Rechtssatz RS0011698
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011698
Entscheidungsdatum
03.07.2025
Rechtssatz
Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 69/68
Entscheidungstext OGH 03.04.1968 5 Ob 69/68
- 1 Ob 8/70
Entscheidungstext OGH 12.03.1970 1 Ob 8/70
nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. Eine besondere Absicht, das Wegerecht für die Gemeinde zu ersitzen, ist nicht erforderlich. (T1)
- 7 Ob 549/77
Entscheidungstext OGH 14.04.1977 7 Ob 549/77
nur T1; SZ 50/53 = EvBl 1978/25 S 95 = JBl 1978,144 (mit Anm v König)
- 3 Ob 631/79
Entscheidungstext OGH 21.01.1981 3 Ob 631/79
Auch; Beisatz: Für den Besitzerwerb genügte, dass der Besitz durch die Gemeindeangehörigen während der ganzen Ersitzungszeit ausgeübt wurde, ohne dass es notwendig gewesen wäre, dass die einzelnen Gemeindeangehörigen den Weg immer mit dem ausdrücklichen Willen benutzten, für die klagende Gemeinde ein Privatrecht in Anspruch zu nehmen. (T2)
- 2 Ob 521/94
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 2 Ob 521/94
nur: Zur Ersitzung eines Wegerechts zugunsten einer Gemeinde ist neben den anderen Voraussetzungen für eine Ersitzung der Gemeingebrauch während der Ersitzungszeit sowie die Notwendigkeit des Weges erforderlich. (T3)
- 2 Ob 104/98b
Entscheidungstext OGH 25.05.1998 2 Ob 104/98b
Auch; nur T3
- 6 Ob 312/03f
Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 312/03f
Auch; Beisatz: Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt ebenfalls von den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T4)
- 10 Ob 77/04b
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 77/04b
- 9 Ob 122/06s
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 Ob 122/06s
Auch; nur T3
- 6 Ob 208/08v
Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 208/08v
Beis wie T4
- 9 Ob 22/09i
Entscheidungstext OGH 26.01.2010 9 Ob 22/09i
nur: Es genügt dabei, dass jedermann den Weg als öffentlichen Weg ansieht und behandelt. (T5)
Beisatz: In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet. (T6)
- 6 Ob 138/09a
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 138/09a
Vgl auch; Beisatz: Die Vermutung für das Vorliegen des Besitzwillens ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen. (T7)
- 4 Ob 49/16h
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 4 Ob 49/16h
Auch
- 4 Ob 134/21s
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 4 Ob 134/21s
- 4 Ob 88/22b
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 88/22b
Vgl; nur T5; Beis nur wie T6
- 8 Ob 64/23d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 8 Ob 64/23d
nur T1; nur T3; nur T5; Beisatz wie T6
Beisatz: Hier: Als Abkürzung ins benachbarte Dorf regelmäßig frequentierter Weg. (T8)
- 6 Ob 123/24t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 03.07.2025 6 Ob 123/24t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0011698
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19680403_OGH0002_0050OB00069_6800000_002