Rechtssatz RS0010864
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010864
Entscheidungsdatum
22.11.2022
Rechtssatz
Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus § 354 ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des § 3 LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.Der Umstand, daß es sich um ein öffentliches Gut handelt, das als öffentlicher Weg dient, ändert nichts an dem sich aus Paragraph 354, ABGB ergebenden Eigentumsbegriff. Trotz der Bestimmung des Paragraph 3, LStVG 1964 haben im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg die Gerichte zu entscheiden, da in diesen Fällen den Klagsgrund ein Privatrechtstitel bildet.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 101/66
Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 101/66
Veröff: SZ 39/85 = EvBl 1966/379 S 489 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88
- 7 Ob 52/74
Entscheidungstext OGH 09.05.1974 7 Ob 52/74
- 8 Ob 583/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1994 8 Ob 583/93
Auch; nur: Im Streit über Eigentumsrechte oder Servitutsrechte an einem öffentlichen Weg haben die Gerichte zu entscheiden. (T1)
- 1 Ob 7/01p
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 7/01p
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger macht einen privatrechtlichen Anspruch (hier: Ersitzung) geltend, zu dessen Beurteilung die ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen auch dann berufen sind, wenn er das öffentliche Gut betrifft. (T2)
- 1 Ob 268/01w
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 268/01w
Vgl; Beisatz: Die Folge einer Feststellung als öffentliche Straße ist, dass der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer ist soweit in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt, das Eigentum am Grundstück bleibt im Übrigen jedoch unangetastet. (T3)
Veröff: SZ 2002/6
- 10 Ob 77/04b
Entscheidungstext OGH 14.12.2004 10 Ob 77/04b
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 169/22i
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 169/22i
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010864
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2023
Dokumentnummer
JJR_19660504_OGH0002_0060OB00101_6600000_001