Begründung:
Der Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Parteien war seit 1980 Eigentümer einer Liegenschaft, zu welcher unter anderem auch die Grundstücke ***** und ***** GB ***** gehörten. Mit Kaufvertrag vom 23. 6. 1999 erwarb zunächst der Erstbeklagte die nunmehr in der EZ ***** GB ***** eingetragenen Grundstücke Nr 1***** und 1*****/3. Im Jahr 2000 übertrug er einen Hälfteanteil der Liegenschaft an die Zweitbeklagte. Das Grundstück 1*****/3 verläuft in annähernd nord-südlicher Richtung und ist im nördlichen Teil schmäler, nimmt dann im unteren Teil des schmalen Stückes einen Versatz Richtung Westen vor und geht annähernd in ein Parallelogramm über, welches auch das - annähernd rechteckige - Grundstück 1***** einschließt. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gesamtliegenschaft durch den Erstbeklagten und auch noch später bei Veräußerung des Hälfteanteils an die Zweitbeklagte präsentierte sich die Liegenschaft als Wiese. Am östlichen Rand des parallelogrammförmigen Teils des Grundstücks 1*****/3 bzw 1***** verlief ein Weg in annähernd nord-südlicher Richtung. Am nördlichen Ende des parallelogrammförmigen Teils wechselte der Weg dann an die Westseite des sich verjüngenden Grundstücks 1*****/3. An diesen Weg schloss sich im Norden die Zufahrtstraße zu einem Objekt des Nebenintervenienten sowie eine Verbindung zur Straße nach K*****. Der Weg war 2,5 bis 3 m breit und verlief als nicht geschotterter Grünstreifen, war annähernd eben und wurde nach Osten hin durch eine auf dem Nachbargrundstück stehende, mindestens 3,5 m hohe Fichtenhecke begrenzt. Westlich des Weges war ein Zaun errichtet, der entlang einer Geländekante verlief. An diesen Zaun schloss sich im Westen eine über 3,5 m abfallende, nunmehr befestigte Böschung an, die bis zum ebenen Teil des Grundstücks der Beklagten reicht. Im Süden führte der Weg über eine Länge von ca 50 m weiter als Wiesenweg, danach war er asphaltiert und führte talwärts zur R*****straße. Sowohl im Kaufvertrag zwischen Erstbeklagtem und Nebenintervenienten als auch im Schenkungsvertrag zwischen den Beklagten wurde keine zugunsten der Klägerin bestehende Servitut erwähnt. Vor dem Erwerb der Liegenschaft prüfte der Rechtsvertreter der Beklagten in deren Auftrag die rechtliche Situation der in Aussicht genommenen Grundstücke. Dabei wies der Verkäufer, der nunmehrige Nebenintervenient, nur auf ein Servitutsrecht eines Nachbarn hin. Zugunsten dessen Grundstücks 1*****/2 war im Grundbuch bei den dienenden Grundstücken 1*****/3 und 1***** die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens einverleibt. Im Katasterplan war das streitverfangene Wegstück als „Servitutweg" gekennzeichnet. Nach Abwicklung des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens brachten die Beklagten zunächst eine Tafel mit der Aufschrift „Betreten der Baustelle verboten" am Weg an. Diese Tafel wurde in der Folge von Unbekannten entfernt, eine weitere Tafel beschädigt. Im Frühjahr 2000 errichteten die Beklagten um das gesamte Grundstück einen Zaun und verhinderten den Zutritt zum südlichen Grundstücksteil (Parallelogramm) dadurch, dass sie am Süd- und Nordende dieses Grundstücksteils Gittertore anbrachten.
Die klagende Gemeinde begehrt von den Beklagten 1. in die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens über diese Liegenschaft auf dem gegenständlichen Weg einzuwilligen und eine entsprechende Urkunde in grundbuchstauglicher Form zu unterfertigen; 2. die Entfernung der zum Zwecke der Absperrung des Weges aufgestellten Zäune und 3. die künftige Unterlassung jeglicher Absperrung, Störung oder sonstigen Beeinträchtigung des Servitutsweges. Der Weg sei seit mehr als 30 Jahren sowohl von Gemeindebürgern als auch Touristen, somit der Öffentlichkeit, ungestört als Geh- und Wanderweg benützt worden, sodass eine Ersitzung einer Irregularservitut zugunsten der Klägerin erfolgt sei. Der Erstbeklagte bzw die Zweitbeklagte haben die Liegenschaft nicht gutgläubig lastenfrei erworben, die Servitut sei offenkundig gewesen. Die Beklagten sowie der Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei während der relevanten Ersitzungszeit keine regelmäßige Nutzung erfolgt. Der von der Klägerin beanspruchte Weg sei weder aus touristischen noch aus sonstigen Gründen notwendig, noch sei das Vorliegen einer öffentlichen Servitut offenkundig gewesen. Die Beklagten haben daher gutgläubig lastenfrei erworben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ergänzend zum eingangs dargelegten Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen: In der Gemeinde ist der verfahrensgegenständliche Weg als „alter Kirchweg nach K*****" bekannt und wurde in den vergangenen Jahrzehnten von Gemeindebürgern, die südlich des Grundstücks der Beklagten wohnten, vereinzelt auch von Fremden, als solcher benützt. Um auf anderem Weg von Süden her zur Kirche zu gelangen, muss man einen östlich gelegenen Weg nehmen, der um ca 1000 m länger ist als der verfahrensgegenständliche. Der Weg diente in früherer Zeit auch den Kindern der südlich ansässigen Gemeindebürger als Schulweg nach K*****. In den 70-er Jahren wurde jedoch eine Schulbuslinie eingerichtet, mit der die Kinder zur Schule fahren können. In der jüngeren Vergangenheit wurde der Weg, von dem aus man (vor der Errichtung eines Hauses durch die Beklagten) einen schönen Blick auf das im Südwesten gelegene Stadtgebiet von Graz hatte, als Sonntagsspazierweg von Einheimischen, aber auch als Joggingstrecke benützt. Darüber hinaus diente der Weg der Pflege nachbarschaftlicher Kontakte. Der Weg wurde von allen in der Umgebung ansässigen Personen im Laufe der Zeit begangen. Vor der Absperrung durch die Beklagten im Jahr 2000 war die Nutzung durch mehr als 30 Jahre durchgehend als Kirch- und Schulweg, Weg zwischen Nachbarn sowie als Spazier- und Wanderweg erfolgt. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass „die Frequenz zwar nicht exakt eruierbar sei, der Größenordnung nach aber als niedrig angesehen werden könne, und der Weg nur gelegentlich benützt worden sei". Der Weg ist nicht als Wanderweg markiert und findet sich auch in keinem einschlägigen kartographischen Werk. Die Klägerin ist Mitglied des touristischen Verbandes „Schöckelland" - mangels entsprechender Bettenkapazitäten liegt der Schwerpunkt aber im Tages-Wandertourismus, nämlich als Naherholungsgebiet der Stadt Graz. Ausgehend von den Feststellungen gelangte das Erstgericht zur Rechtsauffassung, dass es zwar möglich sei, dass eine Gemeinde durch ihre Bürger und Touristen eine unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinn des § 479 ABGB ersitze, doch fehle es im vorliegenden Fall wegen der mangelnden Bedeutung dieses Weges für die Gemeinde an dessen „Notwendigkeit". Darüber hinaus sei die Benützung des Weges in Form einer Irregularservitut zugunsten der Klägerin nicht offenkundig gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ergänzend zum eingangs dargelegten Sachverhalt traf es noch folgende Feststellungen: In der Gemeinde ist der verfahrensgegenständliche Weg als „alter Kirchweg nach K*****" bekannt und wurde in den vergangenen Jahrzehnten von Gemeindebürgern, die südlich des Grundstücks der Beklagten wohnten, vereinzelt auch von Fremden, als solcher benützt. Um auf anderem Weg von Süden her zur Kirche zu gelangen, muss man einen östlich gelegenen Weg nehmen, der um ca 1000 m länger ist als der verfahrensgegenständliche. Der Weg diente in früherer Zeit auch den Kindern der südlich ansässigen Gemeindebürger als Schulweg nach K*****. In den 70-er Jahren wurde jedoch eine Schulbuslinie eingerichtet, mit der die Kinder zur Schule fahren können. In der jüngeren Vergangenheit wurde der Weg, von dem aus man (vor der Errichtung eines Hauses durch die Beklagten) einen schönen Blick auf das im Südwesten gelegene Stadtgebiet von Graz hatte, als Sonntagsspazierweg von Einheimischen, aber auch als Joggingstrecke benützt. Darüber hinaus diente der Weg der Pflege nachbarschaftlicher Kontakte. Der Weg wurde von allen in der Umgebung ansässigen Personen im Laufe der Zeit begangen. Vor der Absperrung durch die Beklagten im Jahr 2000 war die Nutzung durch mehr als 30 Jahre durchgehend als Kirch- und Schulweg, Weg zwischen Nachbarn sowie als Spazier- und Wanderweg erfolgt. Das Erstgericht stellte weiters fest, dass „die Frequenz zwar nicht exakt eruierbar sei, der Größenordnung nach aber als niedrig angesehen werden könne, und der Weg nur gelegentlich benützt worden sei". Der Weg ist nicht als Wanderweg markiert und findet sich auch in keinem einschlägigen kartographischen Werk. Die Klägerin ist Mitglied des touristischen Verbandes „Schöckelland" - mangels entsprechender Bettenkapazitäten liegt der Schwerpunkt aber im Tages-Wandertourismus, nämlich als Naherholungsgebiet der Stadt Graz. Ausgehend von den Feststellungen gelangte das Erstgericht zur Rechtsauffassung, dass es zwar möglich sei, dass eine Gemeinde durch ihre Bürger und Touristen eine unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinn des Paragraph 479, ABGB ersitze, doch fehle es im vorliegenden Fall wegen der mangelnden Bedeutung dieses Weges für die Gemeinde an dessen „Notwendigkeit". Darüber hinaus sei die Benützung des Weges in Form einer Irregularservitut zugunsten der Klägerin nicht offenkundig gewesen.
Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf. Es führte insbesondere aus, dass die Feststellungen teilweise widersprüchlich seien und teilweise nicht ausreichten, um eine endgültige Beurteilung dahin zu ermöglichen, ob die behauptete Ersitzung zugunsten der Klägerin stattgefunden habe. Insbesondere bedürfe es - nach entsprechender Würdigung der zahlreichen Zeugenaussagen - genauer Feststellungen über die Art und den Umfang der Benützung bzw den Personenkreis, auf den sich die Klägerin berufe. Darüber hinaus reichten die Feststellungen nicht aus, um verlässlich beurteilen zu können, ob beim Erwerb der Grundstücke durch die Beklagten eine Irregularservitut in dem von der Klägerin begehrten Ausmaß offenkundig gewesen sei oder nicht.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil zur Frage der Dokumentierung des Besitzwillens einer Gemeinde unterschiedliche Auffassungen bestünden, insbesondere ob sie weitere Schritte, wie Instandhaltungsarbeiten oder das Aufstellen von Bänken, hätte setzen müssen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Rekurse sowohl der Beklagten als auch des Nebenintervenienten mit Rechtsrügen. Die Rekurswerber begehren die Wiederherstellung des Ersturteils; die Beklagten stellen hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag. Die Klägerin begehrt in ihrer Rekursbeantwortung die Zurückweisung der Rekurse mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage; hilfsweise, den Rekursen nicht Folge zu geben.