung einer näher umschriebenen (ersessenen) Wegedienstbarkeit sowie die Verurteilung der Beklagten zur Entfernung der erwähnten Tafel und zur Abgabe einer entsprechenden Aufsandungserklärung zur grundbücherlichen Eintragung der Wegedienstbarkeit. Sie brachte vor, daß sich zwischen dem Zaun der Liegenschaft der Beklagten (und den anderen Zäunen der Nachbarn) und dem Kehrbach seit vielen Jahrzehnten, jedenfalls aber seit mehr als 30 Jahren ein im Gemeingebrauch stehender Weg befinde, den zahlreiche Gemeindebürger, insbesondere aus den Ortsteilen P***** und N***** ständig - ohne signifikante Unterbrechung - für das Gehen, Fahren und Schieben von Fahrrädern, sowie Fahren mit Handwagen benützt hätten. Sie habe dadurch "für ihre Gemeindebürger" die geltend gemachte Dienstbarkeit mit Besitzwillen (auch ihrer Vorgängerin, der Gemeinde P*****) ersessen.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wandten ein: Nur ein sehr kleiner Personenkreis aus der nächsten Umgebung gehe gelegentlich am fraglichen Weg entlang des Kehrbaches spazieren, die weiteren von der klagenden Gemeinde behaupteten Benützungsarten träfen nicht zu. Vor rund 25 Jahren mögen Schulkinder aus L***** entlang des Kehrbaches zur Schule nach P***** gegangen sein. Ihre bis 1978 - zuletzt allein - im Haus wohnende Rechtsvorgängerin habe die Pflege des Gartens und des umstrittenen Grundstücksteiles (Weges) vernachlässigt; zwischen 1978 und 1983 habe der außerhalb des Zaunes liegende Teil des Grundstückes (Weg zum Kehrbach hin) eine "Wildnis" dargestellt. Erst ab dem Frühjahr 1983 habe der Erstbeklagte mit der Rodung derselben begonnen, vorher sei an ein Durchgehen nicht zu denken gewesen. Dies stehe einer Ersitzung entgegen. Aus der gelegentlichen - teils erst nach Einholung der Zustimmung der Beklagten erfolgten - Benützung dieses Weges durch Spaziergänger aus der nächsten Umgebung könne auf einen Besitzwillen der klagenden Gemeinde nicht geschlossen werden. Reparaturarbeiten an der Uferböschung seien vor rund zehn Jahren durchgeführt worden.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren aufgrund folgender wesentlicher Feststellungen und rechtlicher Beurteilung statt:
"Die Zäune der an den Kehrbach angrenzenden einzelnen Liegenschaften sind bereits 50 oder 60 Jahre alt. Der zwischen den Zäunen und dem Kehrbach liegende, den jeweiligen Anrainern (so auch den Beklagten) gehörige Grundstückstreifen werde seit einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber zumindest seit 1945 wie folgt benützt: Aus einer Schulchronik des Jahres 1815 ergebe sich, daß bei Schuleröffnung in P***** Kinder von L***** diesen Weg als Schulweg benützten. Sowohl Dorfbewohner aus P*****, als auch solche von L***** benützten den Weg, und zwar ein unbestimmter Personenkreis der Einwohner von P***** und nicht nur Anrainer aus der Umgebung. Auch Spaziergänger, vor allem auch in letzter Zeit, benützten das Grundstück; früher war eine verstärkte Frequenz von Radfahrern zu verzeichnen, in letzter Zeit allerdings nicht mehr. Vor der Errichtung einer neuen Brücke über die Schwarzach bei L***** (vermutlich Ende der 50-er oder Anfang der 60-er Jahre) wurde das Grundstück stärker frequentiert als heute. In früherer (nicht exakt feststellbarer) Zeit wurde es auch jeden Sonntag von Kirchgängern benutzt, ferner fanden darauf seit Ende des Zweiten Weltkrieges bis 1966 Dankprozessionen statt. Bis zum heutigen Zeitpunkt wird das Grundstück - ohne daß eine markante Nutzungsunterbrechung stattfand - vor allem nunmehr von Spaziergängern und Leuten, die ihre Wiesengrundstücke jenseits des Kehrbaches bewirtschaften, benützt. Fallweise fahren auch noch Radfahrer auf dem Weg, (an anderer Stelle der Feststellungen: "in letzter Zeit allerdings nicht mehr"). Im Winter wird der Weg seltener benützt als im Sommer, dennoch zeigt sich im Winter ein ausgetretener Weg, im Sommer zeigt sich eine markante Gehspur. Der Weg wird im Winter nicht von Schnee geräumt, im Sommer wird er von den Eigentümern gemäht. Durch das Wasser des Kehrbaches verursachte Auswaschungen des Weges machten seine Benützung nicht unmöglich und wurden von der klagenden Gemeinde saniert. Bereits anfangs der 80-er Jahre ließ die klagende Gemeinde im Bereich des Weges zwei Bänke aufstellen. In der Folge entstand dort ein Pensionistentreffpunkt, von dem für die jeweiligen Eigentümer (auch die Beklagten) Belästigungen durch Lärm, Abfälle und Beschädigung von Pflanzen entstanden. Dies bewog den Erstbeklagten zur Aufstellung der eingangs genannten Tafel am 1.1.1992. Daraufhin traten Bewohner von Peisching an einen Gemeinderat der klagenden Partei mit dem Ziel heran, diese solle die Ersitzung einer Wegeservitut beanspruchen."
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die klagende Gemeinde habe durch ihre Gemeindeangehörigen, welche diesen Weg durch mehr als 30 Jahre ununterbrochen im Rahmen des Gemeingebrauches durch Gehen und Fahren bzw Schieben von Fahrrädern und Fahren mit Handwagen benützten, eine Wegedienstbarkeit ersessen, zumal dieser Weg für die Gemeindeangehörigen im Sinne der Nutzung von Vorteilen durch Wegabkürzungen und geringere Belastung durch Fahrzeugverkehr "notwendig" sei. Der erst später erfolgten Erklärung des Besitzwillens der klagenden Partei komme nur deklaratorischer Charakter zu.
Das Gericht zweiter Instanz hob infolge Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil auf, verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es hielt die erstrichterlichen Feststellungen in manchen Punkten für unvollständig und äußerte im wesentlichen folgende Rechtsauffassung:
Bis zur Entscheidung SZ 54/154 habe der Oberste Gerichtshof für die Ersitzung eines als unregelmäßige Servitut zu qualifizierenden Wegerechtes zugunsten einer Gemeinde das Erfordernis der Notwendigkeit einer derartigen Wegeverbindung als Ersitzungsvoraussetzung aufgestellt. In dieser Entscheidung selbst habe er indessen offengelassen, ob dieses Erfordernis aufrecht zu erhalten sei (zumal es dort aus dem Sachverhalt heraus jedenfalls als gegeben angesehen wurde); in der Entscheidung SZ 59/50 habe der Oberste Gerichtshof allerdings erneut eine "gewisse Notwendigkeit" der Wegeverbindung für die Bewohner ganzer Ortsteile als Ersitzungsvoraussetzung angesehen, worunter nicht geradezu die kaum jemals gegebene Unentbehrlichkeit verstanden werden könne, sondern bloß ein für die ganze betroffene Bevölkerung bestehendes Erfordernis.
An diesem Erfordernis sei festzuhalten, weil unregelmäßige Servituten normalerweise an eine physische Person gebunden und damit zeitlich begrenzt seien, während die Ersitzung zugunsten einer Gemeinde in der Regel zu einer Dauerbelastung führe (RZ 1957, 104) und durch die Ersitzung eines unregelmäßigen Wegerechtes zugunsten einer Gemeinde eine besondere Belastung durch die große Anzahl der Benützer verbunden sei, die sonst bei einer unregelmäßigen Dienstbarkeit fehle. Schließlich lasse die Entscheidung SZ 54/154 die Frage nach dem besonderen Erfordernis einer Notwendigkeit des Weges bloß offen, nehme aber andererseits eine Notwendigkeit in der Form als gegeben an, daß in einer Gemeinde mit bedeutendem Fremdenverkehr den Touristen Wanderwege in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stehen hätten, wobei ihr Verlangen nach Benützung verkehrsfreier Gemeindestraßen und verschiedener Wege für Hin- und Rückwege nicht außer Betracht bleiben könne. Von dem gesonderten Erfordernis der Notwendigkeit sei daher weiter auszugehen, jedoch sei ein besonders hoher Grad der Notwendigkeit nicht zu fordern. Im vorliegenden Fall habe nun die klagende Gemeinde kein Vorbringen zu einer allenfalls gegebenen Notwendigkeit der Benützung des streitgegenständlichen Weges für die Allgemeinheit erstattet. Da eine Notwendigkeit der Servitut jedoch gefordert werde, sei ihr in erster Instanz Gelegenheit zu geben, entsprechende Behauptungen aufzustellen. Trotz des Fehlens eines derartigen Vorbringens fänden sich überschießende Feststellungen des Erstgerichtes zur Notwendigkeit des Weges. Selbst bei Berücksichtigung dieser lasse sich die Frage der Notwendigkeit des strittigen Weges aber nicht abschließend beurteilen. Den Ersitzungsbesitzer treffe nämlich grundsätzlich die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen, wobei es hinsichtlich der Vollendung der Ersitzungszeit genüge, daß der Bestand des Besitzes zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit feststehe. Die Notwendigkeit des Weges sei daher zumindest zu Beginn und am Ende der Ersitzungszeit festzustellen.
Die Gemeinde erwerbe die Servitut durch deren Ausübung seitens der Gemeindeangehörigen und des Touristenpublikums, wobei eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, bei diesen nicht erforderlich sei. Besitz sei die bloße Erscheinung der Zugehörigkeit einer Sache oder eines Rechtes zu einer bestimmten Person, so daß die vom Gegner unwidersprochene Vornahme der zu duldenden Handlung mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein Recht auszuüben, genüge. Mindestens im Tatsächlichen könne der Besitz auch unbestrittenermaßen durch Vertreter ausgeübt werden. Für das Zustandekommen und die Äußerung des Besitzwillens sei aber auch eine bestimmte Form nicht vorgesehen. Es bestehe kein Zweifel, daß der Besitzwille einer Gemeinde gemäß § 863 Abs 2 ABGB auch schlüssig erklärt werden könne. Darüber hinaus werde er ganz allgemein vermutet, wenn Handlungen gesetzt werden, die einer Rechtsausübung entsprächen. Sei nun das Verhalten nicht nur einzelner Gemeindebewohner, sondern aller nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen offenkundig auf die Benützung eines Weges zum allgemeinen Vorteil gerichtet, so sei einerseits die Signalwirkung dieser allgemeinen Benützung des Weges für den Belasteten unübersehbar und andererseits im Zweifel, also bis zum Beweis des Gegenteils, ebenso leicht erkennbar, daß die Gemeinde als Träger des Interesses für das Wohl der Gemeindeangehörigen einen durch diese vermittelten Besitz auch ausüben und erhalten wolle. Ein Gemeinderatsbeschluß sei nicht erforderlich. Einem dennoch gefaßten solchen Beschluß komme nur die Bedeutung zu, den bereits vorher erworbenen Besitz deklarativ zum Ausdruck zu bringen (SZ 59/50 = JBl 1986, 644). Im erneuerten Verfahren werde das Erstgericht möglichst präzise Feststellungen zum Kreis (Anzahl, aber auch Herkunft) der Wegbenützer zu treffen haben. Vorher könne auch der Besitzwille der Gemeinde noch nicht abschließend beurteilt werden.Die Gemeinde erwerbe die Servitut durch deren Ausübung seitens der Gemeindeangehörigen und des Touristenpublikums, wobei eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, bei diesen nicht erforderlich sei. Besitz sei die bloße Erscheinung der Zugehörigkeit einer Sache oder eines Rechtes zu einer bestimmten Person, so daß die vom Gegner unwidersprochene Vornahme der zu duldenden Handlung mit dem ersichtlichen Willen, dadurch ein Recht auszuüben, genüge. Mindestens im Tatsächlichen könne der Besitz auch unbestrittenermaßen durch Vertreter ausgeübt werden. Für das Zustandekommen und die Äußerung des Besitzwillens sei aber auch eine bestimmte Form nicht vorgesehen. Es bestehe kein Zweifel, daß der Besitzwille einer Gemeinde gemäß Paragraph 863, Absatz 2, ABGB auch schlüssig erklärt werden könne. Darüber hinaus werde er ganz allgemein vermutet, wenn Handlungen gesetzt werden, die einer Rechtsausübung entsprächen. Sei nun das Verhalten nicht nur einzelner Gemeindebewohner, sondern aller nach der räumlichen Nähe in Betracht kommenden Personen offenkundig auf die Benützung eines Weges zum allgemeinen Vorteil gerichtet, so sei einerseits die Signalwirkung dieser allgemeinen Benützung des Weges für den Belasteten unübersehbar und andererseits im Zweifel, also bis zum Beweis des Gegenteils, ebenso leicht erkennbar, daß die Gemeinde als Träger des Interesses für das Wohl der Gemeindeangehörigen einen durch diese vermittelten Besitz auch ausüben und erhalten wolle. Ein Gemeinderatsbeschluß sei nicht erforderlich. Einem dennoch gefaßten solchen Beschluß komme nur die Bedeutung zu, den bereits vorher erworbenen Besitz deklarativ zum Ausdruck zu bringen (SZ 59/50 = JBl 1986, 644). Im erneuerten Verfahren werde das Erstgericht möglichst präzise Feststellungen zum Kreis (Anzahl, aber auch Herkunft) der Wegbenützer zu treffen haben. Vorher könne auch der Besitzwille der Gemeinde noch nicht abschließend beurteilt werden.
Für das Ausmaß der Ersitzung sei das Ausmaß des Rechtsbesitzes zu Beginn der Esitzungszeit entscheidend, so daß die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen erworben werde, in denen sie schon vor 30 Jahren ausgeübt worden sei. Der Besitz müsse also in dem Umfang, in dem die Dienstbarkeit in Anspruch genommen werde, während der gesamten Ersitzungszeit ausgeübt worden sein. Dies betreffe sowohl die räumlichen Grenzen als auch die Art und Intensität der Ausübung des Rechtsbesitzes. Der Ersitzungsbesitzer habe nachzuweisen, auf welchen Teilen der betroffenen Grundstücke während der Ersitzungszeit Besitzergreifungsakte gesetzt worden seien. Durch Ausübung eines Wegerechtes nur zu bestimmten Zeiten (Jahreszeiten, Wochenende/Kirchgang) könne höchstens ein Recht in diesem Umfang entstehen. Die Feststellungen des Erstgerichtes reichten sohin nicht aus, um aus ihnen das Ausmaß der behaupteten Ersitzung sowohl in räumlicher Hinsicht, als auch nach Art und Intensität der Ausübung zu beurteilen.