Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Revision ist entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig:
Ob das Berufungsgericht im zweiten Rechtsgang von seiner im ersten Rechtsgang überbundenen Rechtsansicht abgegangen ist, ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung der zweiten Instanz zu lösen ist (RIS-Justiz RS0042181 [T7, T10]). Eine derartige Abweichung von der überbundenen Rechtsansicht könnte höchstens einen Verfahrensmangel darstellen. Erweist sich aber die vom Berufungsgericht in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsansicht als zutreffend, so kann darin schon begrifflich kein die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeigneter Mangel erblickt werden.
Im Übrigen ist das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Prüfung der Stichhaltigkeit des Abänderungsantrags nach § 508 ZPO nicht ausreichend nachgekommen, genügt es doch hier nach gefestigter Rechtsprechung nicht, dass die geltend gemachten Gründe nicht als von vornherein völlig aussichtslos angesehen werden (RIS-Justiz RS0112166). Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus.Im Übrigen ist das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Prüfung der Stichhaltigkeit des Abänderungsantrags nach Paragraph 508, ZPO nicht ausreichend nachgekommen, genügt es doch hier nach gefestigter Rechtsprechung nicht, dass die geltend gemachten Gründe nicht als von vornherein völlig aussichtslos angesehen werden (RIS-Justiz RS0112166). Der bloße Umstand, dass die beklagte Partei eine Aktenwidrigkeit behauptet, reicht daher zur Zulassung der Revision nicht aus.
Bei der Ersitzung eines Wegerechts durch die Gemeinde genügt es nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benützt wird. An die Notwendigkeit sind keine strengen Anforderungen zu stellen (RIS-Justiz RS0010120 [T5, T6]; RS0011698 [T4]). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist regelmäßig Frage des Einzelfalls. Nur völlige Zwecklosigkeit würde die Servitut vernichten (RIS-Justiz RS0011589, RS0011582). Davon kann aber bei einer Wegersparnis von 250 m keine Rede sein.
Die Verbotstafel wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist aufgestellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Verbotstafel nicht befolgt. Hat sich aber der Verpflichtete letztlich ohne Erfolg der Ausübung der Servitut widersetzt, kann auch kein Rechtsverlust eintreten (RIS-Justiz RS0034241 [T3, T6]). Im Übrigen bildet auch die Frage, ob im Einzelfall ein Verlust der Servitut wegen usucapio libertatis eingetreten ist, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Die Verbotstafel wurde nach den Feststellungen der Vorinstanzen erst nach Ablauf der Ersitzungsfrist aufgestellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Verbotstafel nicht befolgt. Hat sich aber der Verpflichtete letztlich ohne Erfolg der Ausübung der Servitut widersetzt, kann auch kein Rechtsverlust eintreten (RIS-Justiz RS0034241 [T3, T6]). Im Übrigen bildet auch die Frage, ob im Einzelfall ein Verlust der Servitut wegen usucapio libertatis eingetreten ist, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die Revisionswerberin aber keine Rechtsfrage der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.