Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein alpiner Verein eine Wegeservitut ersitzen kann; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Recht an einem von der Allgemeinheit benützten Weg kann nach ständiger Rechtsprechung von der Gemeinde als unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinne des § 479 ABGB ersessen werden. Nach neuerer Rechtsprechung genügt es hiefür, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet; einer Dokumentierung des Besitzwillens durch die Gemeinde selbst bedarf es nicht (7 Ob 551/86 = SZ 59/50; 10 Ob 144/99w = SZ 72/136 ua; anders noch 3 Ob 631/79 = JBl 1982, 32 [Iro]: Vorgangsweise bei einer Bauverhandlung als Dokumentierung des Besitzwillens der Gemeinde; zum Meinungsstand s M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1460 Rz 6 mwN; s auch Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205 [220ff], der mit guten Gründen eine Bekundung des Besitzwillens durch die Gemeinde, etwa durch Instandhaltungsarbeiten oder Aufstellen von Bänken, verlangt).Das Recht an einem von der Allgemeinheit benützten Weg kann nach ständiger Rechtsprechung von der Gemeinde als unregelmäßige Dienstbarkeit im Sinne des Paragraph 479, ABGB ersessen werden. Nach neuerer Rechtsprechung genügt es hiefür, dass Gemeindeangehörige und/oder Touristen den Weg so benützen, als handelte es sich um einen öffentlichen Weg. In diesem Fall wird der Besitzwille der Gemeinde vermutet; einer Dokumentierung des Besitzwillens durch die Gemeinde selbst bedarf es nicht (7 Ob 551/86 = SZ 59/50; 10 Ob 144/99w = SZ 72/136 ua; anders noch 3 Ob 631/79 = JBl 1982, 32 [Iro]: Vorgangsweise bei einer Bauverhandlung als Dokumentierung des Besitzwillens der Gemeinde; zum Meinungsstand s M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1460, Rz 6 mwN; s auch Apathy, Ausgewählte Fragen des Ersitzungsrechts, JBl 1999, 205 [220ff], der mit guten Gründen eine Bekundung des Besitzwillens durch die Gemeinde, etwa durch Instandhaltungsarbeiten oder Aufstellen von Bänken, verlangt).
Servitutsberechtigter aufgrund einer Benützung durch die Allgemeinheit kann, insbesondere bei einer Schiabfahrt, auch ein Seilbahnunternehmen oder ein Fremdenverkehrsverband sein (M. Bydlinski aaO § 1460 Rz 6); die Benützung durch die Allgemeinheit deutet aber regelmäßig auf einen Besitzerwerber hin, der nicht besondere Interessen vertritt, sondern dessen Aufgabe es ist, für derartige Bedürfnisse des Publikums Vorsorge zu treffen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um den Schluss ziehen zu können, dass die Benützung einer Schiabfahrt oder eines Wegs auf (zB) ein Seilbahnunternehmen oder einen Fremdenverkehrsverband „zielt", das damit neben der Gemeinde eine eigene Servitut erwirbt (Iro, Anm zu 5 Ob 709/81, JBl 1983, 201). Für einen alpinen Verein wie den Kläger kann nichts anderes gelten.Servitutsberechtigter aufgrund einer Benützung durch die Allgemeinheit kann, insbesondere bei einer Schiabfahrt, auch ein Seilbahnunternehmen oder ein Fremdenverkehrsverband sein (M. Bydlinski aaO Paragraph 1460, Rz 6); die Benützung durch die Allgemeinheit deutet aber regelmäßig auf einen Besitzerwerber hin, der nicht besondere Interessen vertritt, sondern dessen Aufgabe es ist, für derartige Bedürfnisse des Publikums Vorsorge zu treffen. Es müssen daher besondere Umstände vorliegen, um den Schluss ziehen zu können, dass die Benützung einer Schiabfahrt oder eines Wegs auf (zB) ein Seilbahnunternehmen oder einen Fremdenverkehrsverband „zielt", das damit neben der Gemeinde eine eigene Servitut erwirbt (Iro, Anmerkung zu 5 Ob 709/81, JBl 1983, 201). Für einen alpinen Verein wie den Kläger kann nichts anderes gelten.
Ein Servitutserwerb durch die zuständige Gemeinde schließt daher entgegen der Auffassung des Beklagten einen Erwerb der unregelmäßigen Dienstbarkeit durch den Kläger keineswegs aus. Maßgebend dafür ist, ob, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Kläger seinen Besitzwillen in einer für den Beklagten und dessen Rechtsvorgänger erkennbaren Weise bekundet hat, indem er - wie von ihm behauptet - durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen den von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut hat. War dies der Fall, so kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er die Liegenschaft im Vertrauen auf das Grundbuch unbelastet erworben habe. § 1500 ABGB schützt nur den gutgläubigen Erwerber (M. Bydlinski aaO § 1500 Rz 3 mwN); führt ein markierter Wanderweg über eine Liegenschaft, so trifft den Erwerber eine Nachforschungspflicht (s 5 Ob 563/93 = SZ 66/152). Dass der über die Liegenschaft des Beklagten führende Wanderweg „notwendig" ist (zum Erfordernis der „Notwendigkeit" eines Wegs s M. Bydlinski aaO § 1460 Rz 5 mwN), ergibt sich schon daraus, dass die Wanderer andernfalls, worauf der Beklagte auf einer der von ihm aufgestellten Tafeln selbst hinweist, die Bundesstraße entlang gehen müssen.Ein Servitutserwerb durch die zuständige Gemeinde schließt daher entgegen der Auffassung des Beklagten einen Erwerb der unregelmäßigen Dienstbarkeit durch den Kläger keineswegs aus. Maßgebend dafür ist, ob, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, der Kläger seinen Besitzwillen in einer für den Beklagten und dessen Rechtsvorgänger erkennbaren Weise bekundet hat, indem er - wie von ihm behauptet - durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen den von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut hat. War dies der Fall, so kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass er die Liegenschaft im Vertrauen auf das Grundbuch unbelastet erworben habe. Paragraph 1500, ABGB schützt nur den gutgläubigen Erwerber (M. Bydlinski aaO Paragraph 1500, Rz 3 mwN); führt ein markierter Wanderweg über eine Liegenschaft, so trifft den Erwerber eine Nachforschungspflicht (s 5 Ob 563/93 = SZ 66/152). Dass der über die Liegenschaft des Beklagten führende Wanderweg „notwendig" ist (zum Erfordernis der „Notwendigkeit" eines Wegs s M. Bydlinski aaO Paragraph 1460, Rz 5 mwN), ergibt sich schon daraus, dass die Wanderer andernfalls, worauf der Beklagte auf einer der von ihm aufgestellten Tafeln selbst hinweist, die Bundesstraße entlang gehen müssen.
Die vom Beklagten befürchteten Schwierigkeiten, im Einzelfall festzustellen, ob ein Wanderer Mitglied des Klägers ist, stehen jedenfalls der Bejahung der vom Kläger behaupteten Dienstbarkeit nicht im Weg; solche Probleme können mit jeder zu Gunsten einer größeren Personenzahl bestehenden Wegeservitut verbunden sein. Im Hinblick auf das hier allein zu beurteilende Klagebegehren und die Behauptungen des Klägers ist nicht zu erörtern, ob nicht ohnehin auch Wanderer, die nicht dem Kläger zugehören, den Weg benützen dürfen.
Der Rekurs musste erfolglos bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.