1. Mängelrüge
Die beklagte Partei behauptet in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, die zweite Instanz habe sich mit ihrer Beweisrüge im Berufungsverfahren "nur teilweise und mangelhaft" auseinandergesetzt. Sie widmet daher viele Seiten ihrer Rechtsmittelausführungen der Wiederholung der Beweisrüge im Berufungsverfahren. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die Beweisrüge der beklagten Partei in dritter Instanz ist unbeachtlich. Den folgenden Erwägungen werden daher die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt.Die beklagte Partei behauptet in ihren Rechtsmittelbeantwortungen, die zweite Instanz habe sich mit ihrer Beweisrüge im Berufungsverfahren "nur teilweise und mangelhaft" auseinandergesetzt. Sie widmet daher viele Seiten ihrer Rechtsmittelausführungen der Wiederholung der Beweisrüge im Berufungsverfahren. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner weiteren Begründung bedarf. Die Beweisrüge der beklagten Partei in dritter Instanz ist unbeachtlich. Den folgenden Erwägungen werden daher die vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen zugrunde gelegt.
2. Flächenwidmungsplan
2.1. Die beklagte Partei hält daran fest, dass bereits die Widmung des von der Werkstraße in Anspruch genommenen Grundes als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde den Gemeingebrauch bewirke. Sie beruft sich zur Untermauerung dieses Standpunkts auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 1988 B 245/88. Es ist daher der Frage nachzugehen, ob der von der beklagten Partei behauptete Gemeingebrauch an der Werkstraße auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tatsächlich bereits durch die erwähnte Bezeichnung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde begründet wurde.
2.2. Gemäß § 22 Abs 1 Stmk ROG 1974 hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erstellen. Nach § 29 Abs 3 Stmk ROG 1974 können beim Gemeindeamt innerhalb der Auflagefrist des Entwurfs des Flächenwidmungsplans schriftlich begründete Einwendungen erhoben werden. Der Gemeinderat hat solche Einwendungen gemäß § 29 Abs 5 Stmk ROG 1974 zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Gemäß § 29 Abs 8 Stmk ROG 1974 hat die Landesregierung über die Genehmigung des Flächenwidmungsplans nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid abzusprechen. Diese Bestimmungen gelten gemäß § 31 Abs 1 Stmk ROG 1974 - abgesehen von den dort bezeichneten Ausnahmen - auch für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans.2.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Stmk ROG 1974 hat jede Gemeinde in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung für ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erstellen. Nach Paragraph 29, Absatz 3, Stmk ROG 1974 können beim Gemeindeamt innerhalb der Auflagefrist des Entwurfs des Flächenwidmungsplans schriftlich begründete Einwendungen erhoben werden. Der Gemeinderat hat solche Einwendungen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Stmk ROG 1974 zu beraten und in Abwägung mit den örtlichen Raumordnungsinteressen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 8, Stmk ROG 1974 hat die Landesregierung über die Genehmigung des Flächenwidmungsplans nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen mit Bescheid abzusprechen. Diese Bestimmungen gelten gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Stmk ROG 1974 - abgesehen von den dort bezeichneten Ausnahmen - auch für das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplans.
2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz besteht keine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen über Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig abzusprechen (VwGH 22. 1. 1998 97/06/0259; VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237). Grundeigentümer, die gegen den kundgemachten Entwurf Einwendungen erhoben, sind daher nicht Parteien nach § 8 AVG im Verfahren zur Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan als genereller Verwaltungsakt. Die Einwendungsmöglichkeit ist lediglich ein besonders ausgeformtes Anhörungsrecht. Die Benachrichtigung, wieweit Einwendungen berücksichtigt wurden, ist kein Bescheid. Ein Betroffener hat ferner keinen Anspruch gegen die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, die Genehmigung eines Flächenwidmungsplans zu versagen, weil das Genehmigungsverfahren nur das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betrifft. Die Gesetzwidrigkeit eines genehmigten und kundgemachten Flächenwidmungsplans kann demnach, sofern eine Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt, lediglich aus Anlass einer Beschwerde gegen einen in einem Bauverfahren erlassenen Bescheid geprüft werden (VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237).2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Steiermärkischen Raumordnungsgesetz besteht keine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen über Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig abzusprechen (VwGH 22. 1. 1998 97/06/0259; VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237). Grundeigentümer, die gegen den kundgemachten Entwurf Einwendungen erhoben, sind daher nicht Parteien nach Paragraph 8, AVG im Verfahren zur Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan als genereller Verwaltungsakt. Die Einwendungsmöglichkeit ist lediglich ein besonders ausgeformtes Anhörungsrecht. Die Benachrichtigung, wieweit Einwendungen berücksichtigt wurden, ist kein Bescheid. Ein Betroffener hat ferner keinen Anspruch gegen die Landesregierung als Aufsichtsbehörde, die Genehmigung eines Flächenwidmungsplans zu versagen, weil das Genehmigungsverfahren nur das Verhältnis zwischen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde betrifft. Die Gesetzwidrigkeit eines genehmigten und kundgemachten Flächenwidmungsplans kann demnach, sofern eine Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt, lediglich aus Anlass einer Beschwerde gegen einen in einem Bauverfahren erlassenen Bescheid geprüft werden (VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237).
2.4. Aus der voranstehend erläuterten Rechtslage folgt, dass sich ein Grundeigentümer gegen die Ausweisung einer bestimmten Grundfläche als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer steiermärkischen Gemeinde nicht wirksam zur Wehr setzen kann. Dieser - nicht nur für das steiermärkische Raumordnungsrecht bedeutsame - Grundsatz wird auch durch das von der beklagten Partei für ihren Prozessstandpunkt in Anspruch genommenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 4. 10. 1988 B 245/88 zum oberösterreichischen Raumordnungsgesetz gestützt, wonach es dem Verordnungsgeber im Rahmen seines Planungsermessens freisteht, Grundflächen als (öffentliche) Verkehrsfläche zu widmen, um damit für die geplante Errichtung einer Bundesstraße vorzusorgen. Gerade dieses Erkenntnis impliziert jedoch auch, dass die bloße Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde nicht zugleich auch schon einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch an diesen Grundstücken begründen kann. Aus der Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde ist somit nur ableitbar, dass diese Grundstücke im Gemeindegebiet künftig als öffentliche Verkehrsfläche Verwendung finden sollen. Diese Flächenwidmung macht jedoch die behördliche Erklärung solcher Grundstücke zur öffentlichen Straße nach Errichtung eines Verkehrswegs nicht entbehrlich. Erst ein solcher individueller Verwaltungsakt schafft - abgesehen von der noch zu erörternden langjährigen Übung - das Recht des Gemeingebrauchs auf öffentlich-rechtlicher Grundlage.
3. Öffentliche Straßen
3.1. Abgesehen von Bundesstraßen, auf die das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (im Folgenden nur mehr LStVG) nicht anwendbar ist, sind gemäß § 2 Abs 1 dieses Gesetzes öffentliche Straßen alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Gemäß § 3 LStVG entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch). Nach § 4 Abs 3 LStVG muss der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann. Nur die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist gemäß § 5 LStVG jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine bestehende Privatstraße kann gemäß § 6 Abs 1 LStVG nur dann auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung durch Enteignung als öffentlich erklärt werden, wenn sich ein dringendes bzw unabweisliches Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen lässt.3.1. Abgesehen von Bundesstraßen, auf die das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 (im Folgenden nur mehr LStVG) nicht anwendbar ist, sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dieses Gesetzes öffentliche Straßen alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Gemäß Paragraph 3, LStVG entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch). Nach Paragraph 4, Absatz 3, LStVG muss der Bescheid, mit dem die Öffentlichkeit ausgesprochen wird, zum Ausdruck bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs (Fahr-, Reit-, Radfahr-, Fußgeherverkehr usw.) die Straße benützt werden kann. Nur die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr ist gemäß Paragraph 5, LStVG jedermann gestattet und darf von niemandem eigenmächtig behindert werden. Eine bestehende Privatstraße kann gemäß Paragraph 6, Absatz eins, LStVG nur dann auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung von der Bezirksverwaltungsbehörde oder, wenn sich die Straße auf mehrere politische Bezirke erstreckt, von der Landesregierung durch Enteignung als öffentlich erklärt werden, wenn sich ein dringendes bzw unabweisliches Verkehrsbedürfnis in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten nicht befriedigen lässt.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein dringendes Verkehrsbedürfnis im Sinne des § 2 Abs 1 LStVG auch dann angenommen werden, wenn eine Strecke nicht die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt (VwGH ZfVB 1979/912; VwGH ZfVB 1978/1093). Ein solches Verkehrsbedürfnis ist auch nicht auf "Durchzugsstraßen" beschränkt (VwGH ZfVB 1986/255). Die Entscheidung nach § 3 LStVG beruht ihrem Wesen nach auf der im öffentlichen Recht wurzelnden Befugnis der Gemeinde, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, dass ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 LStVG zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten hat. Die Folge einer solchen Feststellung ist, dass der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer ist soweit in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt, das Eigentum am Grundstück bleibt im Übrigen jedoch unangetastet (VwGH ZfVB 1979/912; VwGH ZfVB 1978/1093; diese Rsp offenkundig billigend VfGH ZfVB 1979/2267; so auch Klicka in Schwimann, ABGB2 § 287 Rz 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 § 287 Rz 4). Das Bestehen von Dienstbarkeiten nach bürgerlichem Recht ist kein Indiz für das Recht auf Gemeingebrauch (VwGH ZfVB 1986/255).3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf ein dringendes Verkehrsbedürfnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, LStVG auch dann angenommen werden, wenn eine Strecke nicht die einzige Verbindung zu einem bestimmten Ort darstellt (VwGH ZfVB 1979/912; VwGH ZfVB 1978/1093). Ein solches Verkehrsbedürfnis ist auch nicht auf "Durchzugsstraßen" beschränkt (VwGH ZfVB 1986/255). Die Entscheidung nach Paragraph 3, LStVG beruht ihrem Wesen nach auf der im öffentlichen Recht wurzelnden Befugnis der Gemeinde, im Rahmen der Hoheitsverwaltung festzustellen, dass ein Grundstück, auf das die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, LStVG zutreffen, als öffentliche Straße zu gelten hat. Die Folge einer solchen Feststellung ist, dass der Eigentümer keine Handlung setzen darf, die geeignet wäre, den öffentlichen Verkehr in dem Umfang, in dem er von der Behörde festgestellt wurde, zu behindern. Der Eigentümer ist soweit in der Ausübung seines Eigentumsrechts beschränkt, das Eigentum am Grundstück bleibt im Übrigen jedoch unangetastet (VwGH ZfVB 1979/912; VwGH ZfVB 1978/1093; diese Rsp offenkundig billigend VfGH ZfVB 1979/2267; so auch Klicka in Schwimann, ABGB2 Paragraph 287, Rz 4; Spielbüchler in Rummel, ABGB3 Paragraph 287, Rz 4). Das Bestehen von Dienstbarkeiten nach bürgerlichem Recht ist kein Indiz für das Recht auf Gemeingebrauch (VwGH ZfVB 1986/255).
3.3. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtslage nach dem LStVG reicht der bloße Umstand, dass eine Straße (teilweise) auch auf Gemeindegrund verläuft, - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht aus, um ihr die Rechtsnatur einer öffentlichen Straße zu verleihen. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine bestimmte Straße von "den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet" oder "in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt" wurde. Diese Voraussetzungen bestimmen die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe etwa VfGH 23. 11. 1984 B 488/78 [unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH] = ZfVB 1985/1250 [Teilveröffentlichung]; vgl etwa auch VwSlg 5.857 A/1962 [zur burgenländischen Rechtslage]). Sie entsprechen ferner Grundsätzen, die sich auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nachweisen lassen. Danach verliert eine Privatstraße diesen Charakter jedenfalls (erst) nach einer Öffentlicherklärung bzw durch eine stillschweigende Widmung gemäß den §§ 2 bis 4 LStVG (JBl 1990,451). Selbst eine Straße, die ausschließlich oder teilweise auf Gemeindegrund verläuft, ist nicht schon allein deshalb als öffentliche Straße anzusehen. Es ist vielmehr auch die Gemeinde als Grundeigentümerin zur Errichtung einer Privatstraße auf ihrem Grund berechtigt (SZ 66/166). Soweit sich die beklagte Partei für ihren Rechtsstandpunkt auf § 287 und § 288 ABGB beruft, hebt sie selbst hervor, dass es auf den "bestimmungsgemäßen" Gebrauch ankommt. Solange es aber an einer entsprechenden Widmung im Sinne der voranstehenden Erwägungen mangelt, besteht auch an einer Straße, die (teilweise) auf Gemeindegrund verläuft, kein Gemeingebrauch (so auch Klicka in Schwimann aaO § 287 Rz 6; Spielbüchler in Rummel aaO).3.3. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Rechtslage nach dem LStVG reicht der bloße Umstand, dass eine Straße (teilweise) auch auf Gemeindegrund verläuft, - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht aus, um ihr die Rechtsnatur einer öffentlichen Straße zu verleihen. Es ist vielmehr erforderlich, dass eine bestimmte Straße von "den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet" oder "in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt" wurde. Diese Voraussetzungen bestimmen die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe etwa VfGH 23. 11. 1984 B 488/78 [unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH] = ZfVB 1985/1250 [Teilveröffentlichung]; vergleiche etwa auch VwSlg 5.857 A/1962 [zur burgenländischen Rechtslage]). Sie entsprechen ferner Grundsätzen, die sich auch in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nachweisen lassen. Danach verliert eine Privatstraße diesen Charakter jedenfalls (erst) nach einer Öffentlicherklärung bzw durch eine stillschweigende Widmung gemäß den Paragraphen 2 bis 4 LStVG (JBl 1990,451). Selbst eine Straße, die ausschließlich oder teilweise auf Gemeindegrund verläuft, ist nicht schon allein deshalb als öffentliche Straße anzusehen. Es ist vielmehr auch die Gemeinde als Grundeigentümerin zur Errichtung einer Privatstraße auf ihrem Grund berechtigt (SZ 66/166). Soweit sich die beklagte Partei für ihren Rechtsstandpunkt auf Paragraph 287 und Paragraph 288, ABGB beruft, hebt sie selbst hervor, dass es auf den "bestimmungsgemäßen" Gebrauch ankommt. Solange es aber an einer entsprechenden Widmung im Sinne der voranstehenden Erwägungen mangelt, besteht auch an einer Straße, die (teilweise) auf Gemeindegrund verläuft, kein Gemeingebrauch (so auch Klicka in Schwimann aaO Paragraph 287, Rz 6; Spielbüchler in Rummel aaO).
3.4. Im Anlassfall steht fest, dass für die Werkstraße kein öffentlicher Zweck besteht, dem sie hätte dienen sollen. Es steht weiters fest, dass diese Straße "in der Öffentlichkeit immer als Privatstraße angesehen" wurde, sich im Bereich der Zufahrt zum Werksgelände schon bei ihrem Ausbau Tafeln befanden, die auf eine "Werks- bzw Privatstraße" hinwiesen, und sich immer wieder Personen, die die Werkstraße befahren wollen, um die Erlaubnis des Klägers bemühen. Solche Tatsachen erlauben nicht die rechtliche Schlussfolgerung, die Werkstraße sei nach § 2 Abs 1 LStVG eine öffentliche Straße, wurde doch diese Straße gerade nicht in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt.3.4. Im Anlassfall steht fest, dass für die Werkstraße kein öffentlicher Zweck besteht, dem sie hätte dienen sollen. Es steht weiters fest, dass diese Straße "in der Öffentlichkeit immer als Privatstraße angesehen" wurde, sich im Bereich der Zufahrt zum Werksgelände schon bei ihrem Ausbau Tafeln befanden, die auf eine "Werks- bzw Privatstraße" hinwiesen, und sich immer wieder Personen, die die Werkstraße befahren wollen, um die Erlaubnis des Klägers bemühen. Solche Tatsachen erlauben nicht die rechtliche Schlussfolgerung, die Werkstraße sei nach Paragraph 2, Absatz eins, LStVG eine öffentliche Straße, wurde doch diese Straße gerade nicht in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt.
4. Dienstbarkeit und Aktivlegitimation
Die beklagte Partei verficht auch noch in dritter Instanz den Standpunkt, die Gemeinde habe den Gemeingebrauch an der Werkstraße ersessen. Der Oberste Gerichtshof tritt jedoch insofern der gegenteiligen Beurteilung durch die Vorinstanzen bei. Die beklagte Partei hält dem nichts Stichhältiges entgegen. Das Gleiche gilt für deren substanzlosen Ausführungen, sie habe für das von ihr nunmehr gemietete Grundstück als herrschendes Gut selbst ein Wegerecht ersessen und dem Kläger mangle die Aktivlegitimation, weil er das Eigentumsrecht an dem Grundstück 1400 aufgrund eines unzulässigen Insichgeschäfts erworben habe.
5. Analogie zu § 415 ABGB:5. Analogie zu Paragraph 415, ABGB:
5.1. Nach Meinung des Berufungsgerichts sind die Gemeinde und der Kläger deshalb, weil die Werkstraße innerhalb eines bestimmten Abschnitts teilweise auf einem Grundstück der Gemeinde und teilweise auf einem Grundstück des Klägers verläuft, in analoger Anwendung des § 415 ABGB wie Miteigentümer zu behandeln. Die Straße dürfe demnach von jedem der Eigentümer ohne Beschränkung benützt werden. Daraus folge, dass die beklagte Partei die Werkstraße gleichfalls benützen dürfe, weil "es sich eben teilweise um Gemeindegut" handle, das der Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausweise.5.1. Nach Meinung des Berufungsgerichts sind die Gemeinde und der Kläger deshalb, weil die Werkstraße innerhalb eines bestimmten Abschnitts teilweise auf einem Grundstück der Gemeinde und teilweise auf einem Grundstück des Klägers verläuft, in analoger Anwendung des Paragraph 415, ABGB wie Miteigentümer zu behandeln. Die Straße dürfe demnach von jedem der Eigentümer ohne Beschränkung benützt werden. Daraus folge, dass die beklagte Partei die Werkstraße gleichfalls benützen dürfe, weil "es sich eben teilweise um Gemeindegut" handle, das der Flächenwidmungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausweise.
5.2. Wie bereits unter 3.3. erörtert wurde, ist eine Straße, die teilweise auf Gemeindegrund verläuft, nicht schon deshalb als öffentliche Straße anzusehen. Nach dem unter 2.4. gezogenen Resümee kann die bloße Bezeichnung einer Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde den Gemeingebrauch gleichfalls nicht begründen. Somit ist der Versuch des Berufungsgerichts, den Gemeingebrauch an der Werkstraße auf dem Boden einer analogen Anwendung des § 415 ABGB unter Heranziehung der für die Rechtsbeziehung von Miteigentümern nach seiner Ansicht maßgebenden Benützungsregeln zu bejahen, schon im Ansatz verfehlt. Diesen Standpunkt macht sich in dritter Instanz explizit auch die beklagte Partei nicht zu eigen. Selbst die Behandlung der Gemeinde als "Miteigentümerin" könnte - im Lichte aller Erwägungen unter 2. und 3. - noch nicht erklären, weshalb die Werkstraße jedermann - und daher auch die beklagte Partei - benützen dürfe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Regelung des § 415 ABGB überhaupt eine taugliche Analogiegrundlage für das vom Berufungsgericht angestrebte Ergebnis sein könnte, bestünde ein Bedürfnis hiezu. Ein solches ist jedoch nicht erkennbar, kann doch allein das Interesse eines Unternehmers bzw einiger Unternehmer, die teilweise auf dem Grund des Klägers errichtete und von einem Dritten zu erhaltende Straße kostenlos zu benützen, eine Analogie zu Lasten der Rechtsposition des Klägers nicht rechtfertigen. Es mangelt also an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch die analoge Anwendung des § 415 ABGB nach den Vorstellungen des Berufungsgerichts zu schließen wäre, um damit den Gemeingebrauch an einer Privatstraße, die teilweise auch auf Gemeindegrund verläuft, zu begründen. Es mag sein, dass sich die Grundeigentümer, die seinerzeit Grundstreifen zur Ermöglichung der Verbreiterung der nunmehrigen Werkstraße verkauften, nicht selbst von der Grundstückszufahrt abschneiden wollten. Ein solcher Wille kann aber nicht die Öffentlichkeit eines Wegs bewirken. Dem Interesse der Eigentümer der an die Werkstraße anrainenden Grundstücke wird ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass das Erstgericht eine Wegdienstbarkeit im Rahmen der seinerzeitigen Grundstücksnutzung bejahte.5.2. Wie bereits unter 3.3. erörtert wurde, ist eine Straße, die teilweise auf Gemeindegrund verläuft, nicht schon deshalb als öffentliche Straße anzusehen. Nach dem unter 2.4. gezogenen Resümee kann die bloße Bezeichnung einer Straße als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan der Gemeinde den Gemeingebrauch gleichfalls nicht begründen. Somit ist der Versuch des Berufungsgerichts, den Gemeingebrauch an der Werkstraße auf dem Boden einer analogen Anwendung des Paragraph 415, ABGB unter Heranziehung der für die Rechtsbeziehung von Miteigentümern nach seiner Ansicht maßgebenden Benützungsregeln zu bejahen, schon im Ansatz verfehlt. Diesen Standpunkt macht sich in dritter Instanz explizit auch die beklagte Partei nicht zu eigen. Selbst die Behandlung der Gemeinde als "Miteigentümerin" könnte - im Lichte aller Erwägungen unter 2. und 3. - noch nicht erklären, weshalb die Werkstraße jedermann - und daher auch die beklagte Partei - benützen dürfe. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Regelung des Paragraph 415, ABGB überhaupt eine taugliche Analogiegrundlage für das vom Berufungsgericht angestrebte Ergebnis sein könnte, bestünde ein Bedürfnis hiezu. Ein solches ist jedoch nicht erkennbar, kann doch allein das Interesse eines Unternehmers bzw einiger Unternehmer, die teilweise auf dem Grund des Klägers errichtete und von einem Dritten zu erhaltende Straße kostenlos zu benützen, eine Analogie zu Lasten der Rechtsposition des Klägers nicht rechtfertigen. Es mangelt also an einer planwidrigen Gesetzeslücke, die durch die analoge Anwendung des Paragraph 415, ABGB nach den Vorstellungen des Berufungsgerichts zu schließen wäre, um damit den Gemeingebrauch an einer Privatstraße, die teilweise auch auf Gemeindegrund verläuft, zu begründen. Es mag sein, dass sich die Grundeigentümer, die seinerzeit Grundstreifen zur Ermöglichung der Verbreiterung der nunmehrigen Werkstraße verkauften, nicht selbst von der Grundstückszufahrt abschneiden wollten. Ein solcher Wille kann aber nicht die Öffentlichkeit eines Wegs bewirken. Dem Interesse der Eigentümer der an die Werkstraße anrainenden Grundstücke wird ohnehin dadurch Rechnung getragen, dass das Erstgericht eine Wegdienstbarkeit im Rahmen der seinerzeitigen Grundstücksnutzung bejahte.
6. Ergebnis
Im Lichte aller bisherigen Ausführungen verfügt die beklagte Partei über keinen Rechtstitel, die Werkstraße in dem von ihr behaupteten Umfang als Zufahrt zum Grundstück 774/1 zu benützen. Es bedarf zur Entscheidung über den in dritter Instanz noch unerledigten Teil des Unterlassungsbegehrens nicht mehr der nach Ansicht des Berufungsgerichts für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen ergänzenden Feststellungen. Wegen Entscheidungsreife der Sache kann der Oberste Gerichtshof gemäß § 519 Abs 2 ZPO auch nach Aufhebung des Ersturteils in der Sache selbst erkennen. Das führt in Erledigung beider Rechtsmittel insgesamt zur Wiederherstellung des Ersturteils.Im Lichte aller bisherigen Ausführungen verfügt die beklagte Partei über keinen Rechtstitel, die Werkstraße in dem von ihr behaupteten Umfang als Zufahrt zum Grundstück 774/1 zu benützen. Es bedarf zur Entscheidung über den in dritter Instanz noch unerledigten Teil des Unterlassungsbegehrens nicht mehr der nach Ansicht des Berufungsgerichts für eine abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen ergänzenden Feststellungen. Wegen Entscheidungsreife der Sache kann der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO auch nach Aufhebung des Ersturteils in der Sache selbst erkennen. Das führt in Erledigung beider Rechtsmittel insgesamt zur Wiederherstellung des Ersturteils.
7. Kosten
Wegen des Erfolgs des Klägers in dritter Instanz sind ihm gemäß § 50 Abs 1 ZPO auch die Kosten der Verfahren der Vorinstanzen zuzusprechen. Das Erstgericht erkannte dem Kläger für das Verfahren erster Instanz nach § 43 Abs 2 erster Fall ZPO volle Kosten zu. Der Oberste Gerichtshof tritt den Erwägungen des Erstgerichts bei. Nicht zutreffend ist daher die Ansicht der beklagten Partei, die das Unterliegen des Klägers im Kostenrekurs mit einem Drittel gewichtete. Für das Berufungsverfahren wurde der Kostenberechnung ein Berufungsinteresse des Klägers von 25.000 S (= 1.816,82 Euro) und ein solches der beklagten Partei von 475.000 S (= 34.519,60 Euro) zugrunde gelegt. Im Berufungsverfahren sind - nach dem nunmehrigen Endergebnis - beide Parteien als unterlegen anzusehen. Der Kläger ist deshalb unterlegen, weil er sich mit seiner Ansicht, das Ersturteil beziehe sich in seinem klageabweisenden Teil auf einen nicht geltend gemachten Anspruch, nicht durchsetzte. Beiden Parteien sind demnach die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Als Saldo dieser Berechnungen ergibt sich eine Differenz zugunsten des Klägers. Im Revisions- und Rekursverfahren obsiegte der Kläger zur Gänze und hat daher Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsmittelkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens war aber nur mehr ein Streitwert von 34.519,60 Euro (= 475.000 S). Als Grundlage für die Berechnung der Revisionskosten ist vom Ansatz des Klägers (21.801,85 Euro = 300.000 S) auszugehen. Für die Ermittlung der Rekurskosten dienen somit 12.717,76 Euro (= 175.000 S) als Berechnungsgrundlage. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.Wegen des Erfolgs des Klägers in dritter Instanz sind ihm gemäß Paragraph 50, Absatz eins, ZPO auch die Kosten der Verfahren der Vorinstanzen zuzusprechen. Das Erstgericht erkannte dem Kläger für das Verfahren erster Instanz nach Paragraph 43, Absatz 2, erster Fall ZPO volle Kosten zu. Der Oberste Gerichtshof tritt den Erwägungen des Erstgerichts bei. Nicht zutreffend ist daher die Ansicht der beklagten Partei, die das Unterliegen des Klägers im Kostenrekurs mit einem Drittel gewichtete. Für das Berufungsverfahren wurde der Kostenberechnung ein Berufungsinteresse des Klägers von 25.000 S (= 1.816,82 Euro) und ein solches der beklagten Partei von 475.000 S (= 34.519,60 Euro) zugrunde gelegt. Im Berufungsverfahren sind - nach dem nunmehrigen Endergebnis - beide Parteien als unterlegen anzusehen. Der Kläger ist deshalb unterlegen, weil er sich mit seiner Ansicht, das Ersturteil beziehe sich in seinem klageabweisenden Teil auf einen nicht geltend gemachten Anspruch, nicht durchsetzte. Beiden Parteien sind demnach die Kosten ihrer Berufungsbeantwortungen zu ersetzen. Als Saldo dieser Berechnungen ergibt sich eine Differenz zugunsten des Klägers. Im Revisions- und Rekursverfahren obsiegte der Kläger zur Gänze und hat daher Anspruch auf Ersatz seiner Rechtsmittelkosten. Gegenstand des Revisionsverfahrens war aber nur mehr ein Streitwert von 34.519,60 Euro (= 475.000 S). Als Grundlage für die Berechnung der Revisionskosten ist vom Ansatz des Klägers (21.801,85 Euro = 300.000 S) auszugehen. Für die Ermittlung der Rekurskosten dienen somit 12.717,76 Euro (= 175.000 S) als Berechnungsgrundlage. Die Kostensumme ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.