Die von den Klägern beantwortete Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.Die von den Klägern beantwortete Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.
Der zitierten Begründung des Berufungsgerichts, das im vorliegenden Fall von einer vollendeten Ersitzung durch die Stadtgemeinde ausgeht, ist insofern entgegenzutreten, als Gegenstand einer Außerstreitstellung nach § 267 ZPO nur Tatsachenbehauptungen sein können, aber nicht Rechtsausführungen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen (Rechberger in Fasching/Konecny² III, § 267 ZPO Rz 3).Der zitierten Begründung des Berufungsgerichts, das im vorliegenden Fall von einer vollendeten Ersitzung durch die Stadtgemeinde ausgeht, ist insofern entgegenzutreten, als Gegenstand einer Außerstreitstellung nach Paragraph 267, ZPO nur Tatsachenbehauptungen sein können, aber nicht Rechtsausführungen oder das Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen (Rechberger in Fasching/Konecny² römisch drei, Paragraph 267, ZPO Rz 3).
Hat ein Liegenschaftseigentümer nur jedermann die Benutzung seines Grundstücks gestattet, ohne dass eine Vorschrift damit öffentlich-rechtliche Wirkungen verknüpft, liegt noch keine wirksame Eigentumsbeschränkung und keine echte Widmung zum Gemeingebrauch vor (Spielbüchler in Rummel³, § 287 ABGB Rz 4). Zwar kann auch eine Gemeinde an einem privaten Grundstück ein Wegerecht als unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß § 479 ABGB erwerben (ersitzen), dies erfordert aber - nicht anders als die Ersitzung durch Privatpersonen - jedenfalls einen entsprechenden Besitzwillen. Zwar genügt es für dessen Vermutung nach der Rechtsprechung bereits, wenn Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg (RIS-Justiz RS0010120; RS0011698; 10 Ob 77/04b; 9 Ob 122/06s; kritisch Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205 ff), diese Vermutung ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach § 483 ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen (Apathy aaO).Hat ein Liegenschaftseigentümer nur jedermann die Benutzung seines Grundstücks gestattet, ohne dass eine Vorschrift damit öffentlich-rechtliche Wirkungen verknüpft, liegt noch keine wirksame Eigentumsbeschränkung und keine echte Widmung zum Gemeingebrauch vor (Spielbüchler in Rummel³, Paragraph 287, ABGB Rz 4). Zwar kann auch eine Gemeinde an einem privaten Grundstück ein Wegerecht als unregelmäßige Dienstbarkeit gemäß Paragraph 479, ABGB erwerben (ersitzen), dies erfordert aber - nicht anders als die Ersitzung durch Privatpersonen - jedenfalls einen entsprechenden Besitzwillen. Zwar genügt es für dessen Vermutung nach der Rechtsprechung bereits, wenn Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg (RIS-Justiz RS0010120; RS0011698; 10 Ob 77/04b; 9 Ob 122/06s; kritisch Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205 ff), diese Vermutung ist aber zumindest widerleglich, muss es doch der Gemeinde - schon wegen der den Servitutsberechtigten nach Paragraph 483, ABGB treffenden Erhaltungspflichten - auch möglich sein, eine Besitzausübung und Ersitzung nicht zu wollen (Apathy aaO).
Für das vorliegende Verfahren kann aber letztlich offen bleiben, ob die Sachverhaltsgrundlage ausreichen würde, um die rechtliche Annahme eines öffentlichen Wegerechts zu begründen. Eine Dienstbarkeit besteht nämlich grundsätzlich nur so lange, als sie für den Berechtigten nützlich oder doch bequem ist, und erlischt, wenn sie zwecklos wird (RIS-Justiz RS0011582). Bei einer Wegeservitut ist der Zweck weggefallen, wenn eine vom Servitutsweg verschiedene Zugangsmöglichkeit einen vollwertigen Ersatz für diesen bietet (RIS-Justiz RS0011589, RS0011582; 6 Ob 83/98v; 4 Ob 78/00z). Ob im vorliegenden Fall der „Hohlweg” für die (allenfalls) als Berechtigte in Frage kommende Öffentlichkeit einen gleichwertigen Ersatz für den streitgegenständlichen Weg darstellt, ist aber lediglich einzelfallbezogen und begründet keine die Revision eröffnende erhebliche Rechtsfrage.
Das Erlöschen einer Servitut wegen Zwecklosigkeit beendet das Recht ex lege. Es bedarf, wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, nur des Eintritts der tatsächlichen Voraussetzungen, aber nicht einer zusätzlichen Einwilligung des Berechtigten. Die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts aufgeworfene Rechtsfrage, ob für den (rechtsgeschäftlichen) Verzicht der Stadtgemeinde auf eine öffentliche Dienstbarkeit ein Gemeinderats- oder Stadtsenatsbeschluss erforderlich ist, stellt sich damit im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht.
Auch die - in der Revision neuerlich bekämpfte - Auslegung des Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahr 1935 betrifft eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. In ihrer sorgfältig begründeten Beantwortung durch die Vorinstanzen ist keine im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtseinheit vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung zu erkennen.
Die Revision des Beklagten war daher gemäß § 508 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision des Beklagten war daher gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.